Coronavirus und Urlaubsansprüche
Kann ich als Arbeitnehmer meine Urlaubsansprüche mit ins nächste Jahr nehmen […]
Aufgrund der Corona-Pandemie können und konnten gebuchte und bereits bezahlte Pauschalreisen derzeit nicht stattfinden. Das Auswärtige Amt hat seine weltweite Reisewarnung, beginnend vom 17.März 2020, bis zum 14. Juni 2020 verlängert. Mit Blick auf das geplante Gutschein-Modell hielten viele Pauschalreiseanbieter und Fluggesellschaften Verbraucher bereits hin und leisteten kaum noch Rückzahlungen. Die geplante Gesetzesänderung der Bundesregierung verstärkte die Verunsicherung der Verbraucher, sodass diese eher davon absahen ihre Rechte geltend zu machen und schnell die „Gutscheinlösung“ akzeptierten.
Vor Ostern brachte die Bundesregierung eine Gutschein-Regelung auf den Weg, allerdings nur für Veranstaltungen. Konzertveranstalter oder Veranstalter von Events dürfen den Kunden anstelle einer Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wird dieser bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, soll das Geld zurückerstattet werden. Für die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB).
Doch wie sieht die Rechtslage bei Flug- und Pauschalreisen aus?
Die gute Antwort für den Verbraucher ist an dieser Stelle, dass es derzeit keine gesetzliche Regelung gibt, nach der Kunden statt einer Rückzahlung nun einen Gutschein akzeptieren müssen. Das europäische Gesetz sieht vor, dass bei abgesagten Pauschalreisen das bereits gezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen zu erstatten ist, bei Flugreisen innerhalb von 7 Tagen.
Trotzdem bieten viele Unternehmen zur Zeit anstatt Geld die besagten Reisegutscheine als Kompensation an.
Die Gutscheinlösung wirft verschiedene Probleme auf und ist für den Verbraucher keine sichere Alternative.
Zunächst stellt ein Gutschein einen nachträglichen Eingriff in ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis dar und steht auch bezüglich der Rechte von Pauschalreisenden und Fluggästen im Widerspruch zu EU-Verbraucherschutzrecht.
Im Falle einer Insolvenz des Reiseunternehmens könnten die Gutscheine wertlos werden. Der Verbraucher trägt also das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters und gewährt dem Reiseunternehmen einen kostenlosen Kredit, den er sich aufgrund von Kurzarbeit oder ähnlichem gar nicht leisten kann.
Darüber hinaus stellt die Annahme eines Gutscheins einen neuen Vertrag mit neuen Rechten und Pflichten dar und bricht mit den grundlegenden Prinzipien des Zivilrechts, wie dem Grundsatz, dass Verträge zu halten sind („pacta sunt servanda“), dem Grundsatz „Leistung gegen Leistung“ und die Regel, wonach sich das Vertretenmüssen von Pflichtverletzungen nach Risikosphären sortiert. Akzeptieren Sie den angebotenen Gutschein von ihrem Reiseunternehmen, so müssen Sie ihn auch dort wieder einlösen. Der Verbraucher sollten daher keine übereilten Entscheidung treffen.
Die Gutscheinlösung für Flug- und Pauschalreisen lehnt der zuständige Verkehrsausschuss des Europäischen Parlaments ab. Eine Gutscheinlösung wäre nur mit Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 möglich gewesen, wobei es der Zustimmung der Europäische Kommission sowie des Europäische Parlaments bedurft hätte. Die Verordnung sieht in Art. 8 I a) vor, dass bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Flugs der Fluggast eine vollständige Erstattung des Flugpreises innerhalb von sieben Tagen wählen kann.
Die Bundesregierung nimmt damit auch Abstand von ihrem Vorhaben Gutscheine für Reisen einzuführen und arbeitet an einem Reisesicherungsfond, aus dem die Rückzahlungen finanziert werden sollen. „Die Zwangsgutscheine werden nicht kommen, weil wir keinen nationalen Alleingang machen werden“, sagte nun auch der Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Johannes Fechner.
Für Reisen ab dem 15. Juni 2020 ist die Lage noch nicht klar. Stornieren Sie zu früh, laufen Sie Gefahr die vertraglich vereinbarten Stornierungskosten zu tragen.
Um dies zu umgehen, sollten Sie vorerst nur Reisen stornieren, die sich im Zeitraum der weltweiten Reisewarnung befinden. Wägen Sie daher für sich die Vor- und Nachteile einer frühen Stornierung genau ab.
Zur Entschädigung der Reiseunternehmen spricht sich die Bundesregierung nun für die staatlich finanzierte Fonds-Lösung aus, mit dem die Reisegelder zurückerstattet werden können. Die Reisebranche werde dagegen verpflichtet den Reisesicherungsfond in einer bestimmten Zeit wieder aufzufüllen, damit die Kosten nicht vom Steuerzahler getragen werden.
Sie wissen nicht wie Sie die Rückforderung des Reisepreises bei Ihren Reiseunternehmen oder Ihrer Fluggesellschaft geltend machen sollen? Nutzen Sie bitte zunächst unseren Online-Assistenten für Reiserecht. Er stellt Ihnen einen kostenlosen Text zur Verfügung mit dem Sie sofort tätig werden und den bereits gezahlten Reisepreis zurückfordern können. Sollten Sie dennoch Probleme mit der Rückforderung des Reisepreises haben, stehen wir Ihnen sofort zur Verfügung und beraten Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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