Interessenverbände, die Unternehmer mit der DSGVO ins Schwitzen bringen
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Nach der Entscheidung des EuGH zu Cookies hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) erste Untersagungsverfügungen gegen Webseitenbetreiber erlassen, die entgegen der EuGH-Entscheidung Google Analytics ohne Einwilligung der Webseitenbesucher nutzten.
Der LfDI Rheinland-Pfalz sagt, dass Google Analystics nicht auf berechtigte Interessen des Webseitenbetreibers gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden kann, da die Interessen der Nutzer überwiegen, die nicht mit einer Auswertung ihrer Daten und vor allem der Weitergabe an Google rechnen müssen. Dabei beruft sich der LfDI Rheinland-Pfalz auf eine Entscheidung des VG Mainz, welches diese Ansicht bekräftigt.
Außerdem bezieht sich der LfDI Rheinland-Pfalz auch auf die Entscheidung des EuGH vom 01.10.2019 (Rs. C-673/17), über die wir bereits berichteten, in die Richter betonten, dass nur eine aktive Einwilligung in die Setzung von Cookies eine wirksame Einwilligung darstellen kann. Er entschied allerdings nicht darüber, wann Einwilligungen notwendig sind. Nicht notwendig sind Einwilligungen bei erforderlichen Cookies, wie solche für den Warenkorb, Login-Status, die Sprachauswahl und solche, die die Cookies-Einwilligungen speichern. Nicht erforderliche Cookies hingegen bedürfen einer Einwilligung, das sind solche für Marketingzwecke und Statistiken.
In den Untersagungsanordnungen verlangt der LfDI Rheinland-Pfalz, dass die Webseitenbetreiber, die Google Analytics ohne vorherige Einwilligung der Nutzer verwenden, dieses Verhalten sofort zu stoppen. Sie müssen es also unterlassen, Google Analytics zu nutzen oder eine Einwilligung der Nutzer einholen. Tun sie das nicht, drohen hohe Strafen.
Webseitenbetreiber, die Google Analytics weiterhin verwenden wollen, sollten daher umgehend dazu übergehen, eine Einwilligung einzuholen. Dies muss vor dem Tracking im sogenannten Opt-In-Verfahren erfolgen, also einer ausdrücklichen Zustimmung durch das Anklicken eines Kästchens. Das Opt-Out-Verfahren, bei dem das Kästchen schon angekreuzt ist, reicht nicht aus.
Die so eingeholte Einwilligung muss nachgewiesen werden können, sollte also unbedingt dokumentiert werden. Die DSGVO besagt, dass solche Einwilligungen widerrufen werden können – auch diese Möglichkeit muss vom Webseitenbetreiber angeboten und technisch umgesetzt werden. Darüber hinaus muss in der Datenschutzerklärung über die Verwendung von Google Analytics und das Setzen von Cookies informiert werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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