Think und tick different: Apple gegen Swatch
Apple ging im Rahmen eines Widerspruchs und anschließend einer Beschwerde gegen […]
Wieder hat ein Unternehmen Ärger mit dem Apple-Konzern, weil diese ein Birnenlogo verwendet.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wann eine markenrechtliche Verwechslung oder Ausnutzung des guten Namens einer bestehenden Marke vorliegt!
Konkret handelt es sich in diesem Fall um die App „Prepear“, ein Start-Up Unternehmen aus Utah, welches sich mit der Planung von Mahlzeiten beschäftigt. Das Unternehmen verwendete bei ihrem App-Design ein Logo, welches eine Birne darstellte. Dieses Logo ist dem Apple-Konzern aber zu ähnlich. Das Unternehmen reichte daraufhin eine sogenannte „Notice of Opposition“ beim US-Patent-und Markenamt (USPTO) ein.
Apple wehrt sich immer wieder gegen die Verwendung von Früchten als Logo. Das begründet das Unternehmen mit einer „Wahrscheinlichkeit der Verwechslung“ und einer „Abwertung der Apple-Marke durch den Verwischungseffekt“.
Schon 2017 gab es einen ähnlich gelagerten Streit. In diesem Fall wollte sich eine chinesische Firma (Pear Technologies) einer Birne als Logo markenrechtlich schützen lassen. Auch hier wehrte sich der Apple-Konzern, weil das Birnen-Logo dem Apfel-Logo zu ähnlich war. Recht bekam der Apple-Konzern! Wir erläutern Ihnen auch warum.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG macht deutlich, dass eine Verwechslungsgefahr auch durch gedankliche Verbindung entstehen kann. Da der Nachweis einer gedanklichen Verbindung nicht immer sofort dargelegt werden kann, hat der EuGH Kriterien zur Feststellung der Verwechslungsgefahr entwickelt und diese in drei Kategorien eingeteilt: Zeichenähnlichkeit, Produktähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der anderen Marke. Wann Zeichenähnlichkeit vorliegt kann in diesem Artikel nicht abschließend beantwortet werden, da es das komplexeste Kriterium darstellt. Es liegt aber beispielsweise vor, wenn eine Klangähnlichkeit besteht, eine visuelle Ähnlichkeit und es den ähnlichen Bedeutungsinhalt aufweist, wie das andere Logo.
„Im Rahmen des Zeichenvergleichs ist nicht nur pauschal „Ähnlichkeit“ festzustellen, sondern ein bestimmter Ähnlichkeitsgrad anzugeben. Ergibt sich bei der Prüfung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Markenzeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen, ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach „schwach durchschnittlich“, „normal durchschnittlich“ und „stark durchschnittlich“ abzustufen (BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 85/11)“
Produktähnlichkeit liegt vor, wenn es sich bei den Produkten, die hinter dem Logo stehen (sollen), um vergleichbare Waren und Dienstleistungen handelt.
Die Kennzeichnungskraft der anderen Marke wird durch die Bekanntheit deutlich. Je eher man die Logos miteinander verwechseln könnte, desto eher fehlt es an der Kennzeichnungskraft des neuen Logos, da die „ältere Marke sich eine große eigene Kennzeichnungskraft aufgebaut hat.
Daher kommen wir auch zum Punkt, den Apple auch immer wiederholt vorträgt. Andere Unternehmen könnten durch die fehlende Kennzeichnungskraft des Logos an Apple denken und ihre „hohe Reputation“ beim Publikum ausnutzen. Dadurch würde dem Unternehmen mit dem ähnlichen Logo ein unfairer Wettbewerbsvorteil entstehen, da es nicht in teure Werbung investieren müsste. Es könnte dadurch auch die Marke Apple lächerlich machen und so dem „guten Ruf des Unternehmens“ schaden.
Umgangssprachlich heißt es ja so schön, dass Äpfel und Birnen nicht zu vergleichen sein, und doch sind sie biologisch verwandt und in gewisser Form doch sehr ähnlich. Apple geht seit Jahren immer wieder gegen Markenrechtseintragungen vor, muss aber auch immer wieder wegen des öffentlichen Drucks und der Berichterstattung ihren Einspruch zurückziehen. Gerade kleinere Unternehmen können sich aber keinen Rechtsstreit mit Apple leisten und geben daher ihr Logo lieber auf. Dabei müsste das nicht unbedingt der Fall sein!
Das Markenrecht zieht jedenfalls die Grenzen dort, wo man die Logos, als „gängige Alternative zueinander“ ansehen würde. Das passiert dann, wenn sie optisch sehr ähnlich aufgebaut sind und sich das Grundkonzept ähnelt.
Pauschal kann man sagen: löst das Logo in Ihnen die Idee an ein anderes Unternehmen aus, wird das Logo einer markenrechtlichen Überprüfung wohl nicht standhalten. Trägt ein Unternehmen aus dem gleichen Wirtschaftszweig auch noch so ein ähnliches Logo, wird einem Einspruch gegen eine Markeneintragung wohl stattgegeben werden.
Sie haben Fragen zum Thema Markenrecht und möchten ein Logo rechtlich schützen lassen oder gegen eine Markeneintragung Einspruch erheben? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie in Ihrer Markengründung, damit Ihr Logo markenrechtlich einwandfrei ist.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „Markenanmeldung: so gehts!“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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