Besucherdaten und Datenschutz

Guido Kluck, LL.M. | 28. Mai 2020

Gastronomen müssen Besucherdaten erfassen – Nachdem nun die Ausgangsbeschränkungen und Betriebsschließungen langsam zurückgefahren werden, gibt es neue Regeln, an die wir uns halten sollen. Dazu gehört das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und das Halten eines Mindestabstands. Viele Bundesländer sehen unter anderem aber auch vor, dass unter anderem Gastronomen die Daten ihrer Besucher erfassen sollen, damit eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und Infektionsketten unterbrochen werden können. Schnitzel gegen Ausweis – klingt komisch und fühlt sich nicht richtig an.

Was schreiben die Corona-Verordnungen zu den Besucherdaten vor?

Jedes Bundesland erstellt seine eigenen Verordnungen. Daher gelten auch in allen Bundesländern andere Regeln.

In Der Kritik stand zuletzt Baden-Württemberg, in dessen Verordnung es hieß:

Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, muss der Betreiber der Gaststätte den Namen und die Kontaktdaten jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Gaststätte mit dessen Einverständnis dokumentieren. Die Gaststätte muss die Daten drei Wochen aufbewahren, danach müssen die Daten gelöscht werden. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind.

Für die Wirte war unklar, ob sie Gäste, die anonym bleiben wollen, trotzdem bewirten dürfen. Daher haben sie die Verordnung nun auf die folgende Version geändert:

Die Gäste dürfen die Gaststätte nur besuchen, wenn sie die Daten dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen.

Ist die Erfassung von Besucherdaten datenschutzrechtkonform?

Rechtsgrundlage für die Erfassung von Besucherdaten

Die Corona-Verordnungen schreiben die Erfassung der Besucherdaten vor. Daher ist die Verarbeitung von Daten gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig. Diese Norm besagt, dass Daten verarbeitet werden dürfen, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

Regeln für die Erfassung und Behandlung von Besucherdaten

Wichtig ist, dass nur die notwendigen Daten abgefragt werden. Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit – nicht mehr als nötig muss herausgegeben werden.

In Baden-Württemberg sind folgende Besucherdaten zu erheben:

1. Name und Vorname des Gastes,

2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs und

3. Telefonnummer oder Adresse des Gastes.

Außerdem hat die Datenerfassung den Zweck der Rückverfolgbarkeit für Behörden. Das bedeutet, dass die Daten erstens nur an die Behörde herausgegeben werden dürfen und nicht an Dritte und zweitens, dass die Daten zu keinem anderen Zweck wie Werbung verwendet werden dürfen!

Wenn die Daten digital von Mitarbeitern erfasst werden, muss aufgepasst werden, dass andere Personen nicht mithören und die Daten richtig eingetippt werden.

Auch dürfen die Listen nicht offen herumliegen oder ein Blatt für mehrere Personen verwendet werden – weder aus Datenschutz- noch aus Hygieneregeln.

Darüber hinaus sind die speziellen Regeln der Bundesländer. In der Verordnung von Baden-Württemberg zum Beispiel steht, dass die Gastronomen die Daten der Besucher nach 4 Wochen zu löschen haben. Auch bei der Entsorgung der Formulare ist sorgsam vorzugehen. Dritte dürfen sie nicht aus dem Müll fischen können. Sie müssen vorher geschreddert werden.

Rechte der Betroffenen

Wichtig ist, dass die Besucher der Restaurants verschiedene Rechte haben. Sie müssen vor der Erhebung der Daten über die Verarbeitung informiert werden. Dazu gehört die Mitteilung der Kontaktdaten des Verantwortlichen, der Zwecke der Verarbeitung, den Empfänger der Daten, die Speicherdauer, das Recht auf Auskunft und Beschwerde, …

Die Erstellung solcher Datenschutzhinweise sollte wohl die größte Herausforderung vieler Gastronomen sein. Sie sollten diese nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei Verstößen hohe Strafen drohen.

Strafen für Datenschutzrechtsverstöße

Es drohen sonst hohe Strafen. Art. 83 DSGVO ermöglicht Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro bzw. bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens.

Wir helfen Ihnen!

Sie haben datenschutzrechtliche Fragen zum Corona-Virus? Dann wenden Sie sich gerne an uns! Wir helfen Ihnen umgehend, zum Beispiel bei der Erstellung der Formulare und Datenschutzhinweise.

Kennen Sie schon unseren Corona-Helpdesk? Dort werden Antworten auf viele wichtige Fragen gegeben und auch eine kostenlose Anwaltshotline eingerichtet.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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