Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen: Anforderungen an die „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“
Betreiber von Online-Shops, die über das Internet Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, […]
Preiswerbung spielt in der heutigen Wirtschaftswelt sowie für die bestmögliche Vermarktung von Dienstleistungen und Produkten eine wichtige Rolle. Immer wieder liest man von unverbindlichen Preisempfehlungen und extremen Rabatten.
Um den Verbraucher nicht in die Irre zu führen und den Preiskampf nicht ausufern zu lassen, hat die EU neue Regelungen auf diesem Gebiet erlassen.
Die Preiswerbung, geprägt von enormen Rabatten und Reduzierungen, ist ein beliebtes und nicht mehr wegzudenkendes Mittel, wen es um Marketing-Strategien geht. Allerdings kann dies auch zu Irreführungen der Verbraucher führen. Oftmals werden mit unverbindliches Preisempfehlungen (UVP), der sich auf die UVP des Herstellers bezieht, im Shop jedoch oft nicht zu finden ist.
In der Konsequent werden gerade an besonderen Tagen wie etwa Cyber Monday oder dem Black Friday mit Rabatten von 70 Prozent und mehr geworben. Sobald man jedoch den an diesen Tagen verlangten Preis mit dem Preis, der unmittelbar vor diesen Tagen verlangt wurde, vergleicht, reduzieren sich die Rabatte auf teilweise unter 10 Prozent.
Aus diesen und weiteren Gründen wurden in einer neuen EU-Richtlinie Regeln für die Rabattwerbung eingeführt. Vor allem wird die Preisangabenrichtlinie (RL 98/6/EG) geändert. Eigentlicher Hauptregelungsgegenstand dieser Richtlinie ist die Einführung eines neuen Sanktionssystems für Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften.
In der EU-Preisangabenrichtlinie finden sich die europarechtlichen Grundlagen zur Preisangabe. In Deutschland sind die Regelungen dazu in der Preisangabenverordnung (PAngV) zu finden. Diese Richtlinie beinhaltet zum Beispiel Fragen zur Angabe des Grundpreises.
Mit der neuen Richtlinie wird nunmehr ein Art. 6a in die EU-Richtlinie eingeführt, aus denen sich konkrete Vorgaben für das Werben von Preisreduzierungen ergeben.
Aus Art. 6a Abs. 1 Preisangabenrichtlinie ergibt sich, dass der Händler bei jeder Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben hat, der für das Produkt zuvor verlangt wurde.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nicht nur bei Rabattwerbungen der zuvor verlangte Preis anzugeben ist, sondern auch bei einer nicht durch Werbung hervorgehobenen Preisermäßigung.
Dabei ist darauf zu achten, dass de Preis als vorherig anzusehen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung angewandt hat. Mit dieser Definition soll vermieden werden, dass Unternehmer die Preise vor einem Rabattzeitraum kurz vorher künstlich erhöhen, um dann mit großen Rabatten zu werden.
Auch hier berichteten wir, was für Rabattaktionen bisher wichtig ist.
Durch die neuen Regelungen für die Preiswerbung wird die Frage nach dem UVP dahingestellt. Lediglich im Rahmen des Kartellrechts wird dies noch eine Rolle spielen, da Hersteller bzw. Lieferanten keine Preise vorschreiben dürfen.
Das Werben mit einem Unterschied zur UVP ist zwar weiterhin erlaubt, allerdings dürfen Händler nicht den Eindruck entstehen lassen, dass man diesen Preis jemals verlangt hätte, wenn dem nicht so war.
Grundsätzlich gilt aber, dass wer mit einem Rabatt in Bezug auf die UVP wirbt, den zuvor verlangten Preis angegeben werden muss. Wenn der Rabatt auf die höhere UVP bezieht, wird die Schwelle der Irreführung überschritten sein.
Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss in Zukunft mit Abmahnung sowie hohen Bußgeldern rechnen, die bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen können.
Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 21.11.2021 Zeit, die entsprechenden nationalen Gesetze zu erlassen bzw. zu ändern. Ab dem 22.5.2022 finden die Regelungen dann ihre Anwednung.
Zwar scheint der Zeitrahmen für Händler noch großzügig zu sein. Allerdings sollten sie, um nicht in Zeitnot zu geraten sowie keine Abmahnung bei nicht rechtzeitiger Umsetzung zu riskieren, bereits jetzt schon sich Gedanken machen, wie sie die Preiswerbung künftig gestalten wollen.
Auch die Meta-Angaben sollten entsprechend vorbereitet und aufbereitet werden, um so die gesetzlich geforderten Informationen sofort angezeigt werden können. Insoweit sollte auch ein Blick auf Preissuchmaschinen oder auf Google AdWords geworfen werden. Dasselbe gilt für Handelsplattformen wie Amazon, eBay oder real.de. Auf all den Plattformen ist nämlich der Händler selbst verantwortlich, nicht etwa der Plattformbetreiber.
Obwohl die Umsetzungspflicht noch in der Zukunft liegt, sind Händler gut beraten, wenn sie sich frühzeitig mit der Thematik befassen und sich ein Konzept zu den Preisangaben überlegen. Nicht zu verachten ist die technische Umsetzung des Konzepts, dass oftmals mit einem Zeitaufwand verbunden ist.
Wir helfen Ihnen!
Wenn Sie als Händler von diesen Regelungen betroffen sind, melden Sie sich gerne bei uns. Gemeinsam mit Ihnen können wir die Preiswerberichtlinien rechtsgetreu umsetzen und die bestmögliche Lösung für Sie entwickeln.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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