Kreuzfahrtabsage? Das sind Ihre Rechte!

Guido Kluck, LL.M. | 11. Januar 2020

Immer wieder kann es zu einer Kreuzfahrtabsage kommen. Zuletzt sagte der Kreuzfahrt-Veranstalter AIDA alle Kreuzfahrten des Schiffes „AIDA mira“ bis zum 23.12.2019 ersatzlos ab, da das Schiff komplett umgebaut und generalüberholt werden sollte, die Umbaumaßnahmen jedoch nicht abgeschlossen waren.

Doch Passagiere einer gebuchten Kreuzfahrt sind rechtlich geschützt und haben verschiedene Ansprüche gegen Kreuzfahrt-Veranstalter. So stehen Ihnen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche zu, wenn die Kreuzfahrt aus bestimmten Gründen abgesagt wurde.

Bereits hier berichteten wir, was bei Reiseausfällen zu erwarten ist.

Rückerstattung des Reisepreises bei Kreuzfahrtabsage

Sollte es einmal zur Absage einer gebuchten Kreuzfahrt kommen, steht es dem Passagier zu, den Reisepreis zurückzuverlangen. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall den vollen Reispreis zurückerstatten.

Entschädigung

Zusätzlich zum Reisepreis kann dem Passagier ein Entschädigungsanspruch zustehen. Dieser leitet sich aus der „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ ab. Genauer betrachtet geht es darum, die entgangene Urlaubsfreude abzugelten, die aufgrund der Absage der Kreuzfahrt nicht mehr gewährleistet werden kann.

Juristisch gesprochen handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld, das jedoch nur geltend gemacht werden kann, wenn die Reiseabsage nicht auf Grund höherer Gewalt erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um nicht vorhersehbare Ereignisse wie etwa Wirbelstürme, Erdbeben oder Krieg. Ein Schadensersatzanspruch besteht in diesen Fällen nicht.

In den anderen Fällen muss der Veranstalter als Ausgleich eine angemessene Entschädigung in Geld zahlen, dessen Höhe vom Einzelfall abhängt. In der Regel wird eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises angesetzt, kann aber von Fall zu Fall unterschiedlich hoch ausfallen.

Wenn also die gebuchte Reise beispielsweise 5.000 Euro gekostet hat, kann der Passagier zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises weitere 2.500 Euro für die „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ verlangen.

Schadensersatz für sonstige Ausgaben

Neben den bereits genannten Positionen kann ein Anspruch auf Schadensersatz für getätigte Aufwendungen hinzukommen.  Darunter fallen beispielsweise Flugkosten, die zur Anreise zum Kreuzfahrtschiff gebucht worden sind oder auch entsprechende Bahnkosten. Auch hierunter fallen Kosten, die aufgrund einer Anschlussreise angefallen sind, diese jedoch auf Grund der Kreuzfahrtabsage ausfallen muss.

Preisminderung

Wenn das Kreuzschiff vorgesehene Häfen nicht anfahren kann oder bestimmte Reiseausflüge nicht unternommen werden können oder auch sonstige gebuchte Leistungen nicht erbracht werden, kann der Passagier einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben. Hinzukommen können die zwingende Verpflegung der Gäste sowie die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten sowie Transfer an andere Orte.

Entlastung des Kreuzfahrt-Veranstalters

Wenn sich der Kreuzfahrt-Veranstalter entlasten kann, würden Zahlungen auf Entschädigung oder Schadensersatz entfallen. So muss der Veranstalter in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht zahlen, da er den Ausfall der Kreuzfahrt nicht verschuldet hat. In diesen Fällen obliegt es dem Veranstalter, die Gründe für den Ausfall nachzuweisen.

Kreuzfahrtabsage? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche Sie wegen einer abgesagten Kreuzfahrt geltend machen können. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.