Hoffnung für Abgemahnte? OLG Köln zur Zuverlässigkeit von IP-Adressermittlungen
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ: […]
Bei der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg handelt es sich um eine Anwaltskanzlei, die die Interessen der T. & D. Versand GbR vertritt. Zu diesem Zweck hat sie mehrere Abmahnungen versendet, mit denen den Betroffenen die fehlende aktive Verlinkung zur Onlinestreitschlichtungsplattform (OS-Plattform) vorgeworfen wird.
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments ist eine aktive Verlinkung verpflichtend, wenn es sich um Onlinehändler handelt. Diese Verpflichtung soll der außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Unternehmer und Verbraucher dienen.
Bereits hier berichteten wir darüber, was für ein Impressum wichtig ist.
Die Gerichte sind sich in dieser Frage einig und sehen das Fehlen eines solchen Links als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an. So entschied das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 3. August 2017, dass eine Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform anklickbar sein muss und Abmahnungen aus diesem Grund gerechtfertigt sein können (Az. 4 U 50/17). So sahen dies auch das OLG München und das LG Frankfurt (Urteil v. 22.9.2016, Az. 29 U 2498/16 und Beschluss v. 13.3.2017, Az. 3-10 O 34/17)
In der Realität geben zwar viele Onlinehändler die Internetadresse der OS-Plattform an. Allerdings wird oftmals der durch die oben genannte Verordnung verpflichtete Link nicht mit angegeben.
Aus diesem Grund wurde die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft tätig und forderte bereits mehrere Unternehmen aufgrund dieses Verstoßes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,02 Euro auf. Diese wurden anhand des Gegenstandswerts von 10.000,00 Euro bemessen. Ob dieser Streitwert berechtigt ist, muss das Gericht entscheiden. Es handelt sich um einen nicht spürbar beeinträchtigenden Wettbewerbsverstoß, der kaum Spuren beim abmahnenden Unternehmen hinterlässt.
Gerügt wird ein Verstoß gegen § 3 UWG. Der fehlende Hyperlink zur OS-Plattform stelle ein Verstoß gegen den Unlauteren Wettbewerb dar und sei demnach abzumahnen. Auch Unternehmen, die zwar einen Link aufwiesen, erhielten eine Abmahnung, wenn der Link nicht anklickbar gewesen ist.
Die Kanzlei wurde jedoch nicht zum ersten Mal tätig und schickte mehrfach Abmahnung raus. Bereits zuvor machte sie es sich zur Aufgabe, Unternehmen wie Ebay abzumahnen.
So monierte die Kanzlei in Abmahnungen zuvor neben dem fehlenden OS-Link, dass Widerrufsbelehrungen, Informationen über ein gesetzliches Gewährleistungs- und Mängelhaftungsrecht sowie Informationen über die Speicherung des Vertragstextes und über den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen mangelhaft seien.
Wenn auch Sie und Ihr Unternehmen von einer Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer anderen Kanzlei betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine derartige Verpflichtung überhaupt besteht. Melden Sie sich gerne bei uns und lassen Sie sich umfassen du Ihren Rechten beraten. Beachten Sie dabei unbedingt die Ihnen gesetzten Fristen, denn andernfalls drohen hier tatsächlich gerichtliche, kostenintensive Schritte der Gegenseite. Wir helfen Ihnen, sich gegen die Abmahnung zu wehren!
Auch wenn Sie Ihr Impressum prüfen lassen möchten, können wir dies gern kostensparend und einfach für Sie prüfen. Melden Sie sich gerne bei uns oder besuchen Sie unsere Website und testen Sie unser Rechtsprodukt dazu aus.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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