Herausforderungen fürs Markenrecht auf virtuellen Messen
Gerade bedingt durch die aktuell weltweite Pandemielage werden immer mehr Messen […]
Welche Rechte bestehen, wenn Messen wegen des Corona-Virus abgesagt werden. Mit diesem und weiteren Themen müssen sich Unternehmen derzeit im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschäftigen. Doch welche Rechte bestehen in solchen Fällen?
Kein Thema beherrscht derzeit die Medien und Gespräche im privaten und beruflichen Kreis so sehr wie der Corona-Virus. Der Corona-Virus ist zwischenzeitlich auch in der Wirtschaft angekommen. Aufgrund der möglichen Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus hat Google seine Hauskonferenz I/O abgesagt – immer mehr Messen finden nicht statt oder werden verschoben. Der Verband der deutschen Messebauer beziffert den bisherigen Schaden deutscher Unternehmen auf über eine Milliarde Euro, wie u.a. Golem berichtet. Reisen werden durch Reiseveranstalter abgesagt und auch immer mehr Großevents, wie z.B. auch die Tourismusmesse ITB in Berlin wurden jetzt abgesagt. Rechtsunsicherheit besteht dabei immer wieder bei der Frage, wer in solchen Fällen haftet.
Nehmen wir die ITB als Beispiel, um diese Fragen einmal zu beleuchten.
Wird eine Veranstaltung durch den Veranstalter abgesagt, dann muss der Veranstalter grundsätzlich Schadensersatz an den Aussteller zahlen. Denn dieser hatte selbst Kosten durch die Beauftragung eines Messebauers, Messe-Unterlagen, die nur für die Messe genutzt werden können, oder auch Flug- und Hotelkosten für Mitarbeiter. Auch wenn der Veranstalter die Messe absagt möchten diese Dienstleister regelmäßig bezahlt werden.
Das entscheidende Stichwort hierbei ist die „höhere Gewalt“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies ein externes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist.
Die Frage ist natürlich immer, wann sich ein Unternehmen auf höhere Gewalt berufen kann. Im Allgemeinen ist von höherer Gewalt dann die Rede, wenn unerwartete, nicht zu beeinflussende äußere Umstände eintreten, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. In erster Linie ist dabei zum Beispiel an Naturkatastrophen und Terroranschläge zu denken. Auch Streiks können als höhere Gewalt eingestuft werden. Doch der Corona-Virus ist weder eine Naturkatastrophe, noch ein Terroranschlag.
Eine Haftung wegen Höherer Gewalt entfällt deshalb nur, wenn es dem Veranstalter aufgrund des Corona-Virus unmöglich geworden ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das vor Ort zuständige Gesundheitsamt ein Event wegen Corona-Gefahr nicht genehmigt. Entzieht das Gesundheitsamt die Genehmigung für das Event, dann muss der Veranstalter dieser Anordnung Folge leisten und das Event absagen. Für den Veranstalter liegt insoweit dann rechtliche Unmöglichkeit vor. Enthalten die Verträge mit den Messeausstellern keine Regelungen zur höheren Gewalt (auch „Force Majeure“ genannt), greift die gesetzliche Regelung. Messeaussteller können dann die Rückzahlung bereits an den Veranstalter erbrachter Zahlungen für Standgebühren und Besucher für bezahlte Eintrittsgelder zurückfordern gemäß § 326 BGB.
Bei einer Absage einer Messe aufgrund höherer Gewalt in Form einer behördlichen Anordnung stehen den Ausstellern und Teilnehmern dann jedoch keine Schadensersatzansprüche gegen den Messeveranstalter zu, weil er die Absage nicht zu vertreten hat, sondern diese auf behördlicher Anordnung beruht.
Wird eine Veranstaltung abgesagt, obwohl die behördliche Genehmigung weiterhin vorliegt und nicht entzogen wurde, dann liegt keine höhere Gewalt vor. In diesem Fall muss sowohl den Messeteilnehmern zusätzlich Schadensersatz für die entstandenen Kosten geleistet werden.
In vielen Fällen werden die Veranstaltungen jedoch nicht ersatzlos abgesagt, sondern nur auf einen späteren Termin verschoben. In diesem Fall bieten die Veranstalter ihre Leistungen auch weiterhin an, nur eben zu einem späteren Termin.
In diesem Fall bestehen in der Regel keine Ersatzansprüche gegen den Veranstalter. Denn dieser bietet seine vertraglichen Leistungen auch weiterhin an, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt.
Liegt höhere Gewalt vor und der Aussteller kann den neuen Termin nicht wahrnehmen, stehen ihm lediglich teilweise Ansprüche gegen den Veranstalter zu. Hier kommt es dann auf verschiedene Aspekte des Einzelfalls an.
Weitere Kosten, die der Aussteller und Besucher in Vorbereitung der Teilnahme an der Messe hatte, kann er hingegen nicht ersetzt verlangen vom Messeveranstalter. Daher können Reise- und Hotelübernachtungskosten regelmäßig nicht als Schadensersatz gegen den Messeaussteller geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für entgangenen Umsatz und Gewinn des Messeausstellers.
Die Kosten des Messebauers dürften weiterhin auf die Messeaussteller zukommen. Zwar ist umstritten, ob die Bereitstellung der zu bebauenden Messefläche eine Vertragspflicht des Messeausstellers ist, die er bei Absage aufgrund behördlicher Anordnung nicht erfüllen kann. Allerdings steht dem Messebauer zumindest nach § 645 Abs.1 BGB analog ein Anspruch auf Teilvergütung für bereits erbrachte Leistungen zu. Daneben dürfte ihm in vielen Fällen aus demselben Rechtsgrund auch ein Anspruch auf Ersatz seiner in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zustehen.
Das Beispiel der ITB zeigt, dass die Folgen des Corona-Virus für Unternehmen und Verbraucher dramatisch sein können. Für Haftungsfragen ist entscheidend, ob im konkreten Fall höhere Gewalt vorliegt oder nicht. Deshalb sollten Unternehmen vor ihren Entscheidungen jeweils genau prüfen, ob höhere Gewalt vorliegt. Anderenfalls laufen Sie Gefahr in die Haftungsfalle zu tappen.
Zu hoffen bleibt, dass sowohl Unternehmen als auch Verbraucher in jedem Fall kulant miteinander umgehen und aufeinander zugehen, um miteinander Lösungen zu finden. Findet man eine solche Lösung bei einer unklaren Situation nicht, dann würde hier nämlich nur eine Klärung über die Gerichte bleiben.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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