Künast – Erfolg gegen Falschzitat
Renate Künast gewinnt vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 16.04.2020 – […]
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich zur Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Schließung von Fitnessstudios geäußert. Ein Betreiber eines Fitnessstudios aus Baden-Württemberg sieht sich in seinen Grundrechten verletzt und wollte so gegen die aktuell geltenden Vorschriften des Infektionsschutzes vorgehen – leider ohne Erfolg.
Der Antragsteller wollte den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde erreichen. Er wendet sich gegen die von der baden-württembergischen Landesregierung erlassene Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 17. März 2020, die zuletzt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geändert wurde. Die Corona-Verordnung enthält in § 4 Abs. 1 Nr. 5 die folgende Regelung:
„Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: […] alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen […].
Durch die einstweilige Anordnung sollte diese Vorschrift außer Kraft gesetzt werden, bis über das Hauptsacheverfahren entschieden wurde und der Betreiber sein Fitnessstudio solange wieder öffnen kann.
Der Betreiber meint, dass er in seiner grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wird, da die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Corona-Verordnung nicht von § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt sei.
In § 28 IfSG heißt es:
„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt […], so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.“
Diese Vorschrift entspricht seiner Meinung nach nicht dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt und verletze daher seine Berufsfreiheit. Er erklärt zudem, dass die Einnahmen seines Fitnessstudios durch die Schließung zusammenbrechen und er daher insolvenzbedroht sei. Wir berichteten erst kürzlich über die Frage, was mit Dauerschuldverhältnissen wie Fitnessstudioverträgen zu Zeiten des Corona-Virus passiert. Den Artikel finden Sie hier.
Das Bundesverfassungsgericht prüft in seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az.: 1 BvR 899/20), ob es einen „schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriff“ in die Berufsfreiheit gibt und führt eine Folgenabwägung durch. Das Gericht meint, dass die Wiedereröffnung der Fitnessstudios in Baden-Württemberg „mit einer Zunahme sozialer Kontakte und damit des Risikos erneuter Infektionsketten des von Mensch zu Mensch leicht übertragbaren Corona-Virus einherginge“. „Dadurch würde sich die Gefahr der Erkrankung vieler Personen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie die Gefahr einer Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen erheblich erhöhen […].“
Hinter diesen gewichtigen Risiken müssen wirtschaftlichen Interessen der Fitnessstudiobetreiber zurücktreten. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) geht diesem vor. Zumal die wirtschaftlichen Folgen durch staatliche Hilfsprogramme abgemildert werden und die Regelung voraussichtlich nur bis Anfang Mai gelte, so das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass es die Schließung von Fitnessstudios als verhältnismäßig ansieht und sorgt damit für erhebliche finanzielle Probleme für die Fitnessstudiobetreiber – und alle anderen betroffenen Unternehmer. Sie sollten Soforthilfe und Entschädigung beantragen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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