Arbeitsrecht: Neues im Jahr 2022
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Können Eltern eine Entschädigung verlangen, weil Schulen und Kitas wegen des Corona-Virus geschlossen sind? Durch die Schließungen können die Kinder tagsüber nicht mehr wie gewohnt betreut werden und das stellt für viele Eltern ein großes Problem dar, da sie nicht wissen, wie sie neben ihrer Berufstätigkeit auf die Kinder aufpassen sollen. Wir erklären, welche Ansprüche betroffene Eltern haben.
Etwas Entlastung bringt da das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches in § 56 Abs. 1a erklärt:
„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde […] auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen […] und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.“
§ 56 Abs. 1a IfSG gibt betroffenen Eltern also einen Anspruch auf eine Geldleistung, wenn sie wegen des Corona-Virus ihre Kinder betreuen müssen. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Zu beachten ist, dass es keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit gibt, in der Kitas und Schulen ohnehin geschlossen wären, z. B. in den Ferien.
Bedingung für das Geld ist der Nachweis, dass sie keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden haben. Die Eltern müssen versichern, dass sie keinen Anspruch auf Notbetreuung haben und kein Familienmitglied oder andere Personen zur Betreuung des Kindes oder der Kinder bereit sind. Oma und Opa, die zur Risikogruppe gehören, zählen nicht zu diesem Personenkreis.
§ 56 Abs. 2 IfSG enthält Informationen zur Höhe der Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem Verdienstausfall, beträgt aber maximal 2016 Euro. In den ersten sechs Wochen wird das volle Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt, danach in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt. Es gelten also die Regeln wie bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Erkranken die Eltern tatsächlich – aus welchem Grund auch immer – so geht der Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz dem IfSG vor. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld, bezahlten Urlaub, vorhandenes Zeitguthaben und die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, gehen dem IfSG vor und schließen einen Entschädigungsanspruch aus.
Anzumerken ist, dass wegen des Corona-Virus kein Anspruch auf Homeoffice besteht. Wer also nur wegen des Ansteckungsrisikos auf dem Arbeitsweg nicht ins Büro kommen möchte, verliert seinen Vergütungsanspruch und erhält demnach auch keine Entschädigung nach dem IfSG. Über das Thema Corona und Homeoffice berichteten wir bereits hier.
Nicht endgültig geklärt ist bisher die Frage, wie § 56 IfSG zu § 616 BGB steht. Dieser besagt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Das bedeutet: Ist ein Arbeitnehmer ohne Verschulden an der Arbeit verhindert, muss der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlen. Dann hätte der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall und § 56 IfSG wäre nicht anwendbar. Ob das Corona-Virus eine unverschuldete Arbeitsverhinderung darstellt, ist von den Gerichten noch nicht entschieden worden. Auch ist unklar, wie lange eine vorübergehende Verhinderung andauern kann. Denkbar sind hier ca. 1-2 Wochen.
Der Arbeitgeber muss nach § 56 IfSG die ersten sechs Wochen das Gehalt der Eltern fortzahlen. Er kann dann nach Absatz 5 bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung der Entschädigungsleistungen beantragen.
Ob durch § 616 BGB oder § 56 IfSG, Eltern haben die Gewissheit, dass sie nicht ohne Gehalt dastehen, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen. Sie müssen dafür allerdings die Voraussetzungen der Normen einhalten und prüfen, ob nicht ein Ausschlussgrund vorliegt.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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