Neues zum Thema: Gutscheinlösung im Reiserecht
Nun hat das Bundeskabinett am Mittwoch den 10.06.2020 mit dem dritten […]
Viele Urlauber stellen sich in Zeiten der Corona-Krise die Frage, welche Ansprüche sie haben, wenn sie beispielsweise während der Urlaubsreise zurückgeholt werden wollen bzw. zurückfliegen mussten und welche weitergehenden Ansprüche sie haben.
Durch die Grenzschließungen weltweit aufgrund des sich ausbreitenden Coronavirus können viele Urlauber nicht mehr weiterreisen und sitzen auf Flughäfen fest. Wir zeigen auf, welche Möglichkeiten in diesen und anderen Fällen bestehen.
Die Bundesregierung hat in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt eine Rückholaktion für mehrere tausende Deutsche, gestrandet im Ausland, gestartet. Hierfür werden insgesamt bis zu 50 Millionen Euro ausgegeben.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass diese nur für besonders betroffene Länder gilt. Hierunter fallen momentan Ägypten, Algerien, Argentinien, Chile, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, Ecuador, Gambia, Indien, Kenia, Kolumbien, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Panama, Peru, den Philippinen und Tunesien.
So werden alle deutschen Urlauber, die sich in den besonders von Reiseeinschränkungen betroffenen Regionen aufhalten, zurück nach Deutschland gebracht. Das gilt auch für Familien, in denen nur ein Familienmitglied die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Ein Rechtsanspruch dahingehend, zu bestimmen, wie und wann das sein wird, haben betroffene Personen jedoch nicht.
Betroffen Urlauber sollten sich in diesen Fällen in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts eintragen, damit das Auswärtige Amt näheres weiß und schnellstmöglich handeln kann.
Wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, muss der Reiseveranstalter den Rückflug zahlen. Handelt es sich um einen Individualreisenden, gestaltet sich die Sachlage ein wenig schwieriger.
Zunächst sollten betroffene Personen sich einen eigenen Rückflug organisieren, sofern dies möglich ist. Wenn der Flug mit einer europäische Airline gebucht wurde, ist diese verantwortlich dafür, betroffene Personen zu befördern, beispielsweise mit einem Ersatzflug. Dies gestaltet sich mangels Flügen als schwierig, da viele Airlines alle Flüge abgesagt haben. Sollte dies nicht erfolgreich sein, kann man sich an das Auswärtige Amt wenden, selbst dann, wenn man sich nicht in einem der auf Liste der Rückholaktion erwähnten Land befindet.
Wenn der Veranstalter die Pauschalreise bzw. die Flüge storniert, muss dieser den Preis nach geltendem Recht erstatten.
Im Gespräch ist momentan jedoch die Idee, dass statt der Rückerstattung des Reisepreises Gutscheine ausgestellt werden dürfen, um so der aufgrund der Corona-Krise finanziellen Belastung der Reiseveranstalter entgegen zu wirken bzw. die enormen Kosten zu reduzieren.
Ein Gesetzesentwurf dahingehend liegt der EU-Kommission durch die Bundesregierung bereits vor, das nunmehr nun von der Kommission gebilligt werden muss. Nach diesem Gesetz muss der Reisepreis künftig nicht mehr umgehend erstattet werden, sondern es können Gutscheine ausgestellt werden, die bis Ende 2021 befristet sein sollen und nur für Tickets gelten, die vor dem 1. März gekauft wurden. Wenn der Kunde den Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst hat, hat der Veranstalter den Wert zu ersetzen.
Reisende jedoch, die eine Reise von sich aus absagen, müssen mit Stornogebühren rechnen, bei der die Höhe davon abhängt, wie bald die Reise ansteht.
In diesen Fällen können Kunden einer EU-Airline Rechte nach der Fluggastrechteverordnung geltend machen. In diesen Fällen muss sie das Geld für den ausgefallenen Flug zurückzahlen und in der Regel die Unterkunftskosten übernehmen. Wenn die Unternehmen sich in diesen Fällen nicht oder nicht rechtzeitig kümmern, kann der Urlauber eigenständig nach Flügen etc. suchen.
Wer seinen annullierten Flug bei einer Airline mit Sitz in der EU gebucht hat, kann zusätzliche Kosten von der Gesellschaft unter Setzung einer Frist und Drohung der Ersatzvornahme zurückfordern, um die zusätzlichen Kosten einklagen zu können. Für die Fristsetzung genügen in diesen Zeiten oft wenige Stunden.
Wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, ist es Reisenden möglich, sich auf diese Regelungen zu berufen, vorausgesetzt, dass es sich um einen in Deutschland gebuchten Hin- und Rückflug handelt. Andernfalls gelten die Gesetze des jeweiligen Landes.
Auch hier gilt, dass bei Pauschalreisen Veranstalter in der Pflicht ist, sodass er entweder den Preis zurückzahlt oder eine Umbuchung anbietet. Es gilt demnach das deutsche Reiserecht.
Wegen der außergewöhnlichen Umstände werden die Kunden aber keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bekommen.
Individualeisende müssen sich in der Regel mit den nationalen Gesetzen auseinandersetzen. Wenn sie also den Vertrag direkt mit den Vermietern im Ausland geschlossen wurde, gilt das Recht des jeweiligen Landes.
Grundsätzlich gilt, dass alle Einreisenden sich seit 10. April grundsätzlich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben müssen, wenn sie nach mindestens mehreren Tagen im Ausland in die Bundesrepublik zurückkehren.
Sollten auch Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden oder weitere rechtliche Fragen zum Thema Corona haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir helfen Ihnen weiter.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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