Abmahnung: Jerusalema-Dance-Challenge
Während der Corona-Pandemie kam es durch einen Tanz zum Song „Jerusalema“ […]
Wegen der rechtswidrigen Bildbenutzung im Internet hat der Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes. Bei fehlender namentlicher Nennung des Fotografen kann ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100% geltend gemacht werden.
Die Klägerin war ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin einer Fotografie. Das Bild zeigte einen Briefkasten, mit der die Klägerin ihre Produkte im Internet bewarb. Die Beklagte ist eine Mitbewerberin der Klägerin, die das Foto auch für die Bewerbung ihrer Produkte online benutzte.
Die Klägerin sah darin eine Rechtsverletzung. Sie verlangte auf Grundlage der üblichen Bildhonorare für die Online-Bildbenutzung einen Schadensersatz in Höhe von 2.800,- EUR. Darüber hinaus verlangte sie einen Verletzeraufschlag in Höhe von 100%, da die Beklagte den Fotografen namentlich nicht genannt habe.
Das Landgericht Düsseldrof gab der Klägerin Recht, da die Beklagte das Foto im Rahmen ihrer Internet-Präsentation rechtswidrig genutzt habe.
Im Rahmen der Lizenzanalogie habe sie einen Schadensersatz in Höhe von 2.800,- EUR geltend gemacht, den das Gericht ihr voll zusprach. Die Höhe des Ersatzanspruches bemesse sich danach, was die Vertragsparteien als Vergütung vernünftigerweise im Vorfeld vereinbart hätten. Zu ermitteln sei dabei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Bei der Bemessung der zu zahlenden Lizenzgebühr könne auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden. Insofern sei der von der Klägerin geforderte Betrag für die Onlinenutzung rechtmäßig.
Darüber hinaus könne die Klägerin auch einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100% fordern, da die Beklagte es unterlassen habe, den Fotografen namentlich zu nennen. Hieraus ergebe sich der Gesamtbetrag von 5.600,- EUR.
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 01.04.2009 – Az.: 12 O 277/08
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORWährend der Corona-Pandemie kam es durch einen Tanz zum Song „Jerusalema“ […]
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen […]
Es ist ein nicht enden wollender Trend, sein hübsch angerichtetes und […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.