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Die Erben von Loriot begehrten den Schutz eines bekannten Zitats. Doch anders als erwartet entschieden das Oberlandesgericht (OLG) und das Landgericht München (LG) in ihren Entscheidungen, dass der Satz des Komikers Loriot „Früher war mehr Lametta“ nicht vom Urheberrecht geschützt ist (LG München I, Beschl. v. 18.07.2019, Az. 33 O 9328/19 sowie bestätigend OLG München, Beschl. v. 14.08.2019, Az. 6 W 927/19).
Obwohl viele Sprüche des einst erfolgreichen Komikers in den allgemeinen Sprachgebrauch eingeflossen sind, sind seine berühmten Zitate nicht zwangsläufig vom Urheberrecht geschützt.
In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der bekannte Satz von Loriot alias Opa Hoppenstedt oder bürgerlich bekannt als Vicco von Bülow urheberrechtlichen Schutz genießt. Klägerin war die Alleinerbinnen Loriots, die gegen den Hersteller vorgegangen sind, der den Spruch „Früher war mehr Lametta“ auf T-Shirts vertrieb.
Die Erben beantragten zunächst eine einstweilige Verfügung mit der Begründung, das Zitat sei urheberrechtlich geschützt.
Begründet wurde die Ansicht damit, dass das Zitat eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) innehabe und somit nicht durch unbefugte Dritte verwendet werden dürfe, sollte jemand es ohne ihre Erlaubnis verwenden.
Die Erben waren der Ansicht, dass Ihnen ein Unterlassungsanspruch im Sinne des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe.
Die Gerichte in München sahen dies jedoch anders. Im Gegensatz zu den Erben sind sie der Ansicht, dass dem Satz allein „die hinreichende Schöpfungshöhe“ fehle und erst im Zusammenhang mit dem sehr bekannten Sketch besonders werde und hervorsteche.
„Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch ‚Weihnachten bei Hoppenstedts‘ und die Situationskomik“, sind beide Gerichte sich einig.
Auch hier berichteten wir zum Thema Schöpfungshöhe und deren Voraussetzungen.
„Früher war mehr Lametta“ geht auf den Loriot-Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“ ausgestrahlt am 7. Dezember 1978, und wurde in das Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen wurde. Als Opa Hoppenstedt beschwert Loriot sich darin über zu wenig Glitzer am Baum.
Die Richter sahen den Satz jedoch als bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenes Zitat, der auch über Weihnachten hinaus seine Geltung habe. Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei dem Satz, ohne den Sketch und ohne das Wissen, von dem der Satz stammt, „um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes ‚Lametta‘ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war“.
Darüber hinaus gab das Gericht zu bedenken, dass auch in der weiteren Deutungsmöglichkeit die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche Eingangswortfolge „Früher war mehr“ im vorliegenden Fall nicht genüge, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen.
Die gegenteilige Sichtweise der Alleinerbinnen dahingehend, dass dem Landgericht allein wegen der wegen der grammatikalischen Originalität nicht gefolgt werden kann, da die Wortfolge gerade nicht alltägliche Verwendung finde, sah das OLG München anders. Die Argumentation sei nicht richtig und rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dass eine Abweichung von der korrekten Grammatik im Rahmen der streitgegenständlichen Wortfolge bereits deshalb die erforderliche Werkqualität verleiht, wurde von den Gerichten gleichlautend verneint.
Die Werkqualität wird anders als die Alleinerbinnen behaupten, auch nicht dadurch anzunehmen sein, dass sie als Aufdruck für verschiedene Produkte verwendet wird. Eine „Nachfrage“ besteht nicht nur für als Werk geschützte Wortfolgen, sondern nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in Bezug auf banale Wortfolgen, denen eine bestimmte Aufmerksamkeit gewidmet wird (Beispiel: „Wir schaffen das“).“
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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