Justizministerium: Nutzerfreundliche Datenschutz-Einwilligungen sind möglich

Guido Kluck, LL.M. | 30. September 2020

Nach einer Studien für das Justizressort wäre eine nutzerfreundlichen Datenschutz-Einwilligung möglich. Die Musterlösung schlägt dabei ein DSGVO-konformes Opt-In-Verfahren mit „datensparsamen Voreinstellungen“ vor.

Hintergrund

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz hat nun den Abschlussbericht der Studie „Innovatives Datenschutz-Einwilligungsmanagement“ veröffentlicht. 

Die Studie zeigt, dass es „praxisnahem Möglichkeiten“ für ein Opt-In-verfahren gibt, die die Vorgaben der DSGVO rechtskonform umsetzen.

Wir erklären Ihnen was das rechtlich für Sie bedeutet! 

VerbraucherInnen wollen Auswahlmöglichkeiten bei Einwilligungen und datensparsame Voreinstellungen

Seit Mai 2018 gilt die DSGVO und stärkt die Rechte der VerbraucherInnen in Bezug auf die Erhebung/ Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

So muss eine Einwilligung in die Datenverarbeitung auf Grundlage der DSGVO freiwillig erfolgen. Die VerbraucherInnen müssen dabei auch immer ausreichend informiert werden.

Die Praxis sieht leider anders aus! Im Internet treffen VerbraucherInnen auf fehlende Auswahlmöglichkeiten, lange Texte und schwer zu erfassende Web-Designs. Das steht mit der in der DSGVO vorgesehenen Einwilligung nicht in Einklang.

VerbraucherInnen klicken vielmehr die ganzen im Bildschirm erscheinenden Felder schnell weg. 

So auch der Staatssekretär Prof. Christian Kastop: 

„…Informationen müssen für jeden leicht auffindbar und ohne Jurastudium verständlich sein. Da sehe ich allerdings bei vielen Online-Diensten und Webseiten noch erheblichen Verbesserungsbedarf. Hier kann man manchmal sogar meinen, dass Web-Designs zu datenschutzrechtlichen Einwilligungen bewusst so gestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher verwirrt und genervt sind – mit der Folge, dass sie ihre Rechte nicht wahrnehmen, sondern alles schnell wegklicken.“

Die Studie „Innovatives Datenschutz-Einwilligungsmanagement“ erwies, dass es nicht daran liegt, dass sie kein Interesse an einer Mitentscheidung bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben! 

Best-Practice-Modell

Für den Online-Bereich stellte man nun ein sogenanntes „Best-Practice-Modell“ vor. Dieses beinhaltet ein konkretes Web-Design um die Vorgaben der DSGVI rechtskonform und nutzerfreundlich umzusetzen.

„Die Nutzung eines Dienstes prinzipiell auch ohne Einwilligung in eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten möglich sein. Für die einwilligungsrelevanten Aspekte seien „datensparsame Voreinstellungen“ zu treffen. Insgesamt sollte ein Opt-in-Verfahren laut dem Bericht einfach bedienbar, nutzergruppenspezifisch gestaltet und mit unterschiedlichen Endgeräten kompatibel sein. Übergeordnet dürfe das Modell „nicht vom Wesentlichen ablenken“. Die Entwickler sollten „eine manipulierende Gestaltung oder Framing“ der Inhalte etwa durch „Dark Patterns“ unterlassen. Zur nachträglichen Verwaltung der erteilten Einwilligungen und Datenverarbeitungen sowie zur erleichterten Handhabe von Nutzungsrechten sollte ein „Datenschutz-Cockpit“ zur Verfügung gestellt werden.“

Fazit

Es wurde natürlich schon vermutet: die Studie belegt, dass VerbraucherInnen nicht „klickmüde“ sind und kein Interesse an den datenschutzrechtlichen Einwilligungen hätten. Vielmehr sind VerbraucherInnen durch die Flut der auf dem Bildschirm erscheinenden Felder schnell „genervt“, da sie unübersichtlich sind. 

Von den Studienergebnissen können auch Unternehmen profitieren, denn die Verbraucherbefragung zeigt, dass Anbieter, die differenzierte Einwilligungsmodelle einsetzen, von den VerbraucherInnen als wesentlich vertrauenswürdiger eingeschätzt werden als solche, die den Nutzerinnen und Nutzern keine Wahlmöglichkeiten lassen. Hieraus können sich Wettbewerbsvorteile ergeben.

Für Online-Seiten ist das sehr interessant: für Verbraucher wirkt es also schlicht und einfach seriöser, wenn differenzierte Einwilligungsmodelle angeboten werden. Abschreckend wirkt hingegen sofort, wenn man die Inhalte der Seite nur nutzen kann, wenn man in eine Datenverarbeitung „gezwungenermaßen“ einwilligt. 

Also an alle Unternehmen: diese Studie sollten Sie zum Anreiz nehmen, um die Gestaltung Ihres Web-Designs noch einmal zu überdenken und eventuell auch zu überarbeiten, damit Ihre Seite den Anforderungen der DSGVO stand hält. Das wirkt für Ihre Kunden seriöser und Sie sind auch mit einer DSGVO-konformen Internetpräsenz immer auf der richtigen Seite!

Sie haben Fragen zum Thema Datenschutz und Online-Handel? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen sehr gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gerne, damit Sie die Vorgaben der DSGVO rechtskonform umsetzen.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema „OLG Stuttgart: DSGVO-Verstöße sind Abmahner und § 13 TMG ist neben DSGVO nicht anwendbar!

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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