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Das Landgericht München I verurteilte nun die Bayrische Versicherungskammer Zuge einer Entschädigung von über 1 Million Euro.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, Versicherer für corona-bedingte Betriebsschließungen von Gäststätten und Hotels aus sog. Betriebsschließungsversicherungen (BSV) leisten müssen!
Sachverhalt
Ein Gastwirt hatte am 04.März 2020 im Hinblick auf die Corona-Gefahr eine private Versicherung abgeschlossen. Bei der Versicherung sollte auch das Risiko einer Betriebsschließung infolge des Ausbruchs epidemischer Krankheiten abgedeckt sein. Der Gastwirt forderte eine Entschädigung in Millionenhöhe, weil es während der Corona-Pandemie zu angeordneten Betriebsschließungen gekommen war.
Ein Münchener Gastronom, der wegen der Corona-Pandemie seinen Betrieb schließen musste, kann von seiner Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung in Höhe von 1.014.000 Euro verlangen. Der Versicherungsumfang sei nicht auf die in den Versicherungsbedingungen gelisteten Krankheiten beschränkt, entschied das Landgericht München I.
Die meisten Versicherer stützen sich auf das Argument, dass der neue Krankheitserreger Covid-19 nicht unter die versicherten Krankheiten falle.
Des Weiteren fügen sie hinzu, dass die Betriebsschließungen nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergehen würden, sondern aufgrund von Allgemeinverfügungen der Bundesländer, welche von der Versicherung nicht abgedeckt wäre.
Diese Argumentation greift, laut Richter am LG München I, nicht durch, da es für Versicherer nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankommen, sondern allein, dass eine angeordnete Betriebsschließung ergangen ist.
„Der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei der Fall gewesen, nachdem sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 28 – 32 IfSG bezogen hätten.“
Darüber hinaus ist der Außerhausverkauf, nach Ansicht der Richter, unzumutbar gewesen, da es im betreffenden Betrieb keine „unternehmerische Alternative“ darstellt.
Wichtig an dieser Entscheidung ist, dass der Versicherungsumfang nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt ist. Der Versicherungsvertrag wurde am 4. März 2020 bezüglich einer Pandemielage geschlossen, zu der es ja letztendlich auch kam.
Außerdem sei der § 1 Ziffer 2 AVB „intransparent“ und damit unwirksam!
„Werde der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Diesen Anforderungen werde § 1 Ziffer 2 AVB nicht gerecht. Denn der Versicherungsnehmer gehe auf Basis des Wortlauts von § 1 Ziffer 1 AVB davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke. Er gehe aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 1 Ziffer 1 AVB zudem davon aus, dass in § 1 Ziffer 2 AVB eine bloße Wiedergabe der gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolge und nur in § 3 AVB Einschränkungen enthalten seien. Die Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger sei jedoch im Vergleich zum IfSG unvollständig.“
Die Entschädigung wird auch nicht durch Kurzarbeitergeld oder staatliche Hilfen beschränkt. Grund dafür ist, dass es sich um eine Schadensersatzzahlung für Betriebsschließuzngen handle, die regelmäßig nicht mit Kurzarbeitergeld oder anderen Hilfen verrechnet werden.
Abschließend ist zu sagen, dass das dieses Urteil ein erster Richtungsweiser ist, denn zur Zeit sind noch unzählige Klagen vor deutschen Gerichten anhängig. Die simple Argumentation der Versicherer scheint nicht zu ziehen, daher können corona-geschädigte Gastwirte auf positive Urteile vor Gericht hoffen! Jedoch hat erst der BGH hier das letzte Wort.
Sie haben Fragen zum Thema corona-bedingte Betriebsschließungen und Fragen bezüglich Ihres Versicherers? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und vertreten Sie in allen rechtlichen Belangen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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