Corona-Soforthilfen: Verwendung auch für den Lebensunterhalt zulässig?
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Seit dem Beginn der Corona-Krise, ausgelöst durch den Corona- oder COVID-19-Virus, wurden viele Maßnahmen erlassen, die für die wirtschaftlichen Bereiche sehr beeinträchtigend sind. Doch auch die Bürger selbst haben mit den Einschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Infektion zu kämpfen. So wurden bereits viele Veranstaltungen abgesagt und viele Orte, die Mitgliedsbeiträge verlangen, geschlossen.
Weitere Absagen werden voraussichtlich folgen, da die Bundesregierung beschlossen hat, alle Veranstaltungen bis zumindest 31. August 2020 zu untersagen. Solange die Kontaktsperre ebenfalls gilt, sind auch kleinere Veranstaltungen wie etwa der Kinobesuch bis auf weiteres verboten.
Betroffene Kunden und Mitglieder stehen seither vor vielen Fragen. So ist für sie unklar, ob sie ihr Geld bzw. Mitgliedsbeiträge zurückbekommen bzw. diese ausgesetzt werden.
Auch bislang nicht gänzlich geklärt ist die Frage, was mit Dauerkarten geschieht, wie z. B. für die Bundesliga oder für das Kino bzw. Theater.
Vor allem stellen sich viele Verbraucher die Frage, ob sie Gutscheine akzeptieren müssen, anstelle der Rückerstattung des gezahlten Preises oder ob nicht tatsächlich ein Anspruch besteht, das Geld zurück zu bekommen. Zudem ist es wichtig zu wissen, an wen man sich wenden muss und ob es Fristen gibt, die zu beachten sind.
Viele Betroffene fragen sich, ob sie ihr Geld auch dann zurückbekommen, wenn sie eigenständig Karten für ein geplantes Event zurückgeben, da sie Angst haben, sich anzustecken.
Wenn eine Veranstaltung abgesagt wird, zunächst ganz gleich aus welchem Grund, wird der Ticketpreis erstattet. Rechtlich gesehen begründet sich dies damit, dass der Veranstalter eine gebuchte Leistung nicht erbringen kann, sodass die Gegenleistung entfällt. Es handelt sich in den Fällen zur Zeiten der Corona-Krise um Fälle der Unmöglichkeit, da der Veranstalter wegen der angeordneten Maßnahmen und Kontaktsperren die Veranstaltungen nicht mehr durchführen darf.
Verbraucher müssen keinen Ausweichtermin hinnehmen und sich damit vertrösten lassen, wenn die gebuchte Veranstaltung an einem bestimmten Tag oder Zeitraum hätte stattfinden sollen. Wenn die gebuchte Veranstaltung verschoben und damit ein Ersatztermin angeboten wird, muss der Kunde diesen nicht akzeptieren und hat weiterhin den Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises.
Diese Regel ist unabhängig davon, ob Sie an dem Ausweichtermin gekonnt hätten oder nicht. Auch irrelevant ist es, ob dem Veranstalter der Ausfall zuzurechnen ist oder ob ihn gar kein Verschulden tritt. Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die etwas anderes vorsehen, sind in der Regel unwirksam.
Nach bisheriger Rechtsprechung muss kein Gutschein akzeptiert werden. Bislang haben betroffene Personen weiterhin einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Ticketpreises.
Allerdings sind auf diesem Gebiet viele Änderungen in Planung. Die Bundesregierung beschäftigt sich zur Zeit mit dem Entwurf eines Gesetzes, wonach Kunden künftig Gutscheine hinnehmen
müssen. Dies soll vor allem Veranstalter finanziell entlasten. Sachlich soll das Gesetz für all diejenigen gelten, die Tickets vor dem 8. März 2020 gekauft haben.
Die Kunden sollen Wertgutscheine erhalten, die sie allerdings erst nach dem 31. Dezember 2021 einlösen können. Wann und ob das Gesetz in Kraft treten soll, ist jedoch noch nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten.
Auch Kunden von sogenannten Dauerkarten haben einen Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises, wenn die Veranstaltungen ausfallen.
Dies ist uneingeschränkt möglich, wenn alle Veranstaltungen der Saison ausfallen, wie etwa die gesamte Spielzeit der Bundesliga oder der Oper. Doch auch wenn nur vereinzelt Termine nicht stattfinden können, besteht der Erstattungsanspruch für den entfallenen Termin.
Betroffene Kunden müssen sich an den Vertragspartner halten. Dieser ist in der Regel der Veranstalter, selbst wenn Kunden ihre Tickets bei einer Vorverkaufsstelle oder im Online-Shop gekauft haben. An diese kann man sich im Vorfeld wenden. Meistens lassen die Veranstalter diese Verkaufsstellen die Erstattung durchführen.
Der Anspruch auf Rückerstattung unterliegt der Verjährung. So verjährt der Anspruch in drei Jahren zum Jahresende. Der Anspruch für Veranstaltungen, die in diese Jahr abgesagt wurden bzw. noch abgesagt werden, verjährt demnach am 31.12.2023.
Wenn Kunden sich selbst dazu entscheiden, von Veranstaltungen fernzubleiben, etwa weil sie eine Ansteckung befürchten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten.
Derzeit muss auch der Vereinsbetrieb ruhen, sodass kein Sport, keine kulturellen Veranstaltungen oder Bildungsveranstaltungen, die Vereine normalerweise anbieten, stattfinden können.
Sinn und Zweck von Mitgliedsbeiträgen ist es, den Verein. Man spricht in diesen Fällen von echten Mitgliedsbeiträgen, die in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, sodass die Mitglieder diesen nicht zurückbehalten oder kürzen können.
So sieht es auch die Rechtsprechung, wie etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht. Es hielt in seinem Urteil vom 22. August 2019 (Aktenzeichen: 3 U 151/17) fest, dass „die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen nicht mit der Begründung verweigert werden können, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt“.
Das Gericht ergänzte weiter, dass „der Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen ist, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten.“
Wenn auch Sie von der Corona-Krise betroffen sind und Fragen zu diesem Gebiet haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen weiter!!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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