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Der Geburtsname als Künstlername? Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob das möglich ist. Aus den unterschiedlichsten Beweggründen möchten Personen ihren „Mädchennamen“, wie er auch genannt wird, als Künstlernamen eintragen. Wir erklären, was es zu beachten gibt und wie die Chancen auf eine Eintragung stehen.
In der Rechtsprechung wird der Künstlername wie folgt definiert:
„Als Künstlername im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt […]. Der Künstlername muss weiterhin durch Verkehrsgeltung anerkannt sein.“ (VG Hannover, Urt. v. 27.03.2018 – 10 A 10810/17)
Ein Künstlername ist demnach der Name, unter dem ein Künstler auftritt und bekannt ist.
Die Voraussetzung der Verkehrsgeltung verlangt, dass der Künstler nach außen unter seinem Künstlernamen bekannt ist. Die Öffentlichkeit muss der Person „eine künstlerische Tätigkeit unter diesem Namen zuschreiben“, so das VG Hannover.
Es wird also geprüft, ob man unter dem Namen Artikel verfasst, auf der Bühne auftritt, Mitglied in der Künstlersozialkasse ist und alle weiteren Umstände des Einzelfalls.
Der Künstler muss unter einem vom bürgerlichen Namen abweichendem Namen auftreten. Dabei stellt das Gericht klar, dass dieser Name anstelle des eigentlichen Namens im beruflichen Umfeld verwendet werden muss. Der bürgerliche Name ist grundsätzlich der Vor- und Nachname einer Person. Allerdings gehört dazu auch der Geburtsname, da dieser ebenfalls im Personalausweis als solcher eingetragen ist.
Das VG Hannover und auch das VG Düsseldorf (Urt. v. 07.05.2019 – 5 K 7728/18) betonen, dass die Funktion eines Künstlernamens darin liegt, die Identität des Künstlers feststellen zu können, wenn er sich anders nennt, als im Personalausweis eingetragen. Daher werde es Künstlername zusätzlich eingetragen. Dieses Identifizierungsbedürfnis fehlt dem VG Hannover in seinem Fall, in dem sich eine Journalistin ihren Vornamen plus Geburtsnamen als Künstlername eintragen lassen möchte. Vor- und Geburtsnamen sind ohnehin in den Personalausweis eingetragen.
Dass der Geburtsname als Künstlername auf Antrag bei der Behörde eingetragen wird, ist gerade wegen der Identifizierungsfunktion des Künstlernamens leider nicht sicher. Fest steht, dass es versucht werden kann. Die Eintragung liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.
Will man sich den Namen eintragen lassen, muss unbedingt nachgewiesen werden, dass man unter diesem Namen öffentlich bekannt ist. Ein Faktor dafür ist die Eintragung des Namens als Wortmarke beim Marken- und Patentamt. Dies zeigt die ernsthafte Benutzung auf.
Hilfreich ist dabei die Unterstützung eines Anwalts. Dieser kann die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall beurteilen und eine überzeugende Begründung für die Eintragung verfassen.
Sie haben Fragen zur Eintragung eines Künstlernamens? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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