Jetzt doch: Gutscheine für annullierte Pauschalreisen

Guido Kluck, LL.M. | 25. August 2020

Die EU-Kommission hat nun genehmigt, dass es für Corona bedingte Annullierungen von Pauschalreisen Gutscheine gibt. Dafür stellt die Bundesregierung Sicherheiten i.H.v. 840 Millionen Euro.

Die Bundesregierung will mit ihrer Sicherheit die sogenannte „Gutscheinlösung“ absichern. Zweck ist es, die Reiseunternehmen vor einer drohenden Insolvenz zu bewahren.

Gutscheine als Alternative zur Erstattung

Die neue Regelung soll durch die Sicherheit der Bundesregierung auf die Verbraucher attraktiver wirken. Damit sollen sich Verbraucher eher für einen Gutschein, als für eine Rückerstattung entscheiden. Die Gutscheinlösung hilft der Reisebranche also über die Pandemiezeit. Gleichermaßen gewährt sie den Unternehmen durch den Verbraucher letztendlich ein zinsloses Darlehen.

Kunden haben das Recht auf Rückerstattung!

Zunächst war vorgesehen die Gutscheinlösung verpflichtend für die Verbraucher einzuführen – also eine Art Zwang-Gutscheinpflicht. Das sah die EU-Kommission sehr kritisch und erhob Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung.

Verbraucher hätten sonst bei einer Insolvenz des Reiseunternehmens das Risiko des Wertverfalls ihres Gutscheins tragen müssen. Im Gegenzug bekommen Verbraucher aber keinen Vorteil!

Die Bundesregierung war also gezwungen die Gutscheinlösung als Alternative mit Sicherungsfond anzubieten.

Gutscheinempfänger haben bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit den Gutschein zu nutzen. Danach muss einem das Reiseunternehmen den Betrag zurückerstatten.

Auf welche Reisen bezieht sich diese Regelung und wie kann ich mein Geld zurückverlangen?

Die Regelung bezieht sich auf annullierte Pauschalreisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden.

Hat der Reiseveranstalter eine Pauschalreise abgesagt, darf der Verbraucher sein Geld zurückfordern. Diese Rückerstattung sollte auch „in Geld“ erfolgen. Sie darf also nicht auf anderer Weise aufgedrängt werden, wie z.B. durch Vouchers, Gutscheine, Rabatte usw.

Eine Erstattung des Reisepreises wäre also nur zulässig, wenn Sie das ausdrücklich wünschen. Sie würden nämlich mit der Annahme eines Gutschein ein neues Vertragsverhältnis mit neuen Rechten und Pflichten eingehen.

Achten Sie bei der Rückerstattung bitte zunächst darauf, ob es sich überhaupt um eine Pauschalreise handelt.

Die Pauschalreise – Merkmale

Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der Sie von einem Reiseanbieter verschiedene Reiseleistungen als Paket auf eine Rechnung erhalten. Typischerweise schließt man solche Verträge im Reisebüro. Aber auch auf vielen Internetseiten ist es üblich durch „Click-through“-Buchungen Pauschalreisen abzuschließen. Oft erhält man dann den Flug, das Hotel und den Mietwagen zusammen in einer Rechnung.

Achtung: buchen Sie hingegen Ihre Reise selbst und stellen sie selber individuell zusammen, ist das regelmäßig keine Pauschalreise!

Geld zurückverlangen

Handelt es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise, können Sie nach Annullierung des Reiseanbieters die Rückerstattung des Reisepreises binnen 14 Tagen verlangen. Setzen Sie diese Frist, damit der Reiseanbieter auch in Verzug gerät und heben Sie einen Nachweis über die Rückzahlungsaufforderung auf. Dieser könnte bei einer Geltendmachung vor Gericht durchaus nützlich sein. 

Reagiert das Reiseunternehmen nicht auf Ihre Rückzahlungsaufforderung könnten Sie ein Mahnverfahren einleiten. So ein gerichtliches Mahnverfahren ist kostengünstig möglich und hat einen großen Vorteil: wenn der Reiseanbieter nicht auf Ihren Mahnbescheid reagiert (nicht bezahlt oder keinen Einspruch erhebt), erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel. 

Unsere Erfahrung ist, dass man mit einem Mahnverfahren eine eindeutige, verbaucherfreundliche Rechtslage schafft.

Fazit

Die Entscheidung, ob Sie einen Gutschein erhalten, oder lieber das Geld zurückerstattet bekommen möchten, können Sie nur nach einer genauen Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Optionen treffen.

Durch die Annahme eines Guutscheins geben Sie aber immer Ihre Flexibilität auf und sind noch für das gesamte kommende Jahr an den einen Reiseanbieter gebunden. Es könnte dazu kommen, dass Reisen im kommenden Jahr teurer werden. Das würde Sie mit einem Gutschein teuer zu stehen kommen. Sie könnten nämlich nicht das günstigere Angebot eines anderen Anbieters annehmen.

Wichtig ist aber vor allem eines: lassen Sie sich nicht vom Reiseunternehmen unter Druck setzen und so einen Reisgutschein „aufschwatzen“. Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen ein Gutschein aufgedrängt worden ist, können wir Ihnen aber trotzdem helfen. Melden Sie sich bei uns! 

Sie haben Fragen zum Thema Corona-Stornierungen und der Gutscheinlösung? Sie haben bereits die Rückerstattung Ihres Reisepreises verlangt, aber erhalten vom Reiseunternehmen keine Antwort mehr? Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich schnell und unkompliziert zur Seite. Wir haben für allgemeine Fragen auch einen Reiserecht-Assistenten eingerichtet. Mit diesem Helpdesk können Sie sich schon einmal kostenlos erkundigen und gegebenenfalls einen Musterbrief herunterladen.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Gutscheinlösung im Reiserecht“.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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