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Eine enttäuschte Kundin der Deutschen Post erhielt in einem aktuellen Verfahren vom OLG Köln Schadensersatz in Höhe von 18.000 Euro zugesprochen, weil ihr Brief nicht pünktlich zugestellt wurde. Schmerzhaft für die Post aber ein wichtiges Signal an alle Postboten, die ihren Job nicht so ernst nehmen.
Das OLG Köln verdonnerte die Deutsche Post zur Zahlung von 18.000 Euro an eine Kundin, weil ihr Brief nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Sie gab am Freitag, 29. September 2017 einen Brief bei der Post auf und zahlte ein Porto in Höhe von 23,80 Euro dafür, dass der Brief am nächsten Tag zugestellt wird. Die Versandmethode nennt sich „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“. Leider kam es aber, wie es kommen musste: Der Berief erreichte seinen Empfänger nicht am Samstag, den 30. September 2017, sondern erst am 4. Oktober 2017. Das hatte für die Kunden teure Konsequenzen. In dem Brief befand sich ein Schreiben, in dem sie Ansprüche wegen Urlaubs geltend machte, den sie wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht nehmen konnte. Ihre Forderungen beliefen sich auf über 20.000 Euro.
Da die Frist zur Geltendmachung am 30. September 2017 ablaufen sollte, wählte sie die Expresszustellung aus. Als der Brief dann aber nicht pünktlich ankam, verweigerte ihr Arbeitgeber die Zahlung des Geldes. Sodann wandte sie sich an die Deutsche Post und wollte Schadensersatz von dem Unternehmen haben. Die Deutsche Post zahlte ihr aber nur das Porto zurück und meinte, dass bei der Anschrift das Wort „GmbH“ gefehlt habe und außerdem der Briefkasten nicht beschriftet gewesen sei. Der Brief habe daher nicht zugestellt werden können. Das ließ die Kundin nicht auf sich sitzen und klagte gegen die Deutsche Post.
Das OLG Köln (Beschl. v. 16.04.2020 – 3 U 225/19) wies die Argumente der Deutschen Post zurück und sprach der Kunden einen Schadensersatz von 18.000 Euro zu. Unter der Anschrift sei nur der eine Empfänger zu erreichen und die Adresse stimmte mit der Beschriftung des Briefkastens überein. Auch das Fehlen der Rechtsform also die Angabe „GmbH“ sei unschädlich, da die Klinik selbst nirgendwo den vollen Firmennamen am Klinikgebäude verwendet.
Das OLG Köln sieht den Postboten in der Pflicht, sich mehr Mühe zu geben. Er müsse Nachforschungen anstellen statt Briefe vorschnell nicht zuzustellen. Ihm sei es zumutbar gewesen, zur rund um die Uhr besetzten Pforte der Klinik zu gehen und sich zu erkundigen. Immer wieder beklage sich Kunden über nicht zugestellte Briefe, obwohl sowohl diese als auch die Briefkästen ausreichend beschriftet waren.
Das Gericht erklärt, dass die Kundin mit der Deutschen Post einen Frachtvertrag geschlossen hat, den die Post nicht eingehalten hat. Das Hohe Porto für die Expresszustellung am Samstag mache es offenkundig, dass die Einhaltung der Frist eine besondere Bedeutung für die Kundin gehabt haben muss.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich hier aus den §§ 425, 428 HGB. § 425 HGB erklärt, dass der Frachtführer, hier die deutsche Post, für den Schaden haftet, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Die Lieferfrist war hier der 30. September 2017.
Relevant ist zudem § 428 HGB. In diesem ist geregelt, dass der Frachtführer für seine Angestellten und Dritte, derer er sich zur Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Maße haftet. Das Verschulden des Postboten ist der Deutschen Post daher zurechenbar.
Fast noch häufiger sind Beschwerden über verloren gegangene, verspätete oder beschädigte Pakete. Auch hier gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz. Mehr Informationen dazu bekommen Sie hier.
Wenn ein Brief oder Paket von Ihnen gar nicht, zu spät oder beschädigt angekommen ist, haben Sie Schadensersatzansprüche! Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch. Wenden Sie sich dafür einfach an unsere Kanzlei.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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