Freelancer in Werbeagenturen

Guido Kluck, LL.M. | 11. März 2020

Freelancer – Selbstständig, angestellt oder sogar scheinselbstständig? Und was passiert im Krankheitsfall? Wir erklären, was Werbeagenturen bei der Zusammenarbeit mit Freelancern beachten müssen.

Freelancer – angestellt oder selbstständig?

Freelancer sind Freiberufler, also Selbstständige, die selbstorganisiert arbeiten und nicht in ein Unternehmen eingegliedert sind. Sie haben ihre eigenen Geräte und Räumlichkeiten und führen ihre Aufgaben selbstbestimmt durch. Angestellte hingegen sind weisungsgebunden. Bestimmt also die Werbeagentur wo und wann derjenige seine Aufgaben erfüllt, spricht dies stark gegen eine Selbstständigkeit. Auch die Verwendung von Räumlichkeiten, Geräten und E-Mail-Adressen der Werbeagentur ist ein wichtiges Kriterium. Darüber hinaus ist relevant, ob er sich in den Arbeitsalltag eingliedert, also gemeinsam mit den Kollegen Mittag isst und an täglichen Besprechungen teilnimmt.

Ob jemand scheinselbstständig ist, hängt von er Gesamtschau aller Faktoren ab und ist daher einzelfallabhängig. Nicht entscheidend ist dabei, ob man in Voll- oder Teilzeit arbeitet oder mehrere Auftraggeber hat. Dann muss jedes einzelne davon isoliert auf eine Scheinselbstständigkeit überprüft werden.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass der Freelancer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Werbeagentur hat, aber nicht offiziell bei dieser angestellt ist. Stellt die Deutsche Rentenversicherung dies fest, so wird das Anstellungsverhältnis aus rückwirkend als solches eingestuft. Davor haben die Unternehmen Angst, da sie dann sie Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend abführend müssen. Außerdem drohen durch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB strafrechtliche Konsequenzen.

Darf sich ein Freelancer Werbeagentur nennen?

Der Begriff Werbeagentur ist kein geschützter Begriff, um sich so nennen zu dürfen, muss nur ein Gewerbe angemeldet werden. Werbeagenturen zeichnet aus, dass sie meist mehrere Mitarbeiter haben und damit auch größere Projekte abarbeiten können. Freelancer hingegen sind als Freiberufler „Einzelkämpfer“, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und mit denen im jeweiligen Einzelfall besprochen werden muss, ob das Projekt bewältigt werden kann.

Ob ein Freelancer sich Werbeagentur nennen darf, hängt also davon ab, ob man die Voraussetzungen einer Werbeagentur erfüllt. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier.

Was ist, wenn ein Freelancer krank wird?

Wird ein Freelancer krank, steht er schlechter da als ein Arbeitnehmer, der sich einfach krankschreibe lassen kann und keine Konsequenzen befürchten muss. Der Freelancer hingegen muss um seine Bezahlung fürchten, da er für seine konkrete Leistung bezahlt wird. Er wird daher alles daransetzen, einen Auftrag auf z.B. mit einem gebrochenen Arm fortzuführen.

Ob und wie die Werbeagentur den Vertrag mit dem Freelancer kündigen kann, wenn er seine Leistungen nicht erbringen kann, hängt davon ab, ob ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag vorliegt. Bei einem Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit kann der Auftraggeber den Vertrag nach § 621 BGB kündigen, die Frist hängt von den Zeiträumen der Vergütung ab. Der Freelancer erhält dann nur ein Honor für bereits erbrachte Leistungen.

Bei einem Werkvertrag ist ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Der Auftraggeber kann gem. § 649 BGB jederzeit fristlos kündigen. Dann wird das komplette Honorar fällig, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitiger Honorare.

Sie haben Fragen?

Wir helfen Ihnen! Wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend und beantworten Ihre Fragen zum Thema Werbeagentur und Freelancer.

Tipp: Lesen Sie auch den nächsten Blogartikel unserer Blogartikelserie zu Werbeagenturen. Den Artikel finden Sie hier. Darin geht es um Werbeagenturen und die Künstlersozialkasse.

Jetzt teilen:

Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS

LEGAL SMART Rechtsprodukt Markenanmeldung DE
299,00 €

Markenanmeldung DE

Schützen Sie Ihren Namen oder Ihr Produkt oder Dienstleistung durch eine Eintragung im Markenregister mit Ihrer eigenen Marke

MEHR PRODUKTE Anwaltliche Leistung zum Festpreis

LEGAL SMART Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.