Fehlende Impressumsangaben sind wettbewerbswidrig

Guido Kluck, LL.M. | 2. Juli 2009

Unterlässt der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verhält er sich wettbewerbswidrig.

Spätestens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte hierzu am 2. April 2009 (Az 4 U 213/08), dass insbesondere die Angabe des Registergerichts und der Registernummer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG nicht vergessen werden dürfen. Das Fehlen dieser Angaben stelle keinen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar. Die Angabe der Handelsregisternummer diene als eine "Art Existenznachweis". Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiere zumindest formell und sei nicht nur ein Phantasiegebilde. Auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer sei gemäß § 5 Nr. 6 TMG nach Auffassung des OLG Hamm nicht entbehrlich.
Klarstellend hat das OLG Hamm deutlich gemacht, dass es im Wettbewerbsrecht keine Nachsicht für jene Diensteanbieter gibt, bei denen Angaben völlig fehlen. Lediglich beim Fehlen einzelner Teile wie z.B. der Vorname des zu benennenden Geschäftsführers könne es sich u.U. noch um einen Bagatellfall handeln.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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