Ferienwohnungen – Zweckentfremdung von Wohnraum, Verbote und Tendenzen
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Bund und Länder haben innerhalb der Corona-Krise höchst schnell reagiert, und durch staatliche Sorforthilfen und Hilfspaketen Unternehmen innerhalb der nunmehr entstandenen wirtschaftlichen Engpässe durch die schwere Zeit geholfen bzw. tun dies noch immer. So sollen auf Existenzgefährdungen reagiert werden und Unternehmen vor der drohenden Insolvenz geschützt werden.
Besonders betroffen von der Krise sind Kleinunternehmen bzw. Kleinunternehmer und Einzelselbstständige. Sie können momentan sogenannte Soforthilfen im Rahmen einer einmaligen Subventionszahlung beantragen.
Wenn diese ausgezahlt wurde, ist die Frage, für welche Ausgaben die Soforthilfe zu nutzen ist. Es stellt sich immer häufiger die Frage, welche Kosten mit den Soforthilfen rechtmäßig abgedeckt werden dürfen. So stellen sich viele die Frage, ob auch private Lebensunterhaltskosten dadurch gedeckt werden können.
Laut staatlicher Nutzungsbestimmung sollen die sogenannten Corona-Soforthilfen die betroffenen Unternehmer ausschließlich dahingehend unterstützen, dass sie ihre wirtschaftliche Existenz sichern können und damit den unternehmerischen Bestand des Unternehmens gewährleistet werden kann.
In diesem Sinne ist es Sinn und Zweck der Hilfspakete, dass vor allem wirtschaftliche Engpässe bzw. Liquiditätsprobleme überbrückt werden sollen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Verwendung für private Zwecke nicht möglich sein soll und eben nur wirtschaftliche unternehmerische Ausgaben davon gedeckt werden sollen. Die Ausgaben müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens bzw. der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit stehen.
Gemäß einem Informationspaper der Bundesregierung sollen mit den Soforthilfen die laufenden Betriebskosten abgedeckt werden. Dazu gehören die Zahlung der Mieten etwa für Geschäftsräume, Kredite für Betriebsräume, Leasingwagen und Aufwendungen für Betriebsmittel.
Grundsätzlich gilt: eine Verwendung für den Lebensunterhalt nicht rechtmäßig
Aus diesen Informationen lässt sich schlussfolgern, dass die die Corona-Soforthilfen nur dafür gedacht sind, zur Deckung solcher Kosten beizutragen, die durch erwerbsmäßigen bzw. geschäftsmäßigen Sach- und Finanzaufwand entstehen.
In diesem Sinne sind die Soforthilfen nicht für private Ausgaben zu verwenden, die bei den Unternehmern jeweils privat anfallen. Wenn also der Unternehmer die Sorforthilfe für die private Haushaltsführung, private Mietkosten oder private Versicherungen etc. nutzt, verstößt dieser
gegen die Verwendungsvoraussetzungen. Die Soforthilfen sind auch nicht dazu gedacht, sich selbst oder Angestellten das Einkommen zu zahlen.
Es gibt Bundesländer, wie z. B. auch Baden-Württemberg und Hamburg, die unter Bestimmten Voraussetzungen die Nutzung der Soforthilfe aus dem Länderrat für den privaten Gebrauch wie etwa für den Lebensunterhalt gestatten. Die dahingehend formulierten konkreten Verwendungsbefugnisse können aus den Gewährungsvoraussetzungen für das jeweilige Bundesland entnommen werden.
Wenn der Unternehmer tatsächlich auch wirtschaftliche Engpässe im privaten Bereich befürchtet, kann er sich hierfür an die Bundesagentur für Arbeit wenden und dort Ansprüche auf weitergehende Leistungen machen.
Um private Lebenshaltungskosten wie Miete und Lebensmittel decken zu können, kann auf die bestehende Grundsicherung (sog. ALG 2 oder „Hartz IV“) zurückgegriffen werden. Insoweit wäre der Rückgriff auf die Sorforthilfen für den wirtschaftlichen Engpass im Unternehmen auch nicht notwendig.
Wenn es zu Engpässen bzgl. der Gehälter der Angestellten kommt, ist ebenfalls nicht die Soforthilfe geeignet bzw. diese ist nicht für den Ausgleich von Gehältern gedacht. Vielmehr kann man sich auch in diesen Fällen an die Agentur für Arbeit wenden und das sog. Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Wenn die Soforthilfe zweckwidrig verwendet wird, können Konsequenzen drohen. Momentan wird die ordnungsgemäße Verwendung von ausgezahlten Soforthilfen teilweise stichprobenartig untersucht. Wenn ein Verdachtsfall vorliegt, kann es zu einer gezielten spezifischen Prüfung durch staatliche Stellen kommen.
Wenn die Behörde nach nach einer umfassenden Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Gelder zweckentfremdet wurden, müssen diese zurückgezahlt werden. Hinzukommt, dass ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB droht. Dabei reicht für die Strafbarkeit aus, wenn das Verhalten leichtfertig, also besonders fahrlässig, gewesen ist. In diesem Sinne ist das Vorliegen von Vorsatz nicht zwingend notwendig, um eine Strafbarkeit zu begründen (vgl. § 264 Abs. 5 StGB).
Sollten auch Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und Fragen haben, wie Sie am besten die Soforthilfe beantragen oder die bereits erhaltene Soforthilfe einsetzen können, wenden Sie sich gerne an uns. Wir helfen Ihnen weiter.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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