„Rücktritt“ vom Aufhebungsvertrag
Die Frage, ob man von einem bereits abgeschlossenen Aufhebungsvertrag wieder zurücktreten […]
Nach einer Kündigung möchte man natürlich die bestmögliche Abfindung erhalten. Ob diese mit einer Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruchs höher wird und wann Rechtsmissbräuchkeit vorliegt, erklären wir Ihnen in diesem Artikel!
Um eine Abfindung überhaupt erhalten zu können, gibt es verschiedene Wege. Einen Anspruch auf Abfindung hat man aber nicht von Gesetzes wegen!
Nach einer Kündigung könnte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben und dann mit dem Arbeitgeber einen Vergleich aushandeln, um eine Abfindung festzulegen.
Und hier kommt es dann oft zu der Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruchs: oft akzeptiert der Arbeitgeber die zu Hohe Abfindung nicht – der Arbeitnehmer macht daraufhin den „DSGVO-Auskunftsanspruch“ gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Dieser Anspruch auf der DSGVO ist ein sehr weitgehender Auskunftsanspruch, der häufig für den Arbeitnehmer mit großem Aufwand verbunden ist. Oft knickt an dieser Stelle der Arbeitgeber ein und zahlt lieber die überhöhte Abfindung.
Rechtlich ist daher fraglich, wo in solchen Konstellation die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten wird. Vor allem aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruch bei Ablehnung einer oftmals zu überhöhten Abfindung absolut bedenklich.
„Auf höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs kann (noch) nicht zurückgegriffen werden. Beim BAG ist ein Revisionsverfahren (Vorinstanz Landesarbeitsgericht (LAG) Baden Württemberg, Urt. v. 20.12.2018, Az. 17 Sa 11/18) anhängig, das zur Klärung beitragen könnte (Az. 5 AZR 66/19).“
Zuletzt positionierte sich das Arbeitsgericht Düsseldorf zu diesem Thema (Urteil v. 5.3.2020, Az. 9 Ca 6557/18) und stellte fest, dass ein grobes Missverhältnis zwischen der Erfüllung des Auskunftsanspruchs und dem Leistungsinteresse des Arbeitsnehmers bestehen kann. Solch ein Missberständnis verstieße regelmäßig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Daher wies auch das ArbG einen solchen Auskunftsanspruch eines Betroffenen zurück.
Zusätzlich zum allgemein bekannten Grundsatz von Treu und Glauben, kommt für die Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruchs noch die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit ins Spiel.
Rechtsmissbrauch ist eine, „nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende zweckwidrige Inanspruchnahme einer eigentlich zustehenden Rechtsposition“. Der Betroffene sollte also darauf achten, sein formal einklagbares Recht nicht missbräuchlich auszuüben. Dass ist dann der Fall, wenn das eigentlich Ziel nicht die Geltendmachung des Rechts ist, sondern nur dem anderen einen Schaden zuzufügen.
Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO regelt solch eine Missbrauchsgrenze:
“Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.“
Rechtsmissbrauch setzt also einen „sehr engen und inhaltlichen Zusammenhang zum Kündigungsschutzverfahren voraus. Zudem müssen weitere offensichtliche Begleitumstände hinzutreten, die die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Arbeitnehmer als rechtsmissbräuchlich erkennen lassen. Dies dürfte regelmäßig dann gegeben sein, wenn es zu einer Verknüpfung zwischen Ausübung des Auskunftsrechts und der Forderung einer überhöhten Abfindung kommt.“
Rechtstipp: der Arbeitnehmer sollte also vor Gericht nicht zum Ausdruck bringen, dass er dann auf die Geltendmachung des DSGVO-Auskunftsanspruchs verzichte, wenn er vom Arbeitgeber eine höhere Abfindung erhält.
Man könnte seine Abfindung durch Schadensersatz aufbessern. So ist es auch vor dem ArbG Düsseldorf geschehen. Ein Betroffener hat seinen DSGVO-Auskunftsanspruch geltend gemacht. Dieser wurde zwar vom ArbG Düsseldorf abgewiesen, Schadensersatz wurde ihm aber wiederum zugesprochen, weil der Arbeitgeber nicht die Frist zur Auskunftserteilung eingehalten hat und nur unvollständige Auskunft erteilt hat.
Rechtstipp: Die Parteien sollten daher immer den DSGVO-Auskunftsanspruch in einem Vergleich/ in einem Aufhebungsvertrag mit geregeln. Dabei achten Sie bitte besonders auf eines: der Auskunftsanspruch muss von der Abfindung unabhängig sein!
In Frage käme dafür ein Tatsachenvergleich oder die Erklärung der Rücknahme des Auskunftsanspruchs.
Nach einer Kündigung möchte der Betroffene selbstverständlich noch „so viel wie möglich“ rausholen. Dass dabei nicht die Grenzen des Rechtsmissbrauchs überschritten werden dürfen ist eindeutig. Es sollte daher niemals der DSGVO-Auskunftsanspruch an die Abfindung gebunden sein! Der Auskunftsanspruch kann und muss unabhängig geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz kann die Abfindung erhöhen.
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie in einem Vergleich bzw. im Aufhebungsvertrag ausdrücklich festlegen, dass mit der Abfindung eventuelle Schadensersatzansprüche abgegolten sind!
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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