Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert
Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 08.12.2021 (Az. B 2 U […]
Die Thomas Cook-Pleite sorgt nicht nur für entgangene Urlaubsfreuden, sondern zieht auch große finanzielle Folgen nach sich. Etliche Unternehmen sind von der Pleite betroffen – und natürlich die unzähligen Touristen, die sich auf einen schönen Urlaub gefreut haben. Über 600.000 Personen konnten nicht in die Ferien fliegen und fragen sich nun, wie sie wenigstens ihr Geld zurückbekommen.
Zunächst bestünde die Möglichkeit, nach den §§ 651a ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen und das Geld von Thomas Cook zurückzuverlangen. Dies wird jedoch recht wahrscheinlich nichts bringen, da das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat und damit zahlungsunfähig ist.
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, also eine Reise, bei der der Reiseveranstalter mindestens zwei Leistungen erbringt (z.B. Flug und Hotel), hat Anspruch auf einen Sicherungsschein. Im Falle einer Insolvenz soll so der Reisende abgesichert sein. Praktisch ist das leider in Deutschland nur zum Teil so, da die Versicherungsgesellschaften die Versicherungssumme auf 110 Millionen Euro begrenzen dürfen – was sie natürlich auch tun. Da bei der Thomas Cook-Pleite der Schaden aber über 250 Millionen Euro beträgt, bekommen die Kunden nur einen Teil des Geldes zurück. Die für die Abwicklung beauftragte Kaera AG kündigte an, etwa 17,5 % des Reisepreises zu erstatten. Bei einer Summe von 2000 Euro sind da gerade mal 350 Euro. Trotzdem sollten betroffene Reisende ihren Schaden hier melden und die benötigten Unterlagen einreichen.
Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 11.12.2019 angekündigt, die restliche Summe zu übernehmen. Sie erklärt: „Der Fall wirft eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, die bislang ungeklärt sind. Zum Beispiel und unter anderem, ob die Haftungssumme richtig berechnet wurde. Außerdem könnten Ansprüche an die Insolvenzmasse oder gegenüber anderen Beteiligten bestehen.
Es ist den Kundinnen und Kunden nicht zumutbar, dass sie jeweils auf sich gestellt für die Klärung der komplexen offenen Rechtsfragen sorgen müssen. Tausende von Klageverfahren – gegebenenfalls sogar gegen verschiedene Beteiligte – müssten geführt werden. Langjährige Rechtsstreitigkeiten mit entsprechend hohen Anwalts- und Verfahrenskosten – bei ungewissem Ausgang – wären die Folge.“
Daher will die Bundesregierung einspringen und die Differenz begleichen – jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Gegenzug müssen die Reisenden ihre Ansprüche an die Bundesregierung abtreten, die diese dann durchsetzen wird.
Betroffene Reisende werden Anfang 2020 über die weiteren Schritte informiert.
Wer mit einer Kreditkarte bezahlt hat, kann das Chargeback-Verfahren nutzen, um die geleistete Zahlung zurückzufordern. Dafür muss man bis maximal 120 Tage nach ab dem ersten Tag der gebuchten reise bei Visa und 240 Tage bei Mastercard einen entsprechenden Antrag bei der kartenausgebenden Bank stellen. Die Banken lehnen die Rückzahlung aber oftmals ab. Sie sagen, dass die Kunden sich zunächst an Thomas Cook bzw. die Versicherung wenden sollen. Das ist richtig. Die betroffenen Kunden müssen den Schaden zuerst der zuständigen Kaera AG melden, um ihre Ansprüche aus dem Sicherungsschein geltend zu machen. Sobald sie eine Mitteilung erhalten haben, wie hoch die Rückzahlung ausfallen wird oder 60 Tage ohne Rückmeldung vergangen sind, kann man das Chargeback-Verfahren einleiten.
Innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung der Versicherung muss dann das Verfahren eingeleitet werden. Die Bank leitet den Antrag an Visa und Co. weiter.
Wer durch das Chargeback-Verfahren Geld zurückbekommt, muss dieses an die Bundesregierung zahlen, wenn diese einspringt.
Sie haben noch Fragen zur Thomas Cook-Pleite oder brauchen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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