Fast 160 Millionen Euro DSGVO-Bußgelder im Jahr 2020
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Telefonwerbung, auch bekannt unter Cold Calls – immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, wenn es um die Frage der Zulässigkeit dieser Werbeart geht.
Zuletzt hatte die Bundesnetzagentur die Vorgehensweise von Sky Deutschland moniert, als es um die Telefonwerbung für Neukunden ging. Sky Deutschland handele nicht mit der „gebotenen Sorgfalt“ und sei im übrigen auch bekannter „Wiederholungstäter“.
Die Bundesnetzagentur hat gegen Sky Deutschland 250.000 Euro Strafe wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Zusätzlich bezeichnete die Bundesnetzagentur das Unternehmen als Wiederholunsgtäter.
Das gegen Sky Deutschland verhängte Bußgeld von einer viertel Millionen Euro war jedoch nicht das erste Bußgeld. Bereits in der Vergangenheit wurden mehrfach Bußgelder verhängt, da Sky gegen „das Verbot unerlaubter Telefonwerbung wiederholt“ verstoßen und „Verbraucher teilweise in erheblicher Weise belästigt“ habe, erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur Jochen Homann.
In vergangener Zeit wurden rund 1000 Anzeigen gegen das Unternehmen registriert. Diese wurde auf Grund von Beschwerden gegen Werbeanrufe für das Pay-TV-Angebot von Sky erstattet. Vermehrt sprachen potenzielle Kunden von „Telefonterror“, da die Anrufe häufig, teils mehrmals am Tag, und über einen längeren Zeitraum hinweg durchgeführt wurden.
Sky hat zur Durchführung der Werbestrategie laut der Bundesnetzagentur ein externes Call-Center mit der Neukundenakquise beauftragt und auch die Einholung von Werbeeinwilligungen an den externen Dienstleister übertragen.
Die Werbeeinwilligungen seien laut Sky über die Teilnahme an Internetgewinnspielen eingeholt worden. Allerdings gaben die betroffenen Verbraucher an, sie hätten die Internetseiten weder besucht noch die Einwilligung erteilt.
Die Bundesnetzagentur wirft Sky nunmehr vor, das Unternehmen habe nicht ausreichend überprüft, ob die Einwilligungen tatsächlich eingeholt wurden. Zudem gab es Fälle, in denen die Einwilligung zwar vorlag, Widerrufe der betroffenen Personen aber nicht akzeptiert worden seien. „
Zudem liegen der Netzagentur Erkenntnisse vor, dass Sky Deutschland „kein geeignetes System zur Verarbeitung und Dokumentation von Werbewiderrufen etabliert hatte“.
Sky Deutschland gab auch zu, dass die Widerrufe gegen die Einwilligungserklärungen zumindest teilweise „erst deutlich verzögert“ bearbeitet worden seien.
Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen gab an, gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vorgehen zu wollen und kündigte die Einlegung entsprechender Rechtsmittel an. Adressat eines möglichen Einspruchs wäre das Amtsgericht Bonn.
Unter Telefonwerbung fallen Anrufe, die mit der Zielsetzung erfolgen, den Absatz oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Häufig werden dadurch Abonnements beworben oder den Abschluss von Verträgen forciert. Oftmals kommen die Anrufe aus der Strombranche. Dabei kommt es häufiger dazu, dass Angerufene zum Abschluss eines Vertrages überredet oder teils auch gedrängt werden.
Wenn ein Unternehmen also potenzielle Kunden anruft und in dem Telefonat für Produkte oder Dienstleistungen wirbt, obwohl der Adressat keine vorherige ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, handelt es sich um einen sogenannten unerlaubten Werbeanruf.
Die Einwilligung ist die konkrete Erklärung eines Verbrauchers, dass er mit einem Werbeanruf einverstanden ist. Diese ist jedoch nur dann wirksam, wenn vor Abgabe der Einwilligungserklärung ersichtlich ist, welches Unternehmen, welches Produkt bzw. welche Dienstleitung telefonisch beworben werden soll. In diesem Sinne ist auch hier das Transparenzgebot sowie die Verständlichkeit zu wahren.
Hinzukommt, dass Anrufende bei Werbung durch einen Telefonanruf ihre Rufnummern nicht unterdrücken dürfen, damit der Gesprächspartner nachverfolgen kann, wer ihn angerufen hat.
Anders verhält es sich, wenn es sich um einen sogenannten Trickbetrüger handelt, der mit diesem Anruf das Ziel verfolgte, an die sensiblen Daten des Gesprächspartners zu kommen. Oftmals handelt es sich um Daten wie Kennwörter oder Bankdaten. Solche Anrufwellen sind unter dem Stichwort „Phishing“ bekannt. Diese Art von Anrufen können von der Bundesnetzagentur nicht verfolgt werden.
Die Missachtung der gesetzlichen Regelungen kann zu einem Bußgeld führen und wird als Ordnungswidrigkeit durch die Bundesnetzagentur verfolgt.
Bis zu 300.000 Euro kann das Bußgeld gegen den Betroffenen sein, wenn er gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung verstößt. So kann daneben auch eine Rufnummeruntedrückung bei Werbeanrufen mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Daher sollten Sie, wenn Sie sich für das Telefonwerbungmarketing entscheiden, bestimmten Punkten Beachtung schenken.
Achten Sie im ersten Schritt darauf, vor dem Anruf eine Einwilligung durch den betroffenen Adressaten einzuholen. Dies können Sie beispielsweise durch ein vorheriges Schreiben oder eine E-Mail erreichen.
Auch sollten Sie zwingend darauf achten, die Einwilligungsinformationen transparent und verständlich darzulegen.
Im nächsten Schritt muss die Rufnummer in jedem Fall angezeigt und ersichtlich sein.
Auch wenn Sie Ihre Angebote einem anderen Geschäftspartner bzw. einer anderen Firma vorstellen wollen, müssen Sie einiges beachten. Ein Anruf ist zwar ohne vorherige Einwilligung möglich, doch muss der Anruf einen Grund haben, es muss also ein sachliches Interesse vorliegen. Dieses liegt dann vor, wenn bereits geschäftliche Beziehungen bestehen oder bei Branchenüblichkeit.
Wenn Sie Fragen zum Thema Werbung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Bei konkreten Fragen können Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei wenden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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