Miethaie unterliegen vor dem BGH

Guido Kluck, LL.M. | 10. März 2020

Zwei Miethaie aus München unterlagen vor dem BGH. Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.12.2019 entschieden, dass die identifizierende Berichterstattung der Bild-Zeitung über zwei Miethaie, die jahrelang nicht erlaubte Geschäfte mit Immobilien machten, zulässig war (Az. VI ZR 504/18).

In diesem Fall, so der BGH, überwog das Öffentlichkeitsinteresse das individuelle Recht am eigenen Bild der beiden Männer.

Ausgangslage

Die Bild-Zeitung berichtete im Februar 2017 über ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) München, bei dem es darum ging, dass zwei Männer in gewerblichen Umfang Immobilien in München angemietet und sie dann zu hohen Mieten an sogenannte Medizintouristen weitervermietet haben.

Die Verwaltungsgerichte untersagten die Praxis der beiden Männer mit der Begründung, dass es sich um eine verbotene Zweckentfremdung von Wohnraum handelte, doch die beiden Männer führten ihre Geschäfte weiterhin fort.

Daraufhin berichtete die Bild unter der Überschrift „Richterin über das Geschäfts-Modell Medizin-Tourismus: ‚Vermieter kassieren Wahnsinns-Geld“ über das Vorgehen der beiden Miethaie und verwendete dafür auch Klarnamen und Bilder der Männer, die daraufhin vor dem Zivilgericht klagten und die Unterlassung der Bildveröffentlichung begehrten.

OLG München gab den Klägern Recht

Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte die Ansicht der Männer und begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei den Bildnissen nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz handele.

Der Umstand, dass die Kläger ein rechtswidriges Geschäftsmodell in gewerblichem Umfang mit erheblichen Gewinnen betrieben haben, führe noch nicht dazu, dass sie auch eine individualisierende Bildberichterstattung zu dulden hätten.

Bereits hier berichtete wir zum Thema Verletzung des Persönlichkeitsrecht in einem anders gelagerten Fall.

Was entschied der BGH?

Der BGH entschied hingegen, dass die Bild-Zeitung die zwei Männer in einem Artikel abdrucken darf und hielt damit die Revision der Bild für begründet.

Auch ein nicht mit Strafe bedrohtes, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndetes rechtswidriges Verhalten einer Person, die für die Öffentlichkeit unbekannt ist, kann von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, sodass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurücktreten muss.

Es handele sich anders als das OLG München es gesehen hat, um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das Thema Wohnungsnot ist auch in München von hohem gesellschaftlichen Interesse. Dabei spiele nicht der Bekanntheitsgrad der Männer eine gewichtige Rolle, sondern das gravierende Fehlverhalten.

Das kann beispielsweise auf Grund der Art, des Umfangs und der Auswirkungen auf relevante Belange der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein.

Die Richter des BGH erwähnten dabei: „Wenn die Kläger derart zu Lasten der Gesellschaft gegen die Rechtsordnung verstoßen, müssen sie dulden, dass das von ihnen selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.“

In Fallkonstellationen dieser Art wiegt die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz der Persönlichkeit weniger schwer als das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Wir helfen Ihnen!

Sollten auch Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen in allen rechtlichen Fragen rund ums Thema Persönlichkeitsrecht weiter!

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

19. Mai 2020

BGH zum Abgasskandal

Endlich ist eine Entscheidung des BGH zum Abgasskandal in Sicht (Az.: […]

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenverlängerung
49,00 €

Markenverlängerung

Schützen Sie Ihre Marke auch über die gesetzliche Schutzfrist von 10 Jahren hinaus. Verlängern Sie Ihren Markenschutz einfach online.

LEGAL SMART Rechtsprodukt Anwaltliche Erstberatung
149,00 €

Anwaltliche Erstberatung

Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.