Abschaltvorrichtung nicht sittenwidrig

Guido Kluck, LL.M. | 6. November 2019

In seinem Urteil vom 18. September 2019 hat das OLG Schleswig-Holstein (Az. 12 U 123/18) entschieden, dass der Mercedes-Mutterkonzern Daimler seine Diesel-Kunden trotz Abschaltvorrichtung nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Zumindest jedoch sei kein Schädigungsvorsatz nachweisbar.

Ausgangslage

Der Kläger klagte gegen Daimler, nachdem er im Jahr 2012 einen gebrauchten Mercedes Benz vom Typ 220 CDI erworben hatte, der mit der Euro-Abgsasnorm 5 ausgezeichnet war.

Der Motor war mit einer Steuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung ausgestattet. Bei diesen Einrichtungen handelte es sich um die für den Diesel-Abgasskandal einschlägigen, für die sich nunmehr deutsche Autobauer für die Umgehung von Schadstoffvorgaben und damit auch verbundener Schädigung ihrer Kunden rechtfertigen müssen.

Urteil des OLG Schleswig  

Nachdem bereits vor dem Urteil des OLG Schleswig zahlreiche Gerichte Autohersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilten, kam das OLG Schleswig zum Schluss, dass keine Schädigung vorgelegen habe. Zumindest sei kein Schädigungsvorsatz erkennbar gewesen.

Abschaltvorrichtung technisch unterschiedlich

Der von Daimler produzierte Motorentyp OM 651 verwendet eine andere als die  von VW im Motorentyp EA 189 verbaute Abschalteinrichtung. Die Einrichtung von VW bewirkt, dass auf dem Prüfstand andere Abgasrückführungsmodi aktiviert werden als auf der Straße, was zu einem verfälschten Messergebnis führen kann.

Der Motor von Daimler beinhaltet zwar auch eine Abschalteinrichtung. Diese ist jedoch nicht an den Betriebsmodus gekoppelt, sondern an die Außentemperatur. Die Abgasrückführung wird danach reguliert.

Diese „Thermofenster“ genannte Technik sei nicht dafür gedacht, das Prüfverfahren zu überlisten, so die Richter. Daher befanden die Richter, dass auch andere Gründe für eine Vorrichtung dieser Art sprechen. Daimler selbst argumentierte mit einem Motor- und Bauteilschutz.

Ein gezielter Betrug bzw. eine gezielte Schädigungsabsicht könne daher nicht unterstellt werden.

Auch hier berichteten wir bereits zum Diesel-Skandal.

Anders als bei VW

Die Richter des OLG machten dabei einen Unterschied zu der Abschaltvorrichtung des Konkurrenten VW. Es dränge sich hier geradezu auf, dass sie gegen geltendes Recht verstoße, was bei der soeben genannten Einrichtung von Daimler nicht der Fall ist.

Es dränge sich hier geradezu auf, dass sie gegen geltendes Recht verstoße, was bei der soeben genannten Einrichtung von Daimler nicht der Fall ist.

Bereits in einem anderen Fall war über die Abschaltvorrichtung entschieden worden.

Zulässigkeit von Abschaltvorrichtung unklar

Ob ein solches Thermofenster nun zulässig ist, ließ das OLG jedoch offen. Auch, ob es sich dabei um eine unzulässige Abschaltautomatik im Sinne der EU-Verordnung über die Kfz-Typengenehmigungen handele, ließ das OLG offen.

Einzig und allein sei die Frage, ob ein Schädigungsvorsatz gegeben war, der gemäß § 826 BGB zwingende Voraussetzung ist. Dieser Umstand konnte jedoch nicht bewiesen werden, sodass die Klage abzuweisen war.

Das Landgericht Düsseldorf geht jedoch auch bei „Thermofenstern“ davon aus, dass eine sittenwidrige Schädigung trotz Software-Updates vorliegt. Solche Thermofenster wurden auch in Volkswagen-Motoren eingesetzt, nämlich bei der Software-Nachrüstung der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge.

Wir helfen Ihnen gerne!

Käufer betroffener Fahrzeuge sollten sich dennoch an einen erfahrenen Rechtsanwalt, um einen entsprechenden Schadensersatz zu verlangen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir machen den Rest!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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