Keine Herausgabepflicht für IP-Adressen bei illegalem Upload
Neues vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): in einem Grundsatzurteil vom 9. Juli […]
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sprach sich für eine Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden aus. Zwar stellt es sich nicht grundsätzlich auf die Seite von Betroffenen, wenn es um das Recht auf Vergessenwerden geht. Allerdings bestätigt es die Möglichkeit, dass Medien verpflichtet werden können, Dritten den Zugang zu bestimmten Artikeln in Online-Archiven zu erschweren.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in seinem Urteil aus dem Jahre Mai 2014, dass EU-Bürger gegenüber Suchmaschinen die Löschung von Ergebnissen mit personenbezogenen Daten verlangen können. Das BVerfG stellte hinzukommend klar, dass das Recht auf Vergessenwerden auch bei schweren Straftaten gelten muss.
Es ist der Ansicht, dass Medien zu einem Ausgleich mit den Betroffenen verpflichtet werden können, wobei der Ausgleich „einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt“.
Die Entscheidung führt zur Stärkung der Rechte von Betroffenen beim öffentlichen Zugang zu unbeliebten Inhalten im Internet.
Doch noch immer verfolgen die Richter des BVerfG keine klare Linie, wenn es darum geht, inwieweit die Betroffenen schützenswert sind.
So entschied es in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (Az.: 1 BvR 276/17I), dass die Verfassungsbeschwerde einer Firmenchefin keinen Erfolg haben soll. Diese begehrte vom Suchmaschinenbetreiber Google, einen für sie negativen Medienbericht des NDR-Magazins Panorama aus seinen Suchergebnissen herauszunehmen, der bei Eingabe ihres Namens bei Google erschien.
Ausgangslage war ein Fernsehbeitrag des NDR mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“. Unter anderem wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umfang mit Mitarbeitern und Anwendung „fieser Tricks“ vorgeworfen. Von diesem veröffentlichte der NDR eine Datei mit einem Transkript auf seiner Internetseite, wobei bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf das Transkript angezeigt wird.
Das OLG Celle jedoch war der Ansicht, dass eine Auslistung des Beitrags aus den Suchergebnissen bei Google noch nicht gerechtfertigt war und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.
Die Beschwerdeführerin sah sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Insbesondere sei die Überschritt des Suchergebnisses verfälscht, da sie niemals „fiese Tricks“ angewandt habe. Das Suchergebnis würdige ihre Person herab, da negative Vorstellungen über ihre Person hervorgerufen werden. Zudem sei kein öffentliches Interesse mehr gegeben, da der Bericht bereits Jahre zurück liegt.
Bei diesem Streit ging es um eine Rechtsmaterie, die vollständig unionsrechtlich vereinheitlicht ist. Der Erste Senat des BVerfG hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union selbstständig angewandt.
Zudem gab das Gericht an, dass Einzelne nicht die Möglichkeit hätten, „die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen“. Das EU-Recht kenne anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde.
Auch hier berichteten wir bereits über die Thematik.
Anders jedoch verhielt es sich im Falle des verurteilten Mörders im bekannten Kriminalfall Apollonia.
Konkret geht es in dem Fall um einen im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes verurteilten Mann. Dieser hatte seine Strafe mittlerweile abgesessen und beschwerte sich nunmehr, dass Artikel und die Tat und des Urteils im Online-Archiv des Spiegels abrufbar seien. Der Mann verlangte vom Spiegel, dass diese Artikel aus den Jahren 1982 und 1983 nicht mehr in Verbindung mit seinem Namen auffindbar sein sollten. Die soeben genannten Texte werden momentan als erste Suchergebnisse angezeigt, wenn man den Namen des Täters bei Google sucht.
Durch die Entscheidung (1 BvR 16/13), bekräftigten die Richter die Position, dass die Rechtsordnung einzelne davor schützen muss, „dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss“.
Im Ergebnis gesteht das Gericht ein, dass ein Verlag seine rechtmäßig veröffentlichten Artikel auch in einem Online-Archiv einstellen darf. Wenn ein Betroffener sich jedoch an den Verlag wendet und seine Schutzbedürftigkeit schlüssig darlegen konnte, kann es geboten sein, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies ist eine Stärkung für die teils hilflosen Betroffenen.
Im Falle Beschwerde der Unternehmerin war eine Auslistung des Beitrags aus den Suchergebnissen bei Google noch nicht gerechtfertigt.
Wir helfen Ihnen!
Sollten auch Sie die Löschung bestimmter Suchergebnisse mit Ihren personenbezogenen Daten begehren, um auch das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch zu nehmen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wenden Sie sich daher einfach und unverbindlich an unsere Kanzlei, wir unterstützen Sie bei allen Belangen des Datenschutzrechts.
Schauen Sie doch einfach mal bei auf unsere Webseite: https://www.legalsmart.de.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORNeues vom Europäischen Gerichtshof (EuGH): in einem Grundsatzurteil vom 9. Juli […]
Bereits vor fast genau zwei Jahren berichteten wir über den Streit […]
Was der EuGH (Rs.: C-40/17) am 29. Juli zu Like-Buttons entschieden […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke
Machen Sie keine Kompromisse. Lassen Sie Ihren Vertrag anwaltlich prüfen, bevor Sie ihn unterschreiben. Professionell und zum Festpreis.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.