BGH: Nicht alle Sonderzeichen sind zulässig
Der BGH hat am 25.01.2022 (Az. II ZB 15/21) beschlossen, dass […]
Die Banner auf Webseiten zur Cookie-Einwilligung nervt die meisten Internetnutzer extrem – doch nach der aktuellen Entscheidung des BGH dürften diese in Zukunft nicht weniger werden.
Bereits im Jahr 2014 hat der Rechtsstreit zwischen dem Gewinnspielanbieter Planet49 und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begonnen. Dieser ging über mehrere Instanzen zum BGH, der die Sache dem EuGH vorlegte und auf Basis dieser Entscheidung nun eine eigene Entscheidung traf.
Der vzbv mahnte Planet49 ab, weil das Unternehmen bei einem Gewinnspiel eine Cookie-Einwilligung abfragte, bei der zwei Kreuzchen vorhanden waren. Das erste der beiden Kästchen für eine Werbezustimmung per Mail /SMS der Sponsoren und Kooperationspartner war nicht vorangekreuzt. Das zweite Kästchen hingegen war vorangekreuzt. Dieses umfasste eine Zustimmung zur Verwendung des Webanalysedienstes Remintrex zur Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens.
Der BGH fragte den EuGH daraufhin, ob eine wirksame Einwilligung vorliege kann, wenn die Ankreuzkästchen vorangehakt sind und welche Informationen der Diensteanbieter dem Nutzer zu erteilen hat.
Am 01.10.2019 folgte dann die Entscheidung des EuGH. Über diese berichteten wir bereits hier.
Der EuGH erklärte, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Ankreuzkästchen bereits angehakt sind. Eine Einwilligung erfordert eine aktive Handlung, die hier nicht gegeben ist. Das Opt-Out-Verfahren erfüllt also die europäischen Vorgaben nicht.
Zur zweiten Frage erklärte der EuGH, dass die Diensteanbieter den Nutzern die Informationen aus Art. 13 DSGVO zur Verfügung zu stellen hat.
Der BGH hat nun (Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16) auf Basis der Entscheidung des EuGH eine eigene Entscheidung in dem Verfahren zwischen Planet49 und dem vzbv getroffen. Darin weist er die Revision von Planet49 zurück und gibt dem vzvb Recht.
Der BGH erklärt, dass Planet49 keine wirksame Einwilligung bezüglich der telefonischen Werbung eingeholt hat, weil das Kästchen voreingestellt war. Dies ist gem. § 307 Abs. 2 BGB mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 15 Abs. 3 S. 1 TMG unvereinbar.
§ 15 Abs. 3 S. 1 TMG besagt: „Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“
Eine unwirksame und damit fehlende Einwilligung stellt nach Ansicht des BGH einen solchen Widerspruch des Nutzers dar.
Dass der BGH eine wirksame Cookie-Einwilligung bei einem vorangekreuzten Kästchen nach der eindeutigen Entscheidung des EuGH ablehnt, war zu erwarten. Webseitenbetreiber sollten daher unbedingt vom Opt-Out-Verfahren absehen und stattdessen das Opt-In-Verfahren nutzen.
Das Problem ist, dass nun zwar das „Wie“ der Einwilligung geklärt ist, aber nicht das „Ob“. Nach der Entscheidung ist zwar klar, dass für Werbe-Cookies eine Einwilligung notwendig ist, aber nicht, wie es sich bei anderen Cookies verhält. Dies wird entweder früher oder später durch die Rechtsprechung entschieden oder durch die Einführung der E-Privacy-Verordnung geklärt, bei der es aber immer noch große Unstimmigkeiten gibt und deren Verabschiedung ungewiss ist. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Webseitenbetreiber sollten vorsichtig sein und lieber einmal zu oft Einwilligungen einholen, um Abmahnungen zu vermeiden. Für die Betreiber stellt das Opt-In-Verfahren jedoch ein Problem dar, da kaum ein Nutzer freiwillig Werbung und Co zustimmen wird, wenn er die freie Wahl hat. Die Platzierung personalisierter Werbung wird daher schwieriger.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH ist zu erwarten, das TMG geändert wird und künftig das Opt-In-Verfahren ausdrücklich vorsehen wird.
Die Betreiber von Webseiten sollten nun zumindest bei Cookies für Werbung und Marketing Einwilligungen ihrer Nutzer einholen. Ob Sie das auf Ihrer Webseite richtig machen, prüfen wir gerne für Sie. Kennen Sie schon unser Rechtsprodukt DSGVO Website Update? Damit übernehmen wir die Überprüfung Ihrer Website auf die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO – sei es die Einholung von Einwilligungen, die Datenschutzerklärung oder auch das Impressum. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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