Was dürfen IT-Mitarbeiter im Unternehmen?

Guido Kluck, LL.M. | 9. Oktober 2020

Wer hat es nicht schon gemacht und während der Arbeitszeit gesurft? Das kann im gewissen Maße noch erlaubt sein, aber Achtung: wenn Beschäftigte bei der Internetnutzung nicht aufpassen und die Grenzen des Erlaubten überschreiten, droht eine Kündigung – auch für IT-Mitarbeiter!

Wir erklären Ihnen in diesem Artiekl, wann Ihnen eine fristlose Kündigung drohen kann!

Grenzen überschritten

Es kommt vor, dass Mitarbeiter Grenzen überschreiten, indem sie es nicht beim bloßen surfen belassen. Sie laden beispielsweise für Privatzwecke Inhalte herunter. Aber das kann für das Unternehmen enorme Auswirkungen, gerade dann wenn die Inhalte unbekannter Herkunft sind!Die Rede ist von Schadstoffsoftware oder sogar Spionagesoftware, die dem Unternehmen als ganzen schaden können.

Ausnutzen von Zugriffsrechten

Gerade IT-Mitarbeiter verfügen über sehr weit reichende Zugriffsrechte. Sie könnten beispielsweise unbemerkt auf Emails der Kollegen/ des Chefs zugreifen. Natürlich haben sie auch Zugriff auf vertrauliche Dokumente. Geht hier ein Mitarbeiter zu weit und nutzt seine Zugriffsrechte aus, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. 

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat sich schon mit diesem Thema beschäftigt.

Beispielfall 1:

Im konkreten Fall (Urt. V. 12. November 2015, Az. 5 Sa 10/15) geht es um „einen Elektrotechniker, der über seinem Benutzeraccount privat Software aus dem Internet auf seinen Dienst-PC herunterlud und installierte, obwohl seine Firma dies verboten hatte. Der Mann wollte damit Audiodateien bearbeiten, umwandeln und abspielen. Das heruntergeladene Programm enthielt jedoch eine Schadsoftware, die eine Backdoor auf dem Rechner installierte. Über diese konnten Dritte unautorisiert aus der Ferne auf den Rechner und das Unternehmensnetzwerk zugreifen. Nachdem sein Arbeitgeber dies bemerkt hatte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorlagen, sprach er hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Darüber hinaus forderte die Firma Schadensersatz in Höhe von 865 Euro. Diese Kosten waren dadurch entstanden, dass für die Beseitigung des Virenbefalls ein externer EDV-Systembetreuer beauftragt wurde.

Die Richter am LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass das private Herunterladen von Software am Arbeitsplatz eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB rechtfertigen kann, wenn hierdurch ein Computervirus installiert wird und der Arbeitnehmer eine Warnmeldung des Virenscanners missachtet. Außerdem sprachen in Richter dem Arbeitgeber einen Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 S. 1 BGB i.H.v. 865 EUR zu.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Mitarbeiter mit dem Herunterladen der Software für private Zwecke gegen seine vertraglich auferlegten Sorgfaltspflichten verstoßen habe.

Rechtstipp: eine Verletzung der Sorgfaltspflicht kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen!

An diesem Fall ist interessant, dass der Arbeitgeber das Herunterladen von Software für den Privatgebrauch ausdrücklich verboten hatte. 

Beispielfall 2:

Dass das für die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung nicht unbedingt erforderlich ist, zeigt das zweite Urteil (Urt. vom 30.03.2015, Az. 17 SA 1094/13):

In diesem Fall hatte eine Mitarbeiter eine Software zu privaten Zwecken heruntergeladen (u.a. pornografisches Material), welches nicht zu einem Schaden für den Arbeitgeber führte. Die Richter am hessischen LAG urteilten aber, dass eine solche fristlose „Verdachtskündigung“ rechtmäßig ist, weil der Mitarbeiter hier einfach gegen seine Sorgfaltspflichten verstieß.

Kurz: schon der Verstoß gegen, aus dem Arbeitsvertrag resultierenden, Sorgfaltspflichten kann eine fristlose Kündigung gegenüber Mitarbeiter rechtfertigen! 

Fazit

Durch eine Fangschaltung kann eine unerlaubte Nutzung des Internets nachgewiesen werden.

Diese unerlaubte Nutzung auf Arbeitsplatz stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt im Falle eines Nachweises über eine Fangschaltung nicht bereits mit Beendigung der Fangschaltung, sondern erst nach deren Auswertung zu laufen.

Auch schon bei einem „leichten Verstoß“ kann eine fristlose Kündigung im Hinblick auf den Bestand des Unternehmens, und welche Auswirken ein Schadensfall haben kann, gerechtfertigt sein.

Daher raten wir Ihnen am Arbeitsplatz keine Software für private Zwecke herunterzuladen. Sollten Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht haben oder Fragen zum Thema Kündigung haben, melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen schnell und unkompliziert und berät sie gerne.

Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Bringt der DSGVO-Auskunftsanspruch eine höhere Abfindung bei Kündigung?

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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