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Corona fordert viele Arbeitsplätze ein. Daher kommen immer wieder Abfindungen ins Spiel. Wir sagen Ihnen was Abfindungen sind und was Sie rechtlich beachten sollten!
Zuallererst gibt eines zu sagen, auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen: auf eine Abfindung hat man keinen Rechtsanspruch. Gleichermaßen unrichtig wäre natürlich auch die spiegelverkehrte Annahme von Arbeitgebern, eine Kündigung sei unvermeidlich mit der Pflicht zur Zahlung einer Abfindung verbunden.
Eine Abfindung kann aber wegen einer unrechtmäßigen Kündigen erfolgen und als Teil eines vertraglich vereinbarten Aufhebungsvertrags.
„Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
Keine Abfindung, sondern eine finanzielle Ausgleichszahlung eigener Art ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB).“
In Deutschland haben wir ein starkes Kündigungsschutzgesetz, welches Mitarbeiter nach einem halb Jahr Betriebszugehörigkeit in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten schützt. Für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers bedarf es dann eines „triftigen Grundes“. Diese können nur betriebsbedingter, personenbedingter oder aus verhaltensbedingter Natur sein.
Die betriebsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Betrieb oder Teile davon ausgelagert oder sogar geschlossen werden müssen.
Die personenbedingte Kündigung darf dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer immer wieder wegen der selben Krankheit (auch nur kurz) krank ist – hier kommt es auf eine negative Genesungsprognose an.
Die verhaltensbedingte Kündigung muss auf ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sein (Griff in die Kasse, sexuelle Belästigung oder auch zu spät eingereichte Krankmeldungen).
Sollte eine Kündigung nicht gerechtfertigt sein, kann der Arbeitnehmer vor der Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen – wird dieser stattgegeben muss der Arbeitnehmer wieder eingestellt werden.
Da es in der Praxis, aufgrund von gegenseitigen Differenzen, oft nicht zu einer Wiedereinstellung kommt, gibt es die Abfindung als Alternative!
Sozusagen Geld gegen Anspruch auf Einstellung.
„Die Abfindung ist ein Verhandlungsergebnis aus dem ersten Gütetermin, der vor jeder Verhandlung steht. In dem versucht das Gericht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, den Vergleich.“ Wie bereits oben erwähnt, ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht.
Die Parteien sollten also genauestens abwägen und keine voreiligen Entscheidungen treffen.
Einen Vergleich abzulehnen kann aber auch riskant sein. Als Arbeitgeber würde man ein Risiko eingehen, denn wenn er die Kündigungsschutzklage verliert, muss er das Gehalt für die Zeit zwischen Kündigung und Gerichtsentscheidung nachzahlen! Und da sich Gerichtsentscheidungen über Jahre hinziehen können, könnte es in manchen Fällen wirtschaftlich vorteilhafter sein einen Vergleich zu schließen.
Für den Arbeitnehmer kann es hingegen ein ebenso bestehendes wirtschaftliches Risiko bedeuten, wenn er die Klage verliert. Daher kann es im außergerichtlichen Verfahren, also zum Gütertermin, durchaus von Vorteil sein als Arbeitnehmer eine Abfindung zu akzeptieren.
Die Rechtsprechung setzt die Regelabfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit fest.
Bei zehn Jahren und einem Monatsgehalt von 4000 Euro beträgt die Regelabfindung 20.000 Euro.
Das Geld zählt übrigens als Einkommen des Arbeitnehmers und wird dennoch zu einem niedrigen Satz versteuert. Sozialabgaben müssen auch nicht abgeführt werden.
Die Abfindung kann dennoch nicht pauschal festgesetzt werden, da sie auch absolut branchenabhängig ist.
Es kommt auch hier, wie man so schön sagt, darauf an! Wichtig ist, dass es kein „Recht auf Abfindung“ gibt und es letztendlich Verhandlungssache ist.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht, benötigen rechtliche Beratung zum Thema Abfindung oder möchten einen Abfindungsvorschlag anwaltlich überprüfen lassen?
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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