BGH zu Streitbeilegungsverfahren

Guido Kluck, LL.M. | 14. Januar 2020

„Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ Um diese beiden Sätze dreht sich eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.08.2019 – VIII ZR 265/18). Dürfen diese so formuliert werden?

Wo standen diese Sätze?

Ein Online-Shop, der Lebensmittel verkauft, verwendete die beiden Sätzen in seinem Impressum und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Warum sind Infos zum Streitbeilegungsverfahren wichtig?

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt: „Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Wer gegen diese Vorschrift verstößt, erfüllt zugleich § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG, da § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ein Verbraucherschutzgesetz darstellt. Daher konnte der Online-Shop-Betreiber abgemahnt werden und damit Unterlassung und Schadensersatz gefordert werden.

Was ist an den Sätzen falsch?

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG fordert eine klare und verständliche Inkenntnissetzung darüber, inwieweit der Online-Shop-Betreiber bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diesen Anforderungen genügen die Sätze nicht.

Der BGH sagt:

Danach schließt die Verpflichtung des Unternehmers […] in den Fällen, in denen die Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung nur eingeschränkt besteht, dem Verbraucher die Reichweite der Mitwirkungsbereitschaft oder -verpflichtung so deutlich vor Augen zu führen, dass er umfassend und mit der gebotenen Klarheit darüber informiert ist, welche Haltung der Unternehmer in künftigen Fällen bezüglich einer alternativen Streitbeilegung einnimmt. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Unternehmer seine Teilnahmebereitschaft dahin beschreibt, dass er sich im Einzelfall zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereitfinden werde oder könne.“, erklärt der BGH.

Die Formulierung „im Einzelfall“ impliziert, dass der Unternehmer noch gar keine Entscheidung über eine Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren getroffen hat und kann dem Verbraucher daher auch keine Klarheit darüber verschaffen. Für den Verbraucher ist unklar, in welchen Fällen und zu welchen Bedingungen sich der Unternehmen darauf einlässt.

Was bedeutet die Entscheidung des BGH zu Streitbeilegungsverfahren?

Die Vorgaben von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG an eine leicht zugängliche, klare und verständliche Information darüber, ob er bereit ist, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sind mit einer Formulierung, die das vom Einzelfall abhängig macht, nicht erfüllt. Wer also eine Abmahnung und damit einhergehend eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz vermeiden möchte, sollte eine klare Entscheidung treffen und diese dem Verbraucher auch genauso mitteilen.

Zur Zeit werden auch Verstöße gegen die Verlinkung zur OS-Plattform abgemahnt!

Wir helfen Ihnen bei Streitbeilegungsverfahren

Sie haben eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG erhalten oder haben Fragen zu dieser Norm? Wir helfen Ihnen! Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir melden uns umgehend und entwickeln zusammen mit Ihnen eine zielführende Lösung.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Patientenverfügung
99,00 €

Patientenverfügung

Überlassen Sie Ihre Behandlung im Ernstfall nicht dem Zufall. Bestimmen Sie mit einer Patientenverfügung selbst, welche Behandlung Sie wünschen und welche nicht.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.