Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen […]
Corona hinterlässt auch in der Wirtschaft einen bleibenden Fußabdruck. So stehen in China wegen des Virus Covid-19 die Fabriken teils noch immer still und Firmen in Europa haben mit Produktionsausfällen zu kämpfen. Dabei handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt.
Wir zeigen Ihnen, wie die rechtliche Lage sich darstellt, wenn die Lieferkette auf einmal unterbrochen ist.
Die Auswirkungen des Stillstehens chinesischer Fabriken wirkt sich jetzt auch in Deutschland auf die Industrie aus. Deutsche Unternehmen haben Probleme, ihre Ware nachzuliefern, da sie diese in China nicht mehr herstellen konnten. Demnach haben sie mit Lieferengpässen und Lieferausfällen zu kämpfen.
So betrifft es beispielsweise das Scooter-Unternehmen Unu, welches ebenfalls in China produziert und nunmehr den Einfluss des Virus spürt. Um seine Kunden nicht zu vergraulen ist es ratsam, mit keinem Lieferdatum zu werben, sondern vielmehr das Anlieferungsdatum so locker wie möglich zu gestalten.
Problematisch ist die Situation, wenn Verträge bereits unterzeichnet sind und Geschäftspartner nunmehr auf ihre Warte warten müssen. Es stellt sich die Frage, ob sich Unternehmen gegen Situationen dieser Art versichern lassen können.
Bei dem Virus handelt es sich um eine Art der höheren Gewalt, oder auch „Force Majeure“ genannt. Auf diesen Umstand berufen sich seit Ausbruch der Pandemie mittlerweile viele Unternehmen und Lieferanten, wenn sie sich von ihren Vertragspflichten lösen wollen.
Dabei handelt es sich um Umstände, die nicht unternehmensintern sind und von
den Unternehmen weder erwartbar noch verhinderbar sind. Beispielhafte Fälle und
Kategorien für Fäll höhere Gewalt sind Kriege, Aufstände, Erdbeben oder Flugzeugabstürze
z. B. genau über der Fabrik. So ist auch Corona als unerwartbar und nicht verhinderbar
einzustufen und somit ein Fall höherer Gewalt.
Dabei gilt es, die Verträge zu prüfen. Nicht jeder Handelsvertrag bezieht auch eine Force-Majeure-Klausel mit ein. So betrifft es oft kleinere Unternehmen, die auf einen solchen Zusatz verzichten. würden eher darauf verzichten, da es sich um eine sehr kostspielige Situation handelt und Unternehmer in der Regel darauf vertrauen, dass ein solcher Fall nicht eintreten wird.
Allgemein gilt: die höhere Gewalt oder Störung der Geschäftsgrundlage muss nach Abschluss des Vertrags, aber vor dem vertraglichen Erfüllungszeitpunkt (Lieferung, Fertigstellungstermin) eingetreten sein und noch anhalten.
Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so fallen die Hauptleistungspflichten der Parteien weg und es gibt keinen Schadensersatzanspruch.
Daneben sind auch folgende Rechtsfolgen möglich:
Den Unternehmen ist zu empfehlen, zu prüfen, welches Recht im Vertrag angewendet wurde. Wenn deutsches Recht gewählt wurde, ist durch dieses gut geschützt, auch wenn keine entsprechende Klausel eingefügt wurde. Anders ist es beispielsweise im angloamerikanischen Rechtsraum. Dort gilt der Inhalt des Vertrages, der auch für Situationen wie der jetzigen maßgeblich ist.
Allerdings ist es auch mit einer solchen Klausel nicht immer einfach, sich von allen Lieferverpflichtungen zu lösen – auch wenn ein Fall wie Corona eintritt. Kommt ein Fall zu Gericht, sind die Unternehmen in der Beweispflicht und müssen darlegen, dass ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hat.
Zu empfehlen ist daher, alle Unterlagen und Gegebenheiten sorgsam zu dokumentieren um im Zweifelsfalle seiner Darlegungs- und Beweispflicht nachkommen zu können. Hinzukommt, dass auch im Hinblick der guten Vertragsbeziehungen untereinander der Vertragspartner über mögliche Ausfälle so früh wie möglich informiert werden sollte.
Erfolgt die Anzeige nicht oder verspätet, droht das Risiko, dass sich der Lieferant nicht mehr auf höhere Gewalt berufen kann, um von seinen Lieferpflichten zumindest temporär frei zu werden.
Unternehmen sollten nicht voreilig Verträge kündigen. Eine Nacherfüllung kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein und es kann zu unvorteilhaften Rückabwicklungen kommen.
Wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände ein so großes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht, dass dem Schuldner unter Berufung auf eine ‚Störung der Geschäftsgrundlage‘ ein Festhalten am Vertrag nicht mehr möglich ist, kann sich das Unternehmen vom Vertrag lösen.
Da oft beide Unternehmen von Lieferschwierigkeiten betroffen sind, sollte hier eine konstruktive Lösung gefunden werden, mit der beide zufrieden sind.
Unternehmen sind verpflichtet, nach Alternativen zu suchen. So müssen sie sich überlegen, ob keine anderweitigen Produktions- und Transportmöglichkeiten bestehen, auch wenn dies unter bestimmten Umständen mit größeren Kosten und Aufwand verbunden ist.
Allerdings: Wenn die Alternative so viel teurer ist, dass Unternehmen dadurch ihre Geschäftsgrundlage verlieren, müssen sie keinerlei anderweitiger Mittel in Betracht ziehen. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Umstellung zumutbar ist.
Sollten Sie auch Fragen hinsichtlich der rechtlichen Situation zum Corona-Virus haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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