Abzocke von Lotto und Gewinnspielfirmen

Guido Kluck, LL.M. | 2. Dezember 2009

Einer Flut unerlaubter Telefonwerbung, untergeschobener Verträge und unerlaubter Kontoabbuchungen sehen sich immer wieder eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber. Die Gewinnspielfirmen und Lottospielgemeinschaften stellen einen telefonischen Kontakt zu Verbrauchern her. Im Rahmen dieses Telefonates konfrontieren sie den Verbraucher mit angeblichen Vertragsabschlüssen sowie gespeicherten Kunden- und Kontodaten. Teilweise erfolgen sogar Abbuchungen von Konten der Verbraucher.

Nach vorliegenden Informationen sowie entsprechenden Mitteilungen von Verbraucherzentralen gehören hierzu u. a. die Firmen Gewinnspielclub DSC-24 (Berlin), Deutsche Lotto Pool GmbH und WinChance24.

Trotz des Verbots der unerlaubten Telefonwerbung wird mittels telefonischer Kontaktaufnahme versucht, Verträge an den Verbraucher zu bringen. Unberücksichtigt bleibt bei den jeweiligen Firmen die tatsächliche Reaktion des Verbrauchers. Selbst in dem Fall, dass ein Gespräch durch den Verbraucher beendet und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man an Lotterien oder Gewinnspielen kein Interesse habe, erhält man kurze Zeit später eine als solche deklarierte Auftragsbestätigung. In diesem Schreiben wird darüber hinaus behauptet, dass man bereits über alle Einzelheiten informiert worden sei und diesbezüglich zukünftig monatlich einen Betrag in Höhe von beispielsweise EUR 48,50 vom Konto des Verbrauchers abbuchen werde.

Aus diesem Grunde ist allen Verbrauchern anzuraten, die mit derartigen Anrufen bereits Kontakt hatten, zukünftig besonders auf etwaige Abbuchungen zu achten. Regelmäßig können im Falle der bereits erfolgten Abbuchung diese innerhalb von einigen Wochen zurückgebucht werden. Hat man diese Frist versäumt, ist das Geld jedoch trotzdem noch nicht verloren, denn sofern keine Einwilligung zur Einziehung vom Konto erteilt wurde, handelte es sich um eine unberechtigte Abbuchung und somit eine Täuschung. Die Frist läge in diesem Fall bei drei Jahren.

Anschließend sieht man sich jedoch erheblichen Aufforderungsschreiben der jeweiligen Unternehmen sowie von Inkassounternehmen etc. gegenüber. Ob darüber hinaus weitere Abbuchungsversuche erfolgen, ist bisher nicht bekannt.

Aus diesem Grunde sollte man versuchen, den geschlossenen Vertrag mangels erfolgter Belehrung über den Widerruf zu widerrufen. Erfahrungsgemäß wird von verschiedenen Unternehmen hierauf jedoch nicht reagiert, so dass weitere Erklärungen nach der Behauptung der jeweiligen Unternehmen nicht mehr innerhalb der Widerrufsfrist liegen. Dies ist jedoch unzutreffend, da mangels erfolgter Belehrung überhaupt keine Frist in Gang gesetzt wurde.

Bei anwaltlicher Vertretung ist die Erfolgschance in derartigen Fällen hoch, dass man mit nur geringem Kosteneinsatz endgültige Rechtssicherheit schafft und nicht Gefahr läuft, eine zu Unrecht erfolgte Abbuchung zu übersehen.

Darüber hinaus kann unter Berufung auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch Auskunft, Sperrung und/oder Löschung der personenbezogenen Daten verlangt werden, so dass durch diese Kombination abschließend Rechtssicherheit für Betroffene erzielt werden kann und diese nicht Gefahr laufen, dass die personenbezogenen Daten entsprechend den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zu Werbe-, Beratungs- oder Marktforschungszwecke an weitere Firmen herausgegeben werden. Denn mit diesen Daten könnten diese Unternehmen dann weitere Geshäftsmodelle gleicher Art aufbauen und der Verbraucher stünde wieder vor demselben Problem.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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