Corona und Venture Capital

Guido Kluck, LL.M. | 2. Juni 2020

Durch das Corona-Virus haben viele Startups, egal ob mit oder ohne Venture Capital, mit Problemen zu kämpfen – ihr Unternehmenswert sinkt und bei anstehenden Verhandlungen mit Investoren stehen sie schlechter dar. Wir erklären, was Gründerinnen und Gründer jetzt wissen müssen.

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Venture Capital

Das sogenannte Venture Capital (VC), auf Deutsch Wagnis- oder auch Risikokapital, ist eine Investmentform. Der Venture Capital Investor wird durch das Einbringen von Geld in das Unternehmen Mitgesellschafter. Oft profitieren die Gründe zusätzlich von dem Wissen des Investors, der natürlich daran interessiert ist, dass das Startup erfolgreich wird und an Wert gewinnt.

Verwässerungsschutz und Venture Capital

Um ihre Position im Unternehmen zu sichern, fordern viele Investoren einen sogenannten Verwässerungsschutz. Dieser wird durch entsprechende Klauseln vertraglich festgehalten.

Wenn die Bewertung eines Startups im Vergleich zur letzten Finanzierungsrunde gesunken ist, liegt eine sogenannte Down Round vor. Wenn dann das Unternehmen auch noch mehr Kapital bei anderen Investoren aufnimmt, erhöht sich das Stammkapital der Gesellschaft und die Beteiligungsquote der älteren Investoren sinkt.

Eine Variante des Verwässerungsschutzes, der allerdings gründerunfreundlich ist, ist die Full-Rachet-Methode, bei der der Investor so viele Geschäftsanteile zum Nennwert übernehmen darf, bis er mit dem neuen Investor gleichgestellt ist. Eine zweite und üblicherer Variante ist die Weighted-Average-Methode, bei der der Preis Geschäftsanteile des Erstinvestors auf den Durchschnittspreis aus beiden Finanzierungsrunden abgesenkt wird. Schließlich gibt es noch die Broad-Based-Weighted-Average-Methode, die für die Gründe am vorteilhaftesten ist und bei der die Berechnungsbasis bei der Berechnung des Durchschnittspreises erweitert wird.

Auswirkungen des Corona-Virus

Durch die aktuell schlechtere Position der Gründerinnen und Gründer ist damit zu rechnen, dass die Full-Rachet-Methode öfter zum Zug kommt, sodass das Risiko allein auf die Gründer abgewälzt wird. Es gilt also die Investoren von der Attraktivität des Unternehmens zu überzeugen und auf eine faire Verhandlung und Vertragsgestaltung zu drängen.

Wandeldarlehen

Aktuell setzen viele Investoren laufende Finanzierungsrunden auf on hold und bieten stattdessen Wandeldarlehen an. Das Startup erhält ein verzinstes Darlehen, bei dem keine monatlichen Raten zurückgezahlt werden, sondern der Darlehensgeber Anteile an der Gesellschaft. Dabei muss aktuell mit Bewertungsabschlägen (Discounts) gerechnet werden, sodass der Darlehensgeber mehr Anteile am Unternehmen bekommt. Auch wird wegen des Corona-Virus eine investorenfreundlichere Bewertungsobergrenze der Wandlung bei Finanzierungsrunden anzunehmen sein. Auch bei Wandeldarlehen sollte das Startup auch für künftige Finanzierungsrunden attraktiv gehalten werden und nicht zu investorenfreundlichen Regelungen akzeptiert.

Liquidationspräferenz und Venture Capital

Auch hinsichtlich der Liquidationspräferenzen gibt es Auswirkungen des Corona-Virus zu beachten.

Zur Absicherung des Investors wird insbesondere bei einem Exit ein Mindestbetrag aus den Erlösen des Unternehmens vereinbart. Er erhält dann sein Geld außerdem vor der Verteilung des Erlöses an die restlichen Investoren zurück. Bei einer nicht anrechenbaren Liquidationspräferenz erhält es mehr Geld, als ihm aktuell zustehen würde. Dies ist keine faire Regelung und sollte seitens der Gründer vermieden werden.

Vertragsanpassungen

Aktuell drängen einige Investoren auf Ausnahmeregelungen wegen des Corona-Virus. Sie wollen von Finanzierungsrunden zurücktreten oder berufen sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, weil sich die Bedingungen geändert haben. Dabei ist aber zu betonen, dass ein Risiko der ungewissen Entwicklung eines Unternehmens nichts mit einer veränderten gesamtwirtschaftlichen Situation zu tun hat daher durch das Corona-Virus keine Sonderrechte entstehen. Auf Rücktrittverlangen oder Vertragsanpassungen sollten sich daher die Gründerinnen und Gründer nicht einlassen und die Zustimmung verweigert werden. Eine Zustimmungspflicht kann sich nur in Ausnahmefällen wie akuten Liquiditätsengpässen ergeben, sodass die Gesellschafter wegen ihrer Treuepflicht zur Zustimmung von Maßnahmen verpflichtet sein können. Solche Maßnahmen können zum Beispiel Sanierungskredite oder Kapitalerhöhungen sein.

Fazit

Die Gründer und Gründerinnen von Startups müssen momentan besonders aufpassen, auf welche Deals sie sich einlassen. Doch müssen sie sich grundsätzlich keine Sorgen um die Finanzierungsrunden machen, wenn investiert wird immer – gerade auch in Krisenzeiten. Investoren bekommen aktuell mehr Anteile für weniger Geld, was das Investment für die attraktiver macht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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