Urheberrechtsverletzung als Massenphänomen
Nach einer repräsentativen Umfrage des Hightech-Verbands BITKOM ist jeder sechste Internetnutzer […]
Das Thema Filesharing beschäftigt deutsche Gerichte immer wieder. Das LG Berlin hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des AG Charlottenburg abgeändert. In dem Fall geht es um die Frage, ob die Aussage des Anschlussinhabers, der sagt, dass aus seinem persönlichen Umfeld niemand die Rechtsverletzung begangen habe und es sich um einen Fremdzugriff handeln könnte, ausreicht, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Werden Filme – oder wie hier Hörbücher – aus illegalen Tauschbörsen gestreamt, wird oftmals eine Urheberrechtsverletzung begangen, weil diese urheberrechtlich durch § 2 Abs. 1 UrhG geschützt sind. Der Rechteinhaber wird dann regelmäßig Schadensersatz verlangen. Dies ermöglicht § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Im Fall des LG Berlin wurden dem Rechteinhaber 900 Euro zugesprochen.
Grundsätzlich muss der Kläger, also hier der Rechteinhaber, beweisen, dass sein Anspruch besteht, der Beklagte also die Rechtsverletzung begangen hat. Da ein Internetanschluss aber meist von mehreren Personen genutzt wird, ist es für den Rechteinhaber quasi unmöglich, dem Anschlussinhaber nachzuweisen, dass dieser das Filesharing persönlich begangen hat. Daher wird ihm eine sogenannte sekundäre Darlegungslast auferlegt. Er muss also bei der Aufklärung mitwirken. Ein Bestreiten, dass er es nicht war, reicht nicht aus. Er muss mögliche Täter nennen, die Zugriff zum Internetanschluss haben.
Das LG Berlin betont, dass der Anschlussinhaber diesbezüglich Nachforschungen anstellen muss und darüber zur Mitteilung verpflichtet ist.
Weitere Informationen zur sekundären Beweislast beim Filesharing finden Sie hier.
Das LG Berlin (Urt. v. 14.03.2017 – 16 S 7/15) sagt, dass eine „pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss“ nicht ausreicht. Vielmehr muss er nachvollziehbar vortragen „welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“.
Da hier der Anschlussinhaber vorgetragen hat, dass faktisch niemand in Betracht kommt, weil weder seine Frau noch er die Rechtsverletzung begangen haben und der Internetanschluss hinreichend gesichert sei, ist unklar, wer zu den drei Zeitpunkten auf den Internetanschluss zugegriffen hat. Dazu sagt er, dass er sich einen Fremdzugriff aufgrund einer Sicherheitslücke vorstellen könne.
Da ein Fehler bei der Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten ausgeschlossen werden konnte und seine Frau als Zeugin glaubhaft gemacht hat, dass sie den Verstoß nicht begangen hat, bleib für das Gericht nur ein möglicher Verantwortlicher übrig: der Beklagte als Anschlussinhaber.
Der Anschlussinhaber muss konkret erklären, wer aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und zeitlich sowie örtlich Zugriff auf den Internetanschluss hätte haben können. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus.
Genauso ist es auch bei einem Fremdzugriff. Dieser muss konkret begründet werden, zum Beispiel mit der Liste der auf den Internetanschluss zugreifenden Geräte oder anderen Anzeichen eines Drittzugriffs.
Mehr Informationen dazu, inwiefern man seine eigenen Familienmitglieder als potenzielle Täter nennen muss, finden Sie hier.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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