Neues zum Widerruf von Autokrediten

Guido Kluck, LL.M. | 4. November 2019

Widerruf von Autokrediten: Ein Thema, das in aller Munde ist und immer wieder für rechtliche Fragen insbesondere zur Widerrufsfrist aufwirft.

Ausgangslage

Ausgangslage ist in diesem Fall jedoch nicht der Diesel-Abgas-Skandal, der durch die Abgasmanipulationen verschiedener Autohersteller wie etwa VW ausgelöst wurde. Zwar kam es bereits mehrfach kam es zu größeren Klagewellen, wobei insbesondere auch Klagen gegen Autobanken eine zentrale Rolle spielen. Diese sind jedoch unabhängig von Fahrzeugart, Hersteller oder Antriebsart

Zu klären ist in diesen Fällen einzig und allein, ob Fehler im Kreditvertrag vorhanden sind, die einen Widerruf gegen die Bank noch möglich machen bzw. ob die Widerrufsfrist bereits angelaufen bzw. abgelaufen ist.

Widerruf von Autokrediten

Die Klage auf Widerruf von Autokrediten basiert meist auf Formfehlern innerhalb des Vertrages. Die Klage ist damit unabhängig on Hersteller, Modell oder Antriebsart des Autos, sondern relevant ist die Ausgestaltung des Darlehensvertrags.

Wille des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber verlangt von den Banken, dass sie einen umfangreichen Katalog von Informationspflichten erfüllen, die durch entsprechend ausgestaltete Darlehensverträge einzuhalten sind.

So fallen darunter nicht nur die Angaben hinsichtlich Kündigungsmöglichkeiten, sondern auch Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zur Berechnungsmethodik der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des korrekten Widerrufs sind davon umfasst. Häufig gewinnen Verbraucher auch, weil die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft ist.

Gerichte entscheiden für den Verbraucher

Dass Besitzer von finanzierten Autos ihr Fahrzeug zurückgeben können, wurde bereits mehrfach durch verschiedene Gerichte entschieden. Haben sich Fehler im Vertrag eingeschlichen, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Widerruf kann noch Jahre nach Vertragsschluss erklärt werden.

Wurde der Kredit durch einen Händler vermittelt, führt der Widerruf zur Rückabwicklung des Kauf- und Kreditvertrages. Ergebnis ist, dass der Verbraucher seine Tilgungsraten und bereits Geleistetes´. zurückerhält – gegen Herausgabe des Wagens sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung.


Bereits mehrfach Urteile zugunsten der Verbraucher

So entschied auch das LG Ellwangen in seinem Urteil vom 25. Januar 2019, (Az. 4 O 232/17), dass der Darlehensnehmer bzw. der Autobesitzer auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen konnte. Die Autobank hatte in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Zahlung des Vertragszinses oder der vertragsgemäßen Tilgung. Die Bank hatte den Darlehensnehmer nicht ausreichen über sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert und damit eine Pflichtangabe im Sinne des Art., 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a. F.  nicht hinreichend beachtet.

Das Landgericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 5. Dezember 2016 (Az. 4 O 150/16), dass mangels umfassender Hinweise auf die Kündigungsmöglichkeiten sowie fehlender Hinweise zur Vorfälligkeitsentschädigung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

Auch das OLG Düsseldorf erklärte bereits eine Vielzahl an Verträgen für fehlerhaft, da oftmals Pflichtangaben fehlen und Angaben fehlerhaft seien. Von den Urteilen des OLG Düsseldorf sind insbesondere die akf Bank. Die Bank 11 und die RCI betroffen, da sie aufgrund ihrer Sitze in den Zuständigkeitsbezirk des OLG Düsseldorf fallen.

Auch hier berichteten wir bereits über die Möglichkeit des Widerrufs bei Autokrediten.

Widerrufsjoker bei Autokrediten gilt auch für Besitzer von Benzinern

Nicht nur Besitzer von Dieselfahrzeugen können sich vom Vertrag lösen. Derselbe Ansatz gilt auch für Besitzer von Benzinern, wenn sich in ihren Darlehensverträgen Fehler dieser Art eingeschlichen haben. Das Widerrufsrecht ist dabei unabhängig davon, ob nun ein Dieselfahrzeug erworben wurde oder nicht. Vielmehr stützt es sich einzig und allein auf die Fehler im Vertrag.

Lesen Sie auch hier etwas vom sogenannten Widerrufsjoker.

Wir helfen Ihnen weiter!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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