Kein Storno bei Angst
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Bereits vor fast genau zwei Jahren berichteten wir über den Streit der Eintragung des Filmtitels Fack ju Göhte als Unionsmarke. Nun musste sich der EuGH (27.02.20 – C-240/18 P) damit auseinandersetzen und verpflichtet das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), erneut darüber zu entscheiden.
Als Unionsmarke eintragbar sind verschiedenste Zeichen, die als Wörter, Abbildungen, Zahlen, Farben und sogar Klänge ausgestaltet sein können. Wichtig ist, dass die Marke unterscheidungskräftig ist und sich damit von anderen Unternehmen unterscheidet. Außerdem darf nicht bereits eine ähnliche oder identische Unionsmarke eingetragen worden sein. Man muss vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen, um dies auszuschließen.
Darüber hinaus darf eine Unionsmarke gem. Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Genau dies war im hiesigen Fall der Streitpunkt, da „Fack ju“ von der englischen Redewendung „Fuck you“ abgeleitet ist.
Der Begriff „gute Sitten“ ist in der UMV nicht definiert und muss daher nach seiner gewöhnlichen Bedeutung ausgelegt werden. Der Begriff gute Sitten meint die grundlegenden moralischen Werte und Normen, an denen sich eine bestimmte Gesellschaft festhält. Dabei sind ist im Einzelfall zu prüfen, wie der maßgebliche Verkehrskreis den Markennamen auffassen würde. Dies ist hier das deutschsprachige Publikum des Films.
Dabei stellt der EuGH klar, dass es nicht ausreicht, wenn das Zeichen als geschmacklos angesehen wird und dass Fack Ju Göhte in Deutschland zu einem der größten Kinoerfolge des Jahres 2013 gehört. Dies müsse genauso berücksichtigt werden wie „der Umstand, dass ihr Titel offenbar nicht umstritten war, sowie die Tatsache, dass der Film für Jugendliche freigegeben wurde und vom Goethe‑Institut, dem Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland, das weltweit tätig ist und zu dessen Aufgaben die Förderung deutscher Sprachkenntnisse zählt, zu Unterrichtszwecken genutzt wird.“
Das deutsche Publikum sehe den Filmtitel als Scherz an und es müsse auch die Meinungsfreiheit, die in der EU ebenso eine Art Grundrecht ist, berücksichtigt werden.
Der EuGH erklärt, dass sowohl das EUIPO als auch der EuG, der vorher über den Fall entschieden hat, die eben genannten Faktoren nicht ausreichend gewürdigt haben. Der Fall wird daher zum EUIPO zurückverwiesen und dieses muss den Begriff der guten Sitten erneut auslegen und prüfen, ob Fack ju Göhte wirklich gegen diese verstößt.
Der EuGH stellt klar, dass bei der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten im Einzelfall überprüft werden muss, wie der betroffene Verkehrskreis auf den Markennamen reagieren würde. Dabei sind alle möglichen Aspekte zu berücksichtigten. Ob Fack ju Göhte eingetragen werden kann, wird die nun folgende Entscheidung des EUIPO zeigen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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