BGH – Widerruf einer Autofinanzierung nun doch erfolgreich
Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Widerruf auf (Urt. […]
Zum Thema Autokredit-Widerruf hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass das Widerrufen bei der Mercedes-Bank weiterhin möglich ist. Dabei handelt es sich in der Regel um den Widerruf von Verträgen, die zur Autofinanzierungen geschlossen wurden.
In seinem richtungsweisenden Urteil vom 13. November 2019 hat das OLG entschieden, dass der Widerruf solcher Kreditverträge auch noch Jahre nach Vertragsabschluss wirksam erfolgt ist (Az.: 4 U 7/19).
Bereits hier berichteten wir zum Thema Widerruf von Autokrediten.
Die Entscheidung zum Autokredit-Widerruf bei der Mercedes-Bank erging erst, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden hatte, dass verschiedene Formulierungen in einigen Widerrufsbelehrungen doch ordnungsgemäß sind.
In der BGH-Entscheidung ging es um Kreditverträge der BMW-Bank sowie der Ford-Bank. Vor dem OLG Brandenburg ging es jedoch um einen Kreditvertrag mit der Mercedes-Bank. Das Gericht stellte in diesem Verfahren fest, dass der Widerruf aufgrund fehlerhafter Informationen möglich sein kann.
Der Kläger hatte im November 2016 einen Darlehensvertrag mit der Mercedes-Bank abgeschlossen, um einen Fahrzeugkauf zu finanzieren. In dem Vertrag war vereinbart, dass die Bank bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.
Die Klausel wurde im Vertrag folgendermaßen formuliert:
„Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“
Der Kläger erklärte sodann im August 2017 den Widerruf und klagte im weiteren Schritt erfolgreich vor dem OLG Brandenburg.
Das OLG Brandenburg entschied, dass die 14-tätige Widerrufsfrist wegen des Fehlens wesentlicher Pflichtangaben nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf immer noch möglich gewesen war.
Außerdem kritisierte das Gericht, dass der Darlehensvertrag keine zutreffende Berechnungsmethode enthält, die den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung näher definieren könnte. Die Berechnungsmethode muss jedoch immer angegeben werden, wenn die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gelten machen möchte.
Die in dem streitgegenständlichen Vertrag definierte Berechnung genügt den Anforderungen hier nicht. Die Angabe, die Vorfälligkeitsentscheidung beträgt 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, kann die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen, da sie weder die Berechnungsmethode einer vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wiedergibt. Im Ergebnis weiß der Verbraucher bei dieser Art von Formulierung nicht, wie die Berechnung vorgenommen wird.
Insoweit ist die Klausel fehlerhaft und berechtigte den Kläger zu einem Widerruf, der auch fristgemäß erfolgt. Als Folge dieses Umstands muss die Mercedes-Bank die bereits geleisteten Raten an den Kläger zurückzahlen.
Bei Autofinanzierungen handelt es sich um verbundene Geschäfte. Im Erfolgsfall wird dann nicht nur der Kreditvertrag hinfällig, sondern auch der Kaufvertrag über den Autokauf muss rückabgewickelt werden.
Der Käufer, in der Regel in diesen Fällen ein Verbraucher, muss das Auto der Bank zurückgeben und er erhält im Gegenzug die Raten inklusive der gemachten Anzahlungen zurück. Ob der Käufer bei bereits erfolgter Nutzung des Autos Nutzungsentschädigungen zahlen muss, hängt vom Einzelfall ab.
Für den Widerrufsjoker ist es bei seiner Ausübung für den Autokredit-Widerruf irrelevant, ob es sich um ein Dieselfahrzeug oder einen Benziner handelt oder ob es einen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das Fahrzeug gibt.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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