Fitness First in Hamburg zu Unrecht geschlossen
Das VG Hamburg hat mit Beschluss vom 10.11.2020 (Az. E 4550/20) […]
Nun gilt in allen Bundesländern im Nahverkehr (in Berlin seit dem 27.04.2020), sowie in Geschäften (in Berlin ab dem 29.04.2020) eine Maskenpflicht. Viele Bürger sind daher verunsichert, ob die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung überhaupt rechtmäßig ist. Immerhin greift es doch in das aus Art. 2 I GG (der freien Entfaltung) und Art. 1 I GG (der Menschenwürde) resultierende, von der Rechtsprechung entwickelte, Allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
Das VG Hamburg entschied am 27.04.2020 im Eilverfahren, dass die Maskenpflicht nicht die Rechte des Bürgers aus Art. 2 I GG i.V.m. Art 1 I GG verletzt.
Das VG begründete seine Entscheidung damit, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geeignet sei, dem Lebens- und Gesundheitsschutz zu dienen (Beschl. v. 28.04.2020, Az. 10 E 1784/20). Darüber hinaus fügte das Gericht hinzu, dass gerade eine zeitliche und räumliche Beschränkung der Maskenpflicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. „Die Einschätzung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verringere die Ansteckungsgefahr, weil hierdurch dafür Sorge getragen werde, dass beim Sprechen keine oder nur noch wenige infizierte Tröpfchen in die Luft gelangten, begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken“, hieß es.
Das VG Gera entschied bereits am 31.03.2020, dass die Maßnahme noch verhältnismäßig sei, da kein zertifizierter Mundschutz verlangt wird, sondern es ausreicht selbst genähte Masken, sowie Tücher und Schals zu tragen. Das Gesundheitsministerium nennt diese Art von Masken „Alltagsmasken“. Spezialmasken, die auch den Träger selbst schützen, sollten dem medizinischen Personal vorbehalten bleiben.
„Das befristete Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wiegt nicht so schwer wie die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2 Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen“, so das Verwaltungsgericht Gera.
Jedoch bedarf es, um der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme genüge zu tun, einer fortlaufenden Überprüfung, ob das Tragen von Gesichtsmasken wirksam und geeignet sei, die Infektion einzudämmen.
Die Mundschutzpflicht gilt generell in Geschäften, sowie in Bussen und Bahnen
Im Freien brauchen die Bürger nach wie vor keinen Mundschutz zu tragen.
Gibt es eine Strafe bei Missachtung der Maskenplicht?
Von Land zu Land gibt es bei der Ausgestaltung der Maskenpflicht unterschiedliche Vorgaben. Bußgelder für Verstöße sind bislang nur aus Mecklenburg-Vorpommern und Bayern bekannt, wo Bußgelder bis zu 5000 Euro fällig werden könnten.
Von etwaigen Bußgeldern sind Kinder nicht betroffen, dennoch gilt für sie je nach Alter und Bundesland auch die Pflicht eine Maske zu tragen.
In Berlin müssen Kinder seit dem 27.04.2020 einen Maskenschutz im öffentlichen Personennahverkehr tragen, seit dem 28.04.2020 auch in Geschäften. Ein Mindestalter gibt es hier nicht, auch kleine Kinder sollen Mundschutz tragen. In Brandenburg gilt die Maskenpflicht für Kinder ab sechs Jahren.
Es gibt auch Wissenschaftler, die die Schutzwirksamkeit der Masken verneinen. Das VG Hamburg stütze sich jedoch maßgeblich auf eine nachvollziehbare Meinung, nämlich die des Robert-Koch-Instituts. Verschiedene Studien bestätigen darüber hinaus, dass das Tragen von Masken das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus minimieren kann.
Das RKI ist der Meinung, dass das Tragen von Masken zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen kann. Der Stoff kann Schutz vor größeren Tröpfchen bieten und Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen verhindern.
Autofahrer dürfen ihr Gesicht nicht zur Unkenntlichkeit bedecken, Augen und Stirn müssen zur Identifizierung des Fahrers frei bleiben. Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot kann mit 60 Euro Bußgeld geahndet werden.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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