Google Fonts Urteil des AG Charlottenburg – Kein Anspruch auf EUR 170,00
Das Amtsgericht Charlottenburg (Urteil vom 20.12.2022, Az. 217 C 64/22) hat festgestellt, dass dem […]
Immer wieder kann es zu einer Kreuzfahrtabsage kommen. Zuletzt sagte der Kreuzfahrt-Veranstalter AIDA alle Kreuzfahrten des Schiffes „AIDA mira“ bis zum 23.12.2019 ersatzlos ab, da das Schiff komplett umgebaut und generalüberholt werden sollte, die Umbaumaßnahmen jedoch nicht abgeschlossen waren.
Doch Passagiere einer gebuchten Kreuzfahrt sind rechtlich geschützt und haben verschiedene Ansprüche gegen Kreuzfahrt-Veranstalter. So stehen Ihnen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu, wenn die Kreuzfahrt aus bestimmten Gründen abgesagt wurde.
Bereits hier berichteten wir, was bei Reiseausfällen zu erwarten ist.
Sollte es einmal zur Absage einer gebuchten Kreuzfahrt kommen, steht es dem Passagier zu, den Reisepreis zurückzuverlangen. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den vollen Reispreis zurückerstatten.
Zusätzlich zum Reisepreis kann dem Passagier ein Entschädigungsanspruch zustehen. Dieser leitet sich aus der „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ ab. Genauer betrachtet geht es darum, die entgangene Urlaubsfreude abzugelten, die aufgrund der Absage der Kreuzfahrt nicht mehr gewährleistet werden kann.
Juristisch gesprochen handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld, das jedoch nur geltend gemacht werden kann, wenn die Reiseabsage nicht auf Grund höherer Gewalt erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um nicht vorhersehbare Ereignisse wie etwa Wirbelstürme, Erdbeben oder Krieg. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesen Fällen nicht.
In den anderen Fällen muss der Veranstalter als Ausgleich eine angemessene Entschädigung in Geld zahlen, dessen Höhe vom Einzelfall abhängt. In der Regel wird eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises angesetzt, kann aber von Fall zu Fall unterschiedlich hoch ausfallen.
Wenn also die gebuchte Reise beispielsweise 5.000 Euro gekostet hat, kann der Passagier zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises weitere 2.500 Euro für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen.
Neben den bereits genannten Positionen kann ein Anspruch auf Schadensersatz für getätigte Aufwendungen hinzukommen. Darunter fallen beispielsweise Flugkosten, die zur Anreise zum Kreuzfahrtschiff gebucht worden sind oder auch entsprechende Bahnkosten. Auch hierunter fallen Kosten, die aufgrund einer Anschlussreise angefallen sind, diese jedoch auf Grund der Kreuzfahrtabsage ausfallen muss.
Wenn das Kreuzschiff vorgesehene Häfen nicht anfahren kann oder bestimmte Reiseausflüge nicht unternommen werden können oder auch sonstige gebuchte Leistungen nicht erbracht werden, kann der Passagier einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben. Hinzukommen können die zwingende Verpflegung der Gäste sowie die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten sowie Transfer an andere Orte.
Wenn sich der Kreuzfahrt-Veranstalter entlasten kann, würden Zahlungen auf Entschädigung oder Schadensersatz entfallen. So muss der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zahlen, da er den Ausfall der Kreuzfahrt nicht verschuldet hat. In diesen Fällen obliegt es dem Veranstalter, die Gründe für den Ausfall nachzuweisen.
Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Sie wegen einer abgesagten Kreuzfahrt geltend machen können. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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