Google muss Links zu Falschinformationen auch ohne Urteil löschen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google Links […]
Haftet Youtube für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer? Diese Frage muss der EuGH entscheiden. Seit dem 26. November 2019 verhandelt das Gericht zu diesem Thema.
Der EuGH muss im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage der Haftbarkeit von Youtube entscheiden, da der BGH ihm diese vorgelegt hat (Beschl. v. 21.02.2019 – I ZR 153/17). Da der BGH in dem ihm vorliegende Verfahren auch die EU-Richtlinie 2001/29/EG einbeziehen muss, bittet er den EuGH um Hilfe bei der Auslegung der Richtlinie, Sie regelt bestimmte Aspekte des Urheberrechts zur Harmonisierung im EU-Raum.
„Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn…“
Das ist die Frage des BGH. Danach folgen verschiedene Konstellationen, die das Gericht abgefragt. Zum Beispiel: „…er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt“ und „der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt“.
Die Frage des BGH bezieht sich also vor allem auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie, der besagt, dass dem Urheber das ausschließliche Recht der Wiedergabe seiner Werke zusteht. Wenn das Werk durch das Hochladen eines Videos bei Facebook abgespielt wird, ist das dann eine Form der Wiedergabe, für die Youtube haftet?
Nemo Studio Frank Peterson ist der Kläger. Das Studio hat die exklusiven Rechte, die Aufnahmen und Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman zu vertreiben. Teile ihrer „Symphony Tour“ wurden dann bei Youtube hochgeladen. Daraufhin mahnte der Kläger Youtube und auch Google als Mutter von Youtube ab und verlangte Unterlassung. Als der Fall vor dem LG und in der Berufung vor dem OLG Hamburg landete, gaben beide Gerichte dem Kläger größtenteils Recht. Das OLG Hamburg nahm einen Anspruch aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 99, 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , Abs. 3 Nr. 1 UrhG an und bejahte damit den Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. In der Revision ging der Fall dann zum BGH, der zuvor die Meinung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie hören möchte und muss – denn der EuGH ist für die Auslegung von EU-Richtlinien zuständig.
Nach Ansicht des LG und OLG Hamburg: ja! Der BGH ist sich da unsicher, und was der EuGH entscheiden wird, ist noch offen. Die Entscheidung ist in den nächsten Monaten zu erwarten.
Der BGH scheint von einer Haftung nicht überzeugt zu sein.
In dem Vorlagebeschluss schreibt er:
„Ob die Tätigkeit der Beklagten zu 3 nach den im Streitfall festgestellten Umständen eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, ist zweifelhaft. Dies kann nach Auffassung des Senats allenfalls hinsichtlich der sieben Titel des Albums „A Winter Symphony“ angenommen werden, von deren rechtswidriger Bereitstellung die Beklagte zu 3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kenntnis hatte und die sie entweder nicht oder nicht rechtzeitig gelöscht oder gesperrt hat.“
Der BGH meint, dass Youtube durch den Betrieb der Plattform keine zentrale Rolle bei der Wiedergabe spielt, solange Youtube die Videos nach Kenntniserlangung vom Upload des Videos dieses unverzüglich löscht. Dies sei gemessen an den 100.000 Videos, die täglich bei Youtube hochgeladen werden, angemessen.
Wir berichteten bereits über Urheberrechtsverletzungen und Social Media.
Der BGH stellt sich dem LG und OLG Hamburg entgegen. Die letzte Entscheidung über die Auslegung trifft aber der EuGH, dessen Entscheidung also abzuwarten ist.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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