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Aufgrund der Pandemielage im März mussten alle Gastwirte in Deutschland ihren Betrieb einstellen. Das führte zu hohen Verlusten! Doch wer muss für die Einnahmeausfälle aufkommen?
Dazu entschied nun das LG Hannover in seinem Urteil vom 09.07.2020.
Geklagt hatte ein Gastwirt gegen das Land Niedersachsen, der aufgrund der coronabedingten Schließungen hohe Einnahmeeinbußen hinnehmen musste. Das LG Hannover entschied (Az.: 8 O 2/20) jedoch, dass es für die Klage des Gastwirts keine Rechtsgrundlage im Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) gäbe.
Tenor: Ansprüche auf Entschädigung für schließungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen folgen weder aus dem IfSG noch aus allgemeinem Gefahrenabwehrrecht oder aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht.
Der Richter war der Ansicht, dass der Gesetzgeber keine Entschädigung für Gastronome vorgesehen habe; hätte er diese gewollt, so hätte er es spätestens Ende März in das IfSG eingefügt. Der Richter betonte dabei, dass der Bundestag Ende März Verdienstausfallregelungen für Eltern beschlossen habe, die wegen der Schul- und Kitaschließungen ihre Kinder zu Hause im Home-Schooling betreuen mussten. Dass keine Entschädigungsregelungen für Gastronome getroffen sei dabei ausdrücklich vom Gesetzgeber so gewollt.
„Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht darüber hinaus auch die aktuelle gesetzgeberische Tätigkeit zum Infektionsschutzgesetz. Mit Gesetz vom 27.3.2020 (BGBl. 2020 I BGBL Jahr 2020 I Seite 587) hat der Gesetzgeber während der bereits andauernden Corona-Pandemie den § 56 IfSG mit Absatz 1 a um einen weiteren Entschädigungstatbestand ergänzt, welcher Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder den Verdienstausfall ersetzt, den diese aufgrund von Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erleiden.“
Aus rechtlicher Sicht hält sich das LG Hannover an die gesetzlichen Vorgaben. Würde er der Klage stattgeben, würde der Richter eine Art „Richterrecht“ und damit einen Entschädigungsanspruch konstituieren, den der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat.
„Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes eine Veränderung der Entschädigungsregelungen vornehmen wollte, sind nicht ersichtlich, denn § 56 IfSG und § 65 IfSG entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften von § 49 BSeuchG und § 57 BSeuchG. Weitergehende Änderungen, insbesondere Erweiterungen der Entschädigungsregelungen finden sich nicht, vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit diesen Entschädigungsregeln des 12. Abschnitts der von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch umfassend ersetzt sei und diesem keine lückenschließende Funktion mehr zukomme.“
Das hätte wiederum starke Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt und letztendlich auf alle Bürger. Es liegt also hier am Gesetzgeber die Rechtsgrundlage zu schaffen, damit es keines „Richterrechts“ bedarf.
Auch ergeben sich, nach Ansicht des Richters, keine Entschädigungsansprüche aus dem Landesrecht Niedersachsen, da es unter dem Bundesrecht (IfSG) steht, und auch nicht aus dem allgemeinen Staatshaftungsrecht.
Dass sich keine Ansprüche aus dem Staatshaftungsrecht ergeben sollen, ist nach unserer Ansicht aber nicht von vornherein auszuschließen.
Der klagende Gastronom könnte nun, nach dem Urteil der 1. Instanz, in die Berufung gehen, also in die 2. Instanz. Das zuständige Gericht wäre dann das OLG Celle. Erst danach käme eine Revision zum BGH in Betracht.
Für die Gastronome ist das erste Urteil zur etwaigen Entschädigungsansprüchen gegen das Land ein Schlag ins Gesicht. Sie mussten zum Wohle der Allgemeinheit ihre Lokale schließen und sollen nun die Last aller Tragen. Durch die angeordneten Schließungen wurde ein faktisches Berufsverbot erteilt, ohne dafür entschädigt zu werden. So kann es nicht stehen bleiben! Darum haben bereits viele betroffenen Unternehmer Klage erhoben oder bereiten das Einreichen eine Klage gerade vor. Die Klagen stützen sich dabei auf das „Sonderopfer“, welches sie zum Wohle der Allgemeinheit erbringen mussten. Daraus begründe sich auch die Entschädigungspflicht des Staates.
Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsfrage zum Thema Entschädigungsansprüche gegen das Land noch nicht geklärt worden. Die Gerichte werden insgesamt zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, bis der Bundesgerichtshof die Frage abschließend klären wird. Auch kann es nicht so stehen bleiben, dass Gastronome/ Unternehmer vom Gesetzgeber „vergessen“ werden, andere Bereiche zum Thema Entschädigung aber im IfSG ausdrücklich geregelt werden. Daher kann das Urteil des LG Hannover für Unternehmer als „enttäuschend“ bewertet werden.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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