Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO)

Guido Kluck, LL.M. | 24. Mai 2020

Die „Verordnung (EU) 2019/1150 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ – kurz: P2B-VO – gilt ab dem 12. Juli 2020. Wir erklären, was Sie wissen sollten.

Wen betrifft die P2B-VO?

Die P2B-VO gilt im Verhältnis zwischen den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten sowie Online-Suchmaschinen und gewerblichen Nutzern. Unter die Vermittlungsdienste fallen Handelsplattformen wie Amazon und eBay, aber auch Reiseportale und App Stores sowie soziale Netzwerke, sofern dort Waren präsentiert werden.

Was soll die P2B-VO erreichen?

Die P2B-VO soll das Machtgefällt zwischen den Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern reduzieren. Plattformen wie Amazon nutzen zu können, ist essenziell für viele Händler, sie sind von ihnen abhängig. Leider haben die Plattformen eine so große Marktmacht errungen, dass sich Händler dieser unterordnen müssen und nach den regeln von Amazon und Co spielen müssen. Ziel der P2B-VO ist es, ein „wettbewerbsfähiges, faires und transparentes Online-Ökosystem“ zu erschaffen. Es sollen „schädliche Geschäftspraktiken“ ausgeschaltet und Beschwerde- sowie Streitbeilegungsmechanismen eingeführt werden.

Was ändert sich durch die P2B-VO?

AGB

Ein Regelungsaspekt der P2B-VO sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). § 3 der Verordnung erklärt, dass die AGB der Online-Vermittlungsdienste klar und verständlich formuliert sowie leicht verfügbar sein müssen, sonst sind sie nichtig. Dies war im deutschen Recht auch vorher schon Standard. Sie dürfen außerdem keine rückwirkenden Änderungen an den AGB vornehmen, es sei denn, dies wird gesetzlich oder behördlich angeordnet oder geschieht zum Vorteil der gewerblichen Nutzer (Art. 8). Darüber hinaus müssen die AGB eine Möglichkeit für die gewerblichen Nutzer vorsehen, die Vertragsbeziehungen zum Anbieter beenden zu können (Art. 8).

Angabe von Beendigungsgründen in AGB

Ferner müssen in den AGB die Gründe benannt werden, aufgrund derer die Online-Vermittlungsdienste ihre Dienste gegenüber einem gewerblichen Nutzer einschränken oder beenden dürfen – sonst sind sie nichtig (Art. 3). Wenn ein Online-Vermittlungsdienst eine Einschränkung oder Beendigung beschließt, muss er diese gegenüber dem gewerblichen Nutzer begründen (Art. 4). Bei einer Beendigung muss dies mindestens 30 Tage vor der Beendigung erfolgen. In der Begründung muss der Online-Vermittlungsdienst die konkreten Tatsachen und Umstände und den Grund der Beendigung angeben.

Der Grund dieser Regelung liegt in Fällen wie diesen, in denen Plattformen wie Amazon Händler aus heiterem Himmel auf Dauer von ihren Dienste ausschließen – existenzbedrohend für viele Händler.

Rankings

Ein weiterer wichtiger Aspekt der P2B-VO ist die Sicherstellung transparenter Rankings (Art. 5). Die Online-Vermittlungsdienste müssen angeben, nach welchen Hauptparametern sie ranken und Gründe dafür angeben – in ihren AGB. Sie müssen „in ihren Online-Suchmaschinen klar und verständlich formulierte Erläuterungen bereitstellen, die öffentlich und leicht verfügbar sind. Sie sorgen dafür, dass diese Beschreibungen stets aktuell sind.“ Das betrifft auch die Entrichtung von Entgelten, um im Ranking weiter nach oben zu rutschen.

Artikel 7 schreib außerdem vor, dass die Online-Vermittlungsdienste in ihren AGB „jegliche etwaige differenzierte Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die […] einerseits entweder von diesem Anbieter selbst oder von gewerblichen Nutzern, die von diesem Anbieter kontrolliert werden, und andererseits von sonstigen gewerblichen Nutzern angeboten werden“ erläutern müssen.

Beschwerdemanagementsystem und Mediation

Die Online-Vermittlungsdienste müssen außerdem ein internes Beschwerdemanagementsystem für gewerbliche Nutzer einrichten (Art. 11). Dieses muss leicht zugänglich und kostenlos sein und“ auf den Grundsätzen der Transparenz“ und „der Gleichbehandlung“ beruhen. In den AGB müssen die Online-Vermittlungsdienste über das System informieren und diese aktuell halten. Außerdem müssen die Online-Vermittlungsdienste angeben, die lange eine durchschnittliche Bearbeitung dauert – genauso wie die Anzahl der eingereichten Beschwerden und die wichtigsten Arten von Beschwerden.

In Artikel 12 der P2B-VO ist vorgeschrieben, dass die Online-Vermittlungsdienste in ihren AGB mindestens zwei Mediatoren angeben müssen, mit denen sie bereit sind, zusammenzuarbeiten. Diese Mediatoren müssen unparteiisch und erschwinglich sein, die Sprache der AGB sprechen und erreichbar sein.  

Fazit

Die Regelungen der P2B-VO treten am 12. Juli 2020 in Kraft, ohne, dass sie von den EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen. Die P2B-VO hat eine begrüßenswerte Intention – Internetriesen wie Amazon müssen in ihrer Macht beschränkt werden. Sie müssen gerade an ihren AGB so einiges ändern, was den Händlern zugutekommt. Inwiefern sie Schlupflöcher finden und die effektiv die Verordnung funktioniert, wird die Zukunft zeigen. Auch die Rolle der Gerichte, die über die entsprechenden Streitigkeiten entscheiden müssen, ist nicht zu vernachlässigen. Wir werden für Sie beobachten, als wie wirksam sich die P2B-VO erweist.

Sie haben Fragen rund um die P2B-VO?

Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei, wir helfen Ihnen umgehend!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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