ArbG Hamburg: Ungeeignetes Auswahlverfahren kann Bewerber benachteiligen
Leitsatz: Ein Auswahlverfahren, welches einen kurzen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern für […]
Dass das Berliner Berghain als die „härteste Tür“ im ganzen Land gilt, ist schon lange bundesweit bekannt. Doch dass man es auch im behaglichen München am Einlass nicht immer leicht hat, musste ein damals 44-jähriger im Sommer 2017 schmerzhaft am eigenen Leibe erfahren. Dem mit 44 Jahren vielleicht als „leicht betagten“ zu bezeichnenden Partygänger wurde nämlich der Einlass zum sogennanten „Isarrauschen auf der Münchner Praterinsel“, unter Verweis auf sein älteres Aussehen, verwehrt. Hiergegen klagte der Mann, sowohl vor dem Amtsgericht, als auch weiterhin vor dem Landgericht München I und wurde, wie schon beim Türsteher damals, erneut abgewiesen. In seiner Klage forderte der Abgelehnte Schadensersatz in Höhe von 1000 € wegen Altersdiskriminierung aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Veranstalter entgegnete, dass kein pauschales Einlassverbot von über 40-jährigen vorlag, sich die Veranstaltung aber vornehmlich an Teilnehmer im Alter zwischen 18 und 28 richtete.
Besonders interessant war jedoch die Begründung des 44-jährigen, warum er die Abweisung an der Tür als besonders kränkend und ungerechtfertigt empfand. So behauptete er, er würde doch gar nicht so alt aussehen wie sein Ausweis es verrät und verwies dabei auf seine wohl um einiges jüngere Freundin, die mit ihm ja sonst nicht zusammen wäre, würde er tatsächlich so alt aussehen wie ihr Vater. Doch weder dem Amtsgericht, noch dem Landgericht genügten diese Begründung. Das Amtsgericht führte hierzu aus: „Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand“ und argumentierte zudem damit, dass das Gelingen einer Veranstaltung vom Interagieren des an der Tür ausgewählten Publikums mitunter abhängt. Die Einlassverweigerung war demnach bisher rechtmäßig, wobei auch hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Dieses wird dann, nach Zulassung der Revision durch das LG München I, wohl der BGH in ungewisser Zukunft aussprechen.
Sollten auch Sie einmal an der Tür abgewiesen worden sein, sollten Sie sich von den obigen Zeilen nicht entmutigen lassen. Türsteher sind nicht so allmächtig, wie dieser Artikel es vermuten lässt. So hat zwar jeder Club sein Hausrecht, auf das er sich stützen kann, jedoch darf weder das Hausrecht, noch die Praxis gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Liegt also die Vermutung nahe, dass Sie diskriminiert wurden, kann ein Gang zu Gericht sinnvoll sein und sich sogar finanziell lohnen. Ein Beispiel wäre, dass man Sie aus einem offensichtlich fadenscheinigen Grund abweist, wie etwa „Wir sind leider voll“, aber dann unbekümmert immer mehr Gästen der Einlass problemlos gewährt wird. Kommt man nun zu dem Schluss, dass etwa die dunkle Hautfarbe womöglich der wahre Grund für die Abweisung war, liegt eine klare Diskriminierung vor und einer Klage stünde nichts mehr im Wege. Bei erfolgreicher Klage sind Schadensersatzzahlungen bis zu 1000€ möglich. Fällt man aber bereits in der Schlange durch auffälliges Verhalten, oder klar erkennbaren übermäßigen Alkoholkonsum auf, wäre eine Abweisung gerechtfertigt. Natürlich gilt das auch für oben genanntes Beispiel, wenn die Kapazitätsgrenze des Clubs tatsächlich erreicht ist. Der Veranstalter hat nämlich nicht nur aus Gründen des Brandschutzes dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit der Partygäste voll gewährleistet ist.
Diesen oder einen ähnlich gemeinten Satz bringen die Türsteher in ihrer Arbeitszeit, beinahe schon wie einstudiert, reihenweise über die Lippen. Eine Abweisung an der Tür, weil man nicht ins Konzept passt ist natürlich der schwierigste Weg, um im Nachhinein eine Diskriminierung nach dem AGG klageweise feststellen zu lassen. Hier spielen nämlich sehr viele subjektive Faktoren mit, die man schwer bewerten kann. So kann man aufgrund seines Kleidungsstils abgewiesen werden, den letzten Endes der Türsteher bewertet und der nur bedingt auf die geltende Kleiderordnung gestützt werden muss. Hier könnte man allenfalls was erreichen, wenn man mit einer Clique geschlossen im vorher abgesprochenen Outfit aufkreuzt und dann nur einer abgewiesen wird. Ebenso gehört meist zum Konzept ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter in den Clubräumen zu halten. Befinden sich also bereits weit überwiegend Männer im Club, wäre eine Abweisung einer neu eintreffenden Männerclique sachlich gerechtfertigt, trotz anmutender Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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