Darf ich Leistungen zurückbehalten?
Immer wieder gibt es das Problem, dass ein Vertragspartner nicht leistet. […]
Das neue Geldwäschegesetz, basierend auf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, wird ab dem 1. Januar 2020 bundesweit gelten.
Das neue Geldwäschegesetz bringt eine Ausdehnung und Verschärfung der gesetzlichen Regelungen in unterschiedlichen Bereichen mit. Insbesondere soll durch das neue GWG die Terrorismusfinanzierung unterbunden und bekämpft werden, indem Verschärfungen der Sorgfaltspflichten gegenüber Risikoländern vorgenommen werden.
Um Einkünfte aus Straftaten und illegalen Geschäften in den legalen Geldkreislauf zu bringen, bedienen sich kriminelle Gruppierungen oder Einzelpersonen der sogenannten Geldwäsche. Durch die Geldwäsche soll die illegale Herkunft des Geldes verborgen und die Verfolgung der Quelle verhindert werden. Teilweise werden aus den illegal gewonnen und gewaschenen Geldern terroristische Straftaten finanziert.
Für die Behörden ist es in dadurch oft nicht möglich, nachzuvollziehen, woher das Geld stammt und wie dieses in Umlauf gekommen ist.
Um Transaktionen dieser Art zu vermeiden und zu bestrafen, existiert das Geldwäschegesetz. Es regelt die Kontrolle von Geldflüssen und definiert, wann Handlungen zur Straftat werden.
Der Kreis wurde durch das GWG erweitert. Unter die Verpflichteten mit dem neuen GWG fallen auch solche Unternehmen, die im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind, um den Missbrauch von Kryptowerten zu verhindern. Unter anderem unterliegen Dienstleister, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen und umgekehrt anbieten, den Verpflichtungen aus dem GWG.
Neben den Güterhändlern sollen ab Januar 2020 nunmehr auch Kunsthändler und Vermittler von Kunstwerken unter den Verpflichtetenkreis des GWG fallen. Darunter fallen auch öffentliche Stellen wie etwa Gerichte und Behörden, die an öffentlichen Versteigerungen mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro je versteigerter Sache mitwirken.
Der Grund für die Erweiterungen des Verpflichtetenkreises liegt darin, dass ein erhöhtes Risiko bei öffentlichen Versteigerungen festgestellt wurde.
Wohl eine der wichtigsten Änderungen ist es, dass die Verpflichtungen nach dem GWG nicht erst dann greifen, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Vielmehr müssen die Verpflichteten den zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage nachweisen, dass sie ihre Pflichten nach dem GWG erfüllen und erfüllt haben.
Wird der Nachweis nicht oder nur unvollständig erbracht, kann die Behörde Bußgelder im vierstelligen Bereich verhängen.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass ein sogenanntes Risikomanagement betrieben wird, wenn Barzahlungen von mindestens 10.000 getätigt oder entgegengenommen werden. Dies soll auch gelten, wenn ein Dritter eingeschaltet wird. Neben der Risikoanalyse selbst fallen auch die Einrichtung von internen und externen Sicherungsmaßnahmen.
Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt zum Beispiel die Schulung von Mitarbeitern. Auch die vorherige Prüfung von diesen soll nunmehr vorgenommen werden.
Zu den externen Sicherungsmaßnahmen gehört nunmehr die vollständige und umfassende Identitätsprüfung von Kunden bereits vor der jeweiligen Transaktion bzw. vor Abschluss eines Geschäfts.
Zudem sind Unternehmen verpflichtet, alle Dokumente, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem GWG benötigt werden, mindestens 5 Jahre lang sicher zu verwahren, um eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen.
Insbesondere im Immobiliensektor sind vermehrt Verdachtsfälle wahrzunehmen, sodass Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare konkretisiert und verschärft wurden.
Der Zugang zum Transparenzregister soll zudem erweitert werden. Das bereits bestehende Transparenzregister soll verhindern, dass sich die wirklichen Eigentümer von Unternehmen hinter Strohmännern verstecken können.
Durch das neue GWG soll nunmehr auch die Öffentlichkeit Zugriff auf das Register erhalten, in dem die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt werden. Unverändert bleibt die Möglichkeit zur Beschränkung der Einsichtnahme bei schutzwürdigem Interesse anderer Unternehmen und Personen.
Daneben müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete vor neuen Geschäften mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Registrierungsnachweis oder Auszug aus dem Register einholen und ihnen im Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten melden.
Die Bestimmung, wann ein Verdachtsfall nach dem GWG vorliegt, ist nicht immer leicht. Es gibt jedoch Umstände, die einen solchen Fall nahelegen.
Wenn der Käufer darauf besteht, den Kaufpreis vollständig oder zumindest zum Teil bar zahlen zu können, kann ein Verdachtsfall vorliegen. Gerade wenn es sich um höhere Summen handelt.
Wünscht der Kunde eine sogenannte Unterbeurkundung, wenn also der vertraglich ausgewiesene Kaufpreis liegt unter dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreisliegt, sollten Sie ebenfalls von einem Verdachtsfall ausgehen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer der eigentliche Käufer ist, da die den Kaufvertrag abschließende Person für einen Dritten auftritt, kann auch ein Verdachtsfall vorliegen.
Nicht selten möchten Kunden, die Geldwäsche betreiben wollen, anonym bleiben. Beharrt Ihr Kunde darauf, seine Identität nicht preisgeben zu wollen, indem er keine Ausweispapiere vorlegt und auch sonst keine weiteren Identitätsmerkmale vorliegen, ist ein Verdachtsfall nicht ausgeschlossen.
Das neue Geldwäschegesetz soll für mehr Transparenz bei Geldtransaktionen sorgen, insbesondere dann, wenn es um Bargeldtransaktionen geht.
Es ist mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand für Banken, Versicherungen und Notaren zu rechnen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei ist bei einem Verdacht auf Geldwäsche für Institutionen dieser Art irrelevant, in welcher Höhe die Transaktionen durchgeführt werden.
Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten müssen jede vermutete Geldwäsche an die zuständigen Behörden melden, insbesondere dann, wenn es sich um Transaktionen von 10.000 Euro handelt.
Dies kann Unternehmen und Institutionen treffen, aber auch Privatpersonen müssen unter Umständen nachweisen, woher größere Summen stammen, um nicht gegen das GWG zu verstoßen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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