Teil 1: Amazon: Konkurrenzprodukte bei Suchmaschinen erlaubt
Amazon führte mehrere Verfahren rund um seine Suchmaschine. Das hiesige Verfahren […]
Ob die Verwendung der Wortmarke „Thermomix“ auf Kochbüchern des Buchverlages GU zulässig ist, wenn die Marke nicht von der Markenrechtsinhaberin selbst verwendet wird, war vor kurzem zur Entscheidung dem OLG Köln (13.09.2019, 6 U 29/18) vorgelegt.
Kläger war das Unternehmen Fa. Vorwerk, das Wortmarkeninhaber der Wortmarke „Thermomix“ und Hersteller der gleichlautenden Küchenmaschine ist. Gerichtet war die Klage gegen den GU- Buchverlag.
Die Titelseiten des streitigen Buches tragen jeweils den Aufdruck: „Die besten Rezepte für den Thermomix“. Gegen die Verwendung des Wortes „Thermomix“ klagte nunmehr das Unternehmen Vorwerk.
Bereits vor dieser Klage gab es bereits Beschwerden durch Vorwerk, die sich gegen die Verwendung die Wortmarke „Thermomix“ richteten. Mehrfach forderte Fa. Vorwerk Verwender dazu auf, die Nutzung der Wortmarke zu unterlassen, da es sich bei der unlizenzierten Verwendung um eine Markenrechtsverletzung und eine Aufmerksamkeitsausbeutung nach § 14 II Nr. 3 MarkenG handele.
Nach § 14 II Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine fremde Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu verwenden, wenn es sich um geschäftlichen Verkehr handelt. Marken können in Form von Wort-, Bild-, Wort-Bild-, Hör-, Farb-, Kollektiv- oder dreidimensionale Marken angemeldet werden. Die Anmeldung geschieht in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Erst durch die Eintragung beim DPMA entsteht die Marke.
Bereits hier berichteten wir über Hintergründe zur Marke und deren Anmeldung.
Der Markeninhaber hat das Recht, Dritten die Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen durch Benutzung seiner Marke zu verbieten. Marken sollen verschiedene Funktionen vereinen, die für den Wiedererkennungswert eines Produkts eine gewichtige Rolle spielen. Sie bringen Herkunfts-, Qualitäts- und Werbefunktionen mit sich.
Der BGH entschied bereits mehrfach, dass eine beeinträchtigende Benutzung einer Marke vorliegt, wenn durch Dritte die entsprechende Marke markenmäßig verwenden wird und hierdurch einer der soeben genannten Funktionen beeinträchtigt wird.
Nachdem das Landgericht Köln in der ersten Instanz die Klage Fa. Vorwerks abwies, entschied das OLG Köln über die Berufung von Vorwerk.
Das OLG stellte fest, dass der Beklagte Verlag die Wortmarke nicht herkunftshinweisend als Marke verwendet habe. Demnach suggerierte er nicht, dass die Kochbücher aus dem Unternehmen Fa. Vorwerk stammen, da schon der Name des Buchverlages erkennbar angebracht wurde.
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass es sich bei der Marke „Vorwerk“ um eine bekannte Marke handelt, die nicht nur bundesweit, sondern weltweit nennenswerte Umsätze macht und allseits bekannt ist. Der Geschäftsbereich „Thermomix“ habe einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg des Unternehmens in den letzten Jahren beigetragen. Demnach habe sich der Verlang durch die Verwendung der Wortmarke die Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke zu Eigen gemacht und vom guten Ruf der Marke profitiert. Dadurch konnte das Buch wesentlich höhere Aufmerksamkeit erlangen und stellte allein dadurch einen erheblichen Kaufanreiz.
Dadurch habe der Verlag unlauter gehandelt und die Unterscheidungskraft des Markenzeichens für sich ausgenutzt.
Wann die Verwendung einer anderen Marke problematisch sein kann, berichteten wir hier.
Trotz der soeben erläuterten Problematik liegt ein Rechtfertigungsgrund für den Buchverlag vor, der sich aus § 23 Nr. 3 MarkenG ergibt. Die Verwendung einer Marke zum Zweck der Bestimmung von Waren ist möglich. Daraus folgernd kann ein Markeninhaber die Verwendung seiner Marke nicht untersagen, wenn der Dritte diese nur zum Hinweis auf die Bestimmung einer Ware nutzen will. Dies jedoch nur dann, wenn die Benutzung der Marke dafür zwingend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Das Gericht führte aus, dass die Markennutzung praktisch das einzige Mittel darstellen müsse, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Ware zu liefern.
Insoweit war die Verwendung zu Bestimmungszwecken notwendig, da die Kochbücher nur für diejenigen nützlich sind, die das Küchengerät besitzen.
Damit die Verbraucher, die ein solches Gerät nicht besitzen, nicht in die Irre zu führen und sie von einem Kauf dieses Kochbuchs abzuhalten, sei die Verwendung der Marke „Thermomix“ notwendig.
Außerdem wird auch nicht der Eindruck erweckt, dass zwischen dem Buchverlag und Vorwerk eine Handelsbeziehung bestehen würde. Vielmehr wird deutlich, dass es um Rezepte des Verlages geht, die auf dieses Gerät ausgerichtet sind.
Die Berufung wurde abgelehnt und auch die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Verwendung einer Marke scheint unter Berücksichtigung bestimmter Umstände durchaus möglich zu sein. Dennoch sollte man sich umfassend damit beschäftigen, sollte man zu diesem Mittel greifen, um sein eigenes Produkt auf den Markt zu bringen.
Sollten auch Sie mit einer unrechtmäßigen Verwendung Ihrer Marke konfrontiert sein, melden Sie sich bei uns. Auf unserer Service Seite erfahren Sie, wie mit markenrechtlichen Fragestellungen verfahren wird und Sie finden uns dort als kompetenten Ansprechpartner. Erfahren Sie hier mehr.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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