So gründet man unter 18

Guido Kluck, LL.M. | 17. August 2020

Du möchtest dich selbstständig machen, bist aber noch nicht 18. Du bist aber der Meinung, der Verantwortung gewachsen zu sein und Dich mit deinen Ideen dieser Herausforderung zu stellen. Dann stehen Dir als sogenannter „beschränkt Geschäftsfähiger“ (§ 106 BGB) grundsätzlich zwei juristischen Hürden entgegen, die aber durchaus machbar sind.

Wir erklären Dir worauf Du bei einer Gründung achten solltest!

Die „unternehmerische Tauglichkeit“

Mit dem 18. Lebensjahr wird man in Deutschland voll geschäftsfähig, womit die unternehmerische Tauglichkeit automatisch angenommen wird, sollte dem nichts gravierendes entgegen stehen. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Firmengründung oder der schlichte Abschluss von Verträgen uneingeschränkt möglich. 

Ist man aber noch keine 18 Jahre alt, bedarf es zur Firmengründung zunächst einer Einwilligung gemäß § 107 BGB. Die bekommst du ausschließlich von Deinen Eltern bzw. Deinem gesetzlichen Vertreter. Sind Deine Eltern mit deinem Vorhaben einverstanden, folgt im nächsten Schritt der Gang zum Familiengericht. Beim Familiengericht wird einem dann bescheinigt, ob man die unternehmerische Tauglichkeit zu einer Firmengründung besitzt, oder eben nicht. An dieser Stelle ist es besonders wichtig deine unternehmerischen Qualitäten unter Beweis zu stellen.

Das Vorgehen vor dem Familiengericht

Damit das Familiengericht die bereits erteilte Ermächtigung deiner Eltern genehmigt, musst Du einen Antrag stellen. Solltest du noch schulpflichtig sein, ist dem Antrag eine Bescheinigung Deiner Schule beizufügen. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass sich die Führung Deines Unternehmens zeitlich mit Deiner Schulpflicht vereinbaren lässt und Deine schulische Leistungen nicht darunter leiden.

Auf Stellung des ordnungsgemäßen Antrags folgt die Vorladung beim Familiengericht. Hier erwartet Dich und Deinen gesetzlichen Vertreter ein persönliches Gespräch mit einem Rechtspfleger. Dieser beurteilt bei eurem Gespräch Deine Fähigkeiten zur Unternehmensführung. Also ob Du über die notwendige Reife und Kenntnisse hierfür verfügst. Auf dieses Gespräch solltest Du dich daher gründlichst vorbereiten, da hiermit alles „stehen und fallen“ kann. Du musst beweisen, dass Du Dir der Verantwortung einer Geschäftsführung bewusst bist, Dir über Deine Pflichten im Klaren bist und Du Dir auch beim Finanziellen über die Risikoabsicherung Gedanken gemacht hast. Bereits geknüpfte Kontakte in die Wirtschaft und ein selbstbewusstes Auftreten sind kein Muss, aber äußerst förderlich. 

Wenn Du die Dir gestellten Fragen alle überzeugend beantworten konntest und so Deine „unternehmerische Tauglichkeit“ beim persönlichen Gespräch mit dem Rechtspfleger glaubhaft machen konntest, steht der Genehmigung durch das Familiengerichts nichts mehr entgegen. Sollte das Familiengericht die Genehmigung wider Erwarten jedoch verweigern, gibt es noch weitere Möglichkeiten seinen Traum von der Selbstständigkeit zu erfüllen. Wenn auch in abgeschwächter Form.

Was tun, wenn das Familiengericht die Genehmigung verweigert?

Wenn das Familiengericht die Genehmigung verweigert, könntest Du beispielsweise die Gründung von einem voll Geschäftsfähigen vornehmen lassen und Dich dann als Gesellschafter einbringen. Hierfür bedarf es nämlich lediglich der Erlaubnis Deines gesetzlichen Vertreters. Doch Vorsicht: Bei Gesellschafterversammlungen bist Du nicht berechtigt mit über Beschlüsse abzustimmen.

Außerdem könntest Du als Mitgründer einer Gesellschaft fungieren und im Gesellschaftsvertrag aufnehmen lassen, dass mit Eintritt Deiner Volljährigkeit ein neues Gesellschafter bestellt werden soll. Eine automatische Übernahme zum 18. Geburtstag ist aus Gründen des Minderjährigenschutz nicht möglich, weshalb Du zwingend bei Erreichen der Volljährigkeit neu als Geschäftsführer zum gegebenen Zeitpunkt bestellt werden müsstest.

Krankenversicherung und Kindergeld

Wenn das Familiengericht aber Dein Vorhaben genehmigt und die Gründung vollzogen wurde, kommt mit der Krankenversicherung die nächste kleine Hürde auf einen zu. Hier musst Du nämlich klären, ob du familienversichert bleibst, oder Dich anderweitig krankenversicherst. Entscheidend hierbei ist, ob Du hauptberuflich selbstständig bist. Sollte die Krankenversicherung Dir eine hauptberufliche Selbstständigkeit unterstellen, möchtest Du aber familienversichert bleiben, musst Du zwei Kriterien erfüllen. 

  • Dein Einkommen darf nicht höher als 445 EUR monatlich sein.
  • Deine (tatsächliche) wöchentliche Arbeitszeit darf 20 Stunden nicht überschreiten.

Die Einkommensgrenzen werden dabei jährlich neu angepasst. Gute Nachrichten gibt es hingegen bezüglich des Kindergeldes. Der Anspruch hierauf bleibt nämlich in voller Höhe bestehen.

Brauchst Du noch Unterstützung oder Rat bezüglich deiner eigenen Unternehmensgründung, dann wende Dich gerne an uns. Unser durchweg junges Team bei Legal Smart hilft Dir gerne!

Auch interessant ist unser Artikel zum Thema „Die Gründung von Start-Ups & Recht“.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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