Restschuldbefreiungsfalle für Selbstständige
Nun ist es „amtlich“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erstmals Gelegenheit, sich […]
Bei IT-Fachleuten geht die Angst vor der Scheinselbständigkeit um. Grund zur Sorge besteht in diesem Bereich. Wird ein Projekt als scheinselbständig eingestuft, verlieren sie den Auftrag. Unternehmen dürfen nämlich keine Scheinselbständigen beschäftigten!
In diesem Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, wie Sie sich dagegen wehren können als scheinselbständig eingestuft zu werden!
Zunehmend werden IT-Freelancer von der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbständig eingestuft. Das passiert dann, wenn ein Projekt am Ort des Auftraggebers, und unter Weisung des Auftraggebers, erfolgt.
Das führt zu einer großen Rechtsunsicherheit in gerade so einem wichtigen Bereich. Selbst die Politik findet den Zustand „verbesserungswürdig“.
Freelancer sind Berufstätige, die Aufträge von fremden Unternehmen annehmen oder ausführen. Sie sind also selbständig tätige Berufler/ freie Mitarbeiter.
Bei ihnen besteht das Arbeitsverhältnis in Form eines Dienst- oder Werkvertrags. Auf dem Gebiet des IT-Rechts aber vor allem auf dem Gebiet des Consulting/ Werbung und Medien werden die „freien Mitarbeiter“ als Freelancer bezeichnet.
Scheinselbständigkeit bedeutet, dass Selbständige laut ihres Vertrages selbständige Leistungen für ein Unternehmen erbringen, in Wahrheit aber mit dem Unternehmen ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis führen. Dabei sprechen festgelegte Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Unternehmensbezug durch Visitenkarten, innerbetriebliche Weiterbildungen und Pflichten zum Reporting für eine Scheinselbständigkeit. Des Weiteren sprechen für eine Scheinselbständigkeit, wenn Ihr Gesamtumsatz über 80% von Ihrem Auftraggeber herstammt und sich Ihr Einkommen kaum merklich von den Angestellten des Unternehmens unterscheidet!
Die Frage,ob IT-Freelancer abhängig beschäftigt sind oder nicht kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt von verschiedenen Kriterien ab.
Die Überprüfung erfolgt im Wege des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV beantragen.
Das Statusfeststellungsverfahren kann dabei von verschiedenen Seiten angestoßen werden, wie zB. durch den Auftraggeber, den Auftragnehmer (Freelancer), die Deutsche Rentenversicherungsanstalt, durch das Finanzamt oder die Krankenversicherung.
Am Ende eines Statusfeststellungsverfahrens entscheidet aber die Deutsche Rentenversicherung, ob der Freelancer selbstständig oder abhängig beschäftigt ist.
Eine abhängige Beschäftigung zeichnet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dadurch aus, dass IT-Spezialisten eine Tätigkeit nach Weisung des Vertragspartners verrichten beziehungsweise in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Um dies festzustellen, wägen die Gerichte eingehend die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab.
Die Bundesgerichte haben Kriterien folgende Kriterien zur Abgrenzung der Selbstständigkeit entwickelt:
Urteil vom 26. April 2018, Az. L 8 KR 130/16
Urteil vom 23. April 2012, Az. S 26 R 4920/10
Urteil vom 7. November 2017, Az. L 11 R 2507/16 ZVW
Urteil vom 20. Juni 2018, Az. L 8 R 934/16
Es handelt sich bei der Statusfeststellung also um eine Art „Kriterienbündel“ – je mehr Kriterien auf Sie zutreffen, desto eher werden Sie als „Freelancer“ eingestuft. Haben Sie eigene Geschäftsräume, die nur für Sie und Ihre Mitarbeiter zur Verfügung stehen, ist es nochmal ein zusätzliches Kriterium!
Achten Sie auf vernünftige Vereinbarungen! Sie sind dann vernünftig, wenn sie auch im Alltag so praktiziert werden.
Lassen Sie sich nicht durch diverse Vorgaben einengen (verpflichtende Tätigkeit vor Ort beim Kunden, feste Arbeitszeiten, verbindliche Teilnahmen an Besprechungen mit den Mitarbeitern). Seien Sie auch nicht über Monate exklusiv für den Endkunden tätig!
Achten Sie bitte als IT-Freelancer auch auf die Eigenständigkeit bei der Abwicklung von Projekten. Hierzu gehört, dass sie zum Beispiel ihren Arbeitsplatz frei wählen können und nur die Implementierung vor Ort beim Endkunden erfolgen muss.
Die beste Vorbeugung, um nicht als scheinselbstständig eingestuft zu werden, ist hier den Vertrag mit dem Unternehmen so eindeutig abzugrenzen, dass es erst gar nicht zu einer Statusfeststellung als scheinselbständiger kommt.
Sollten Sie von der Deutschen Rentenversicherung jedoch schon als scheinselbständig eingestuft worden sein, bleibt Ihnen nichts übrig als diesen Status anzufechten.
Begründen können Sie Ihre Anfechtung damit, dass Sie zB. eine hochwertige, spezialisierte und individualisierte Tätigkeit erbringen. Der Weisung ihres Auftraggebers nicht unterliegen und auch nicht in den Arbeitsablauf des Betriebes integriert sind (Arbeit zB. nicht an bestimmten Tagen erledigen). Sie können vorbringen, dass Sie durch eigene Investitionen in die Ausstattung eines Büros ein unternehmerisches Risiko tragen. Das wiederum spräche auch dafür, dass Sie selbstständig arbeiten.
Sie haben Fragen zum Thema Scheinselbständigkeit? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in allen rechtlichen Belangen zu diesem Thema.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORNun ist es „amtlich“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte erstmals Gelegenheit, sich […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Das Update für Ihre Website nach den Anforderungen der DSGVO und haben Sie keine Angst vor Abmahnungen oder Bußgeldern.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
Lassen Sie sich umfassend und invidiuell beraten zu Ihrer rechtlichen Frage. Fast 85% aller rechtlichen Probleme lassen sich bereits mit der anwaltlichen Erstberatung klären.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.