Arbeiten zur Zeit des Corona Virus
Das Corona Virus verbreitet sich gerade rasend schnell. Arbeitgeber und Arbeitnehmer […]
Müssen Unternehmen beim DSGVO-Auskunftsanspruchs auch handschriftliche Notizen übermitteln? Darüber stritt ein Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft. Nun hat das OLG Köln darüber entschieden (Urt. v. 26.07.2019 – 20 U 75/18).
Der Kläger ist Versicherungsnehmer bei einer Versicherungsgesellschaft, die er nun verklagt hat. Dazu ist es gekommen, nachdem die Versicherung aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Leistungen auszahlen wollte, die der Kläger beantragt hat. Daraufhin verlangte er zunächst gemäß § 34 BDSG Auskunft von der Versicherungsgesellschaft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten, ab Geltung der DSGVO dann aus Art. 15 DSGVO. Die Versicherungsgesellschaft gibt dem Kläger Auskunft, allerdings nur über die zentral gespeicherten Stammdaten. Der Kläger besteht aber auf die Mitteilung sämtlicher gespeicherter Daten, auch aller handschriftlichen Telefonvermerke. Dagegen wehrt sich die Versicherungsgesellschaft und meint, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handele und das Heraussuchen auch viel zu aufwändig sei.
Art. 15 Abs. 1 DSGVO besagt zum Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten“.
Der Begriff der personenbezogenen Daten ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“.
-Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum)
-äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht)
-innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile)
-sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen
-alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt
-Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern
Mithin gibt es nach Ansicht des OLG Köln „keine belanglosen Daten mehr“.
Für das OLG Köln ist klar, dass Telefonnotizen auch unter den Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs fallen, sofern sie „Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger“ enthalten. Da Aussagen des Klägers selbst gegenüber dem Kläger kein Geschäftsgeheimnis sein können, greift auch dieser Einwand der Versicherung nicht. Auch sei es allein Sache der Versicherung, ihre Unterlagen so zu organisieren, dass sie ihren Auskunftsanspruch erfüllen kann.
Da das OLG Köln alle Daten, die irgendwie im Zusammenhang mit der betroffenen Person stehen als personenbezogene Daten einstuft, kann über diese gem. Art. 15 DSGVO auch Auskunft verlangt werden.
Das bedeutet, dass Unternehmen diesem in vollem Umfang nachkommen müssen. Die betroffenen Personen können dies sonst einklagen.
Zu erwähnen ist auch, dass Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO hohe Bußgelder vorsieht. Diese können bis zu 20 000 000 EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, betragen.
Außerdem haben Personen, denen keine oder keine vollständige Auskunft erteilt wurde, gem. Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Entschädigung. Wir setzen diesen für Sie durch! Die Anwaltskosten trägt das Unternehmen, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert hat. Informieren Sie sich hier über unseren Service.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDas Corona Virus verbreitet sich gerade rasend schnell. Arbeitgeber und Arbeitnehmer […]
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Safe Habour für ungültig erklärt hat, […]
Die „Verordnung (EU) 2019/1150 des europäischen Parlaments und des Rates vom […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Wenn Sie als Künstler in der Öffentlichkeit stehen können Sie Ihren Künstlernamen eintragen lassen und Ihre Privatsphäre schützen
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.