Oktoberfest not goes Dubai
Das Landgericht München I hat am 25.06.2021 (Az. 17 HKO 7040/21) […]
Immer mehr Arbeitgeber fragen sich, was zu tun ist, wenn es zu Ansteckungen mit Corona kommt bzw. ob sie sich haftbar machen, wenn es zu Ansteckungen in ihrem Betrieb kommt.
Arbeitgeber müssen alle nötigen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter ergreifen. Dies ergibt sich aus ihrer sogenannten Fürsorgepflicht, die sich aus § 618 Abs. BGB und § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt.
Der Schutz reicht von einer umfassenden Aufklärung aller Mitarbeiter des Betriebs über den Virus und mögliche Maßnahmen gegen Ansteckungen hin zu Einführung von Verhaltensregelungen und Vornahme von Hygienemaßnahmen. Im worst case kann es zu einer Betriebsschließung kommen, die mit einer Aufforderung aller Mitarbeiter geknüpft ist, zu Hause zu bleiben und im Homeoffice weiterzuarbeiten.
Die Fürsorgepflicht umfasst das Wohl und die hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Daher muss der Arbeitgeber alles dafür tun, Schaden von seinen Mitarbeitern abzuwenden. Im Hinblick auf die Corona-Krise bestand bereits seit Wochen die Pflicht, Mitarbeiter zu schützen und aufzuklären.
Arbeitgeber müssen nun vermehrt auf dem Laufenden bleiben, etwa durch Verfolgung offizieller Meldungen. Zudem müssen sie bei neusten Änderungen diese an ihre Mitarbeiter weitergeben.
Hinzukommend muss Aufklärungsarbeit betrieben werden hinsichtlich der Entstehung und Symptome der Krankheit, sollte dies nicht durch die Mitarbeiter selbst vorgenommen worden sein. Auch ist es dem Arbeitgeber auferlegt, soweit wie möglich von Dienstreisen abzusehen diese ggf. abzusagen oder zu verschieben.
Auch sind alle Mitarbeiter angehalten und aufzufordern, mitzuteilen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten oder Personen, die unter dem Verdacht des Virus stehen, Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einer gefährdeten Gegend waren.
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die aus einem Auslandsaufenthalt zurückkehren darüber befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region aufgehalten haben bzw. an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko gewesen sind. Dies entspringt ebenfalls aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Er kann bei erkennbaren Risiken verpflichtet sein, mögliche Ansteckungen durch zurückkehrende Arbeitnehmer über Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu verhindern und somit den Arbeitnehmer freistellen.
Bei einer solchen Freistellung muss das sog. Freistellungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegen. Dies ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Grund hat, eine Erkrankung anzunehmen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde.
Auch möglich ist eine Freistellungserklärung dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefahr für Kollegen und Kunden darstellt. Es genügt der konkrete Verdacht der Infizierung mit einer ansteckenden Krankheit wie etwa Corona. Der Verdacht ist auf sinnvolle Argumente zu stützen. So kann der Verdacht in diesem Fall darauf gestützt werden, dass sich der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten ist.
Der Arbeitgeber ist bei einer Freistellung dieser Art von seiner Leistungspflicht entbunden und ihm ist der Zugang zum Betrieb verweigert. Die rechtliche Grundlage dieser Freistellung kann insbesondere in der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (§ 4 Nr.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)) und in der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 241 Abs.2 BGB) gesehen werden.
Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung unverschuldet arbeitsunfähig, so hat er einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Dabei liegt ein Verschulden beispielsweise dann vor, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise bewusst und in voller Kenntnis der Risiken gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer kann im Zuge dessen verpflichtet sein, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzelnen darzulegen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann sich negativ auf seinen Anspruch auswirken.
Arbeitgeber sollten Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter zu schützen. So kann ein Pandemieplan aufgestellt werden, der alle notwendigen Informationen für die Arbeitnehmer enthält.
Insbesondere sollten ausreichende Hygienemaßnahmen bei den betrieblichen Abläufen eingeführt und darauf geachtet werden, dass diese von allen Mitarbeitern beachtet werden. Dazu zählt auch, dass umfassende Hygienemittel wie etwa Hand- und Flächendesinfektionsmittel vorhanden sind.
Hinzukommen sollte die Einführung von Verhaltensregeln, etwa das häufige Händewaschen sollte eingeführt werden und die Untersagung körperlichen Kontakts zu Mitarbeitern.
Die Coronaschutz-Maßnahmen dürfen Mitarbeiter jedoch nicht unzumutbar belasten. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Tragen einer Maske etwa bei einem Asthmatiker zu gesundheitlichem Problem führen würde.
Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen. Wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann dies zu einer Kündigung führen.
Wir helfen Ihnen! Sollten auch sie Hilfe bei Fragen der arbeitsgeberrechtlichen Pflichten, melde Sie sich gerne bei uns!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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„Eine Kündigung aussprechen und sie dem Mitarbeiter zustellen kann ich wohl […]
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer Überstunden nachweisen muss, wenn […]
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